Norm
BVergG 2006 §312 Abs3Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Druckerverbrauchsmaterial 2009, GZ Nr. 3300.00955" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Gemeinde Alpbach, Gemeinde Schleißheim, Marktgemeinde Gallspach, Marktgemeinde Windhaag bei Freistadt, Universität Innsbruck, Marktgemeinde St. Oswald b. Fr., LKH Mürzzuschlag-Mariazell, Pädagogische Hochschule Burgenland, Gemeinde Kirchberg-Thening, Sozialhilfeverband Rohrbach, Österreichischer Austauschdienst (ÖAD), ASFINAG Alpenstrassen GmbH, Bundesrechenzentrum GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes, A.ö. Bezirkskrankenhaus Lienz, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Marktgemeinde Oberneukirchen, Marktgemeinde Purkstall, Marktgemeinde Bad Goisern, Gemeinde Uttendorf, Gemeinde Langenstein, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, SVD Büromanagement GmbH und die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, Lassallestraße 9, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, über Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Druckerverbrauchsmaterial 2009, GZ Nr. 3300.00955" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Gemeinde Alpbach, Gemeinde Schleißheim, Marktgemeinde Gallspach, Marktgemeinde Windhaag bei Freistadt, Universität Innsbruck, Marktgemeinde St. Oswald b. Fr., LKH Mürzzuschlag-Mariazell, Pädagogische Hochschule Burgenland, Gemeinde Kirchberg-Thening, Sozialhilfeverband Rohrbach, Österreichischer Austauschdienst (ÖAD), ASFINAG Alpenstrassen GmbH, Bundesrechenzentrum GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes, A.ö. Bezirkskrankenhaus Lienz, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Marktgemeinde Oberneukirchen, Marktgemeinde Purkstall, Marktgemeinde Bad Goisern, Gemeinde Uttendorf, Gemeinde Langenstein, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, SVD Büromanagement GmbH und die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, Lassallestraße 9, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, über Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:
Spruch
Begründung
Die Bundesbeschaffung GmbH schrieb als vergebende Stelle die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial in einem offenen Verfahren, mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer gemäß § 151 BVergG aus. Die Ausschreibung wurde am 12.12.2008 österreich- und europaweit bekannt gemacht. Die Angebotsfrist endete am 27.01.2009, 10:00 Uhr. Die nunmehrige Antragstellerin legte kein Angebot. Die Angebotsöffnung erfolgte am 27.01.2009. Die Auswahlentscheidung wurde den Bietern am 13.02.2009 zugestellt. Mit Telefax vom 04.03.2009 erging die Mitteilung an die Bestbieterin, dass mit ihr auf der Grundlage ihres Angebotes vom 23.01.2009 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werde.Die Bundesbeschaffung GmbH schrieb als vergebende Stelle die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial in einem offenen Verfahren, mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer gemäß Paragraph 151, BVergG aus. Die Ausschreibung wurde am 12.12.2008 österreich- und europaweit bekannt gemacht. Die Angebotsfrist endete am 27.01.2009, 10:00 Uhr. Die nunmehrige Antragstellerin legte kein Angebot. Die Angebotsöffnung erfolgte am 27.01.2009. Die Auswahlentscheidung wurde den Bietern am 13.02.2009 zugestellt. Mit Telefax vom 04.03.2009 erging die Mitteilung an die Bestbieterin, dass mit ihr auf der Grundlage ihres Angebotes vom 23.01.2009 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werde.
Mit Schreiben vom 24.02.2009 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend einen Punkt in der Ausschreibung des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs 1 Z 1 BVergG. Das Bundesvergabeamt erteilte der Antragstellerin hierauf einen Verbesserungsauftrag, dem mit Schriftsatz vom 02.03.2009 nachgekommen wurde.Mit Schreiben vom 24.02.2009 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend einen Punkt in der Ausschreibung des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Das Bundesvergabeamt erteilte der Antragstellerin hierauf einen Verbesserungsauftrag, dem mit Schriftsatz vom 02.03.2009 nachgekommen wurde.
Die aufgetragene Stellungnahme der Auftraggeber vom 5.3.2009 wurde der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, zum Vorbringen der Auftraggeber zu replizieren.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine gemeinsame Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder (vgl Art. 14b Abs 2 Z 1 lit f B-VG bzw Art 14b Abs 2 Z 2 lit f B-VG). Gemeinsame Vergaben durch den Bund und die Länder fallen dann in den Vollziehungsbereich des Bundes – und ist in der Folge das Bundesvergabeamt zur Nachprüfung zuständig – wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine gemeinsame Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder vergleiche Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, B-VG bzw Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, B-VG). Gemeinsame Vergaben durch den Bund und die Länder fallen dann in den Vollziehungsbereich des Bundes – und ist in der Folge das Bundesvergabeamt zur Nachprüfung zuständig – wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder.
Da der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert im gegenständlichen Vergabeverfahren überwiegt, ist die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gemäß § 291 BVergG iVmDa der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert im gegenständlichen Vergabeverfahren überwiegt, ist die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 291, BVergG iVm
Artikel 14b Abs 2 B-VG gegeben.Artikel 14b Absatz 2, B-VG gegeben.
Im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens soll die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel, mit einem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung gemäß § 151 BVergG abzuschließen, vergeben werden. Der Auftrag liegt im Oberschwellenbereich.Im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens soll die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel, mit einem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 151, BVergG abzuschließen, vergeben werden. Der Auftrag liegt im Oberschwellenbereich.
ad 1:
Wie aus Pkt. 7.10 "Angebotsfrist und Angebotsöffnung" der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen ersichtlich ist, mussten die Angebote bis spätestens 27.01.2009, 10:00 Uhr, bei der vergebenden Stelle einlangen. Die Angebotsöffnung war für den 27.01.2009, 10:05 Uhr, anberaumt. Wie aus den vorgelegten Unterlagen weiters hervorgeht, hat die Angebotsöffnung zu diesem Termin auch stattgefunden.
Gemäß § 2 Z 16 BVergG handelt es sich bei der Ausschreibung um eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Gemäß § 321 Abs 2 leg.cit ist ein Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung innerhalb einer Frist von 3 bzw. 7 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG handelt es sich bei der Ausschreibung um eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, leg.cit ist ein Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung innerhalb einer Frist von 3 bzw. 7 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen.
Der vorliegende Nachprüfungsantrag wurde am 24.02.2009 (verbessert am 02.03.2009) eingebracht. Die gegenständliche Ausschreibung wurde vom Antragsteller sohin nicht innerhalb der in § 321 Abs 2 leg.cit vorgesehenen Frist angefochten. Sie ist daher bestandsfest geworden (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078 ua.).Der vorliegende Nachprüfungsantrag wurde am 24.02.2009 (verbessert am 02.03.2009) eingebracht. Die gegenständliche Ausschreibung wurde vom Antragsteller sohin nicht innerhalb der in Paragraph 321, Absatz 2, leg.cit vorgesehenen Frist angefochten. Sie ist daher bestandsfest geworden vergleiche VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078 ua.).
Auch die Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie stehen der Unanfechtbarkeit nicht entgegen (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234). Damit sind sowohl die Auftraggeber als auch die Bieter an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Die Präklusionswirkung der Antragsfristen ist als umfassend zu interpretieren, zumal nicht danach zu differenzieren ist, ob es sich um einen grundlegenden Ausschreibungsmangel oder um einen sonstigen Rechtsverstoß handelt. Die Präklusionswirkung im BVergG 2006 bezieht sich undifferenziert auf alle Rechtsverstöße, die nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist durch einen Nachprüfungsantrag geltend gemacht wurden. Dem Bundesvergabeamt ist es auch verwehrt, derartig bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (vgl. RV 1171 BLGNR 22 GP 137 ff; BVA 3.5.2006, N/0017-BVA/04/2006-25; sowie Thienel, Grundfragen gesondert und verbunden anfechtbarer Entscheidungen nach dem BVergG 2002, ZVB 2003, 69ff). Da der Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen erfolgte, ist der Antrag - unter Hinweis auf die vorzitierte Rechtsprechung - als verspätet zurückzuweisen.Auch die Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie stehen der Unanfechtbarkeit nicht entgegen vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234). Damit sind sowohl die Auftraggeber als auch die Bieter an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Die Präklusionswirkung der Antragsfristen ist als umfassend zu interpretieren, zumal nicht danach zu differenzieren ist, ob es sich um einen grundlegenden Ausschreibungsmangel oder um einen sonstigen Rechtsverstoß handelt. Die Präklusionswirkung im BVergG 2006 bezieht sich undifferenziert auf alle Rechtsverstöße, die nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist durch einen Nachprüfungsantrag geltend gemacht wurden. Dem Bundesvergabeamt ist es auch verwehrt, derartig bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen vergleiche Regierungsvorlage 1171 BLGNR 22 Gesetzgebungsperiode 137 ff; BVA 3.5.2006, N/0017-BVA/04/2006-25; sowie Thienel, Grundfragen gesondert und verbunden anfechtbarer Entscheidungen nach dem BVergG 2002, ZVB 2003, 69ff). Da der Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen erfolgte, ist der Antrag - unter Hinweis auf die vorzitierte Rechtsprechung - als verspätet zurückzuweisen.
ad 2:
Gemäß § 312 Abs 3 und 4 BVergG ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nur nach Erteilung des Zuschlages bzw. nach erfolgtem Widerruf zuständig. Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag am 24.02.2009 beim Bundesvergabeamt gestellt. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgte mit Telefax vom 04.03.2009, also nach dem Einlangen des Feststellungsantrages beim Bundesvergabeamt. Da der Feststellungsantrag somit vor der Erteilung des Zuschlages – diesem ist der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gleichzusetzen – erfolgte, war dieser ebenfalls nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen gestellt und sohin als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 312, Absatz 3 und 4 BVergG ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nur nach Erteilung des Zuschlages bzw. nach erfolgtem Widerruf zuständig. Im vorliegenden Fall wurde der Feststellungsantrag am 24.02.2009 beim Bundesvergabeamt gestellt. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgte mit Telefax vom 04.03.2009, also nach dem Einlangen des Feststellungsantrages beim Bundesvergabeamt. Da der Feststellungsantrag somit vor der Erteilung des Zuschlages – diesem ist der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer gleichzusetzen – erfolgte, war dieser ebenfalls nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen gestellt und sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009