Norm
BVergG 2006 §324 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Beisitzer der Auftraggeberseite Dr Walter Fuchs und Beisitzer der Auftragnehmerseite Mag Alexander Piekniczek) gemäß § 303 Abs 1 BVergG 2006 betreffend das Nachprüfungsverfahren N/0009-BVA/08/2009 bezüglich der Auftragsvergabe „Gesamttelefonie für die ÖBB Konzerngesellschaften“, in welchem aktuell die Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten wird, bezüglich der Eingabe der durch eine gemeinsame Bevollmächtigte vertretenen Einschreiterinnen T1*** und die T2*** wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Beisitzer der Auftraggeberseite Dr Walter Fuchs und Beisitzer der Auftragnehmerseite Mag Alexander Piekniczek) gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend das Nachprüfungsverfahren N/0009-BVA/08/2009 bezüglich der Auftragsvergabe „Gesamttelefonie für die ÖBB Konzerngesellschaften“, in welchem aktuell die Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten wird, bezüglich der Eingabe der durch eine gemeinsame Bevollmächtigte vertretenen Einschreiterinnen T1*** und die T2*** wie folgt entschieden:
Spruch
I. Die begründeten Einwendungen der Einschreiterinnen vom 10.3.2009 werden mangels unmittelbarer nachteiliger potentieller Betroffenheit ihrer rechtlich geschützten Interessen durch die begehrte Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückgewiesen.römisch eins. Die begründeten Einwendungen der Einschreiterinnen vom 10.3.2009 werden mangels unmittelbarer nachteiliger potentieller Betroffenheit ihrer rechtlich geschützten Interessen durch die begehrte Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 324 Abs 2 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86Rechtsgrundlage: Paragraph 324, Absatz 2, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86
II. Das am 10.3.2009 seitens der Einschreiterinnen gestellte Begehren, dem anhängigen Nachprüfungsverfahren als Partei beigezogen zu werden, wird - nach Konkretisierung der Einschreiterinnen am 16.3.2009, damit einen Antrag auf Gewährung von Parteistellung stellen zu wollen - hinsichtlich beider Einschreiterinnen je für sich mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamts zu einem derartigen Ausspruch zurückgewiesen.römisch zwei. Das am 10.3.2009 seitens der Einschreiterinnen gestellte Begehren, dem anhängigen Nachprüfungsverfahren als Partei beigezogen zu werden, wird - nach Konkretisierung der Einschreiterinnen am 16.3.2009, damit einen Antrag auf Gewährung von Parteistellung stellen zu wollen - hinsichtlich beider Einschreiterinnen je für sich mangels Zuständigkeit des Bundesvergabeamts zu einem derartigen Ausspruch zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 312 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 6 AVG BGBl 1991/51 idF BGBl I 2008/5Rechtsgrundlage: Paragraph 312, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 6, AVG BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5
Begründung
Die Einschreiterinnen betonten zu diesem Vorhalt am 16.3.2009 in einer weiteren umfangreichen und umfangreich belegten Eingabe ihren Parteistellungsstandpunkt und insbesondere weiters, dass sie aktuell ihren Antrag auf Gewährung von Parteistellung aufrecht erhalten.
Die beiden Einschtreiterinnen würden ihre Verfahrensrechte daher aktuell noch getrennt wahrnehmen, was bedeutet, dass sie bezüglich ihrer Eingaben nicht als Bietergemeinschaft auftreten; was auch mit dem Rubrum der Eingaben der Einschreiterinnen übereinstimmt, in denen die Parteibezeichnung eindeutig derartig ersichtlich ist, dass zwei Einschreiterinnen auftreten, zumal durch die Rechtsvertretung der Einschreiterinnen betont wird, dass beide durch dieselbe Rechtsvertretung vertreten werden. Zum Antrag auf Gewährung von Parteistellung würde eine mündliche Verhandlung beantragt, weil bei einer Abweisung ohne mündliche Verhandlung sowohl gegen Art 6 MRK als auch gegen Art 83 Abs 2 B-VG verstoßen würde.Die beiden Einschtreiterinnen würden ihre Verfahrensrechte daher aktuell noch getrennt wahrnehmen, was bedeutet, dass sie bezüglich ihrer Eingaben nicht als Bietergemeinschaft auftreten; was auch mit dem Rubrum der Eingaben der Einschreiterinnen übereinstimmt, in denen die Parteibezeichnung eindeutig derartig ersichtlich ist, dass zwei Einschreiterinnen auftreten, zumal durch die Rechtsvertretung der Einschreiterinnen betont wird, dass beide durch dieselbe Rechtsvertretung vertreten werden. Zum Antrag auf Gewährung von Parteistellung würde eine mündliche Verhandlung beantragt, weil bei einer Abweisung ohne mündliche Verhandlung sowohl gegen Artikel 6, MRK als auch gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG verstoßen würde.
3.1. § 324 Abs 2 BVergG 2006 sieht eine ex lege - Parteistellung für Rechtsträger vor, die in einem Nachprüfungsverfahren durch die Nichtigerklärung der darin angefochtenen Auftraggeberentscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.3.1. Paragraph 324, Absatz 2, BVergG 2006 sieht eine ex lege - Parteistellung für Rechtsträger vor, die in einem Nachprüfungsverfahren durch die Nichtigerklärung der darin angefochtenen Auftraggeberentscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.
§ 324 Abs 3 BVergG 2006 verlangt danach von einer derart potentiell in ihren rechtlich geschützten Interessen Betroffenen die Verfassung begründeter Einwendungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung.Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 verlangt danach von einer derart potentiell in ihren rechtlich geschützten Interessen Betroffenen die Verfassung begründeter Einwendungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung.
3.2. Wenn § 2 Z 14 BVergG 2006 für eine Bietergemeinschaft verlangt, dass sich darin mehrere Unternehmer zum Zwecke einer gemeinsamen Anbotslegung zusammengeschlossen haben, ist es für das Vorliegen einer Bietergemeinschaft begrifflich nicht erforderlich, dass bereits ein gemeinsames Angebot gelegt wurde.3.2. Wenn Paragraph 2, Ziffer 14, BVergG 2006 für eine Bietergemeinschaft verlangt, dass sich darin mehrere Unternehmer zum Zwecke einer gemeinsamen Anbotslegung zusammengeschlossen haben, ist es für das Vorliegen einer Bietergemeinschaft begrifflich nicht erforderlich, dass bereits ein gemeinsames Angebot gelegt wurde.
Haben nunmehr die Einschreiterinnen ausweislich ihrer Eingabe vom 10.3.2009 der Auftraggeberin die Bildung einer Bietergemeinschaft angezeigt, kommen dieser Bietergemeinschaft grundsätzlich die nachprüfungsverfahrensbezüglichen Rechte zu - §§ 20 Abs 3 und 188 Abs 2 BVergG 2006, zumal Punkt 2.1 des Teils A der streitgegenständlichen Angebotsunterlagen, auf den die Einschreiterinnen in ihrer bereits zitierten Bietergemeinschaftsanzeige selbst Bezug nehmen, es für Gesellschafter einer Bietergemeinschaft, also die Einschreiterinnen ausschließt, gleichzeitig als Einzelbieter aufzutreten, die sonst in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen sein könnten.Haben nunmehr die Einschreiterinnen ausweislich ihrer Eingabe vom 10.3.2009 der Auftraggeberin die Bildung einer Bietergemeinschaft angezeigt, kommen dieser Bietergemeinschaft grundsätzlich die nachprüfungsverfahrensbezüglichen Rechte zu - Paragraphen 20, Absatz 3 und 188 Absatz 2, BVergG 2006, zumal Punkt 2.1 des Teils A der streitgegenständlichen Angebotsunterlagen, auf den die Einschreiterinnen in ihrer bereits zitierten Bietergemeinschaftsanzeige selbst Bezug nehmen, es für Gesellschafter einer Bietergemeinschaft, also die Einschreiterinnen ausschließt, gleichzeitig als Einzelbieter aufzutreten, die sonst in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen sein könnten.
Sohin erscheint es im Sinne des Spruchpunkts I. maW allein wegen der bereits erfolgten Bildung einer Bietergemeinschaft nicht möglich, dass die Einschreiterinnen, die nach ihrer Eingabe vom 16.3.2009 ihre Verfahrensrechte getrennt durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen wollen, durch die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können. Dies wäre gegenständlich nur mehr für die Bietergemeinschaft als Verfahrenspartei gemäß §§ 20 Abs 3 bzw 188 Abs 2 BVergG 2006 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall denkbar.Sohin erscheint es im Sinne des Spruchpunkts römisch eins. maW allein wegen der bereits erfolgten Bildung einer Bietergemeinschaft nicht möglich, dass die Einschreiterinnen, die nach ihrer Eingabe vom 16.3.2009 ihre Verfahrensrechte getrennt durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen wollen, durch die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können. Dies wäre gegenständlich nur mehr für die Bietergemeinschaft als Verfahrenspartei gemäß Paragraphen 20, Absatz 3, bzw 188 Absatz 2, BVergG 2006 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall denkbar.
3.3. Wenn die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung nicht bewirkt, dass die an einem Vergabeverfahren Beteiligten an die tragenden Gründe des kassatorischen Nichtigerklärungsbescheids gebunden sind - VwGH 2005/04/0111, führt dies im vorliegenden Vergabeverfahren dazu, dass die Einschreiterinnen auch rücksichtlich dieses Umstands durch eine allfällige Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.
Die Einschreiterinnen könnten nämlich gegen jedwede gesondert anfechtbare Folgeentscheidung der streitverfangenen Auftraggeberin im streitigen Vergabeverfahren bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen selbst ihre subjektiven vergaberechtlichen Rechte wahrnehmen.
Eine allfällige Verzögerung des Vergabeverfahrens durch die sukzessive Anfechtung einer Folgeentscheidung eines Auftraggebers nach Kassation einer ersten Entscheidung dieses Auftraggebers stellt aber nach Senatsauffassung die Parteistellungsvoraussetzungen des § 324 Abs 2 BVergG 2006 bei der Anfechtung der Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren nicht her, da dadurch die Einschreiterinnen bloß wirtschaftlich und eben gerade nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, da wie gesagt die tragenden kassatorischen Gründe keine Bindungswirkung für das weitere Vergabeverfahren entfalten.Eine allfällige Verzögerung des Vergabeverfahrens durch die sukzessive Anfechtung einer Folgeentscheidung eines Auftraggebers nach Kassation einer ersten Entscheidung dieses Auftraggebers stellt aber nach Senatsauffassung die Parteistellungsvoraussetzungen des Paragraph 324, Absatz 2, BVergG 2006 bei der Anfechtung der Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren nicht her, da dadurch die Einschreiterinnen bloß wirtschaftlich und eben gerade nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, da wie gesagt die tragenden kassatorischen Gründe keine Bindungswirkung für das weitere Vergabeverfahren entfalten.
Dass dies allenfalls bei der Anfechtung von individuell konkreten Entscheidungen wie einer Zuschlagsentscheidung anders gesehen werden könnte, ist gegenständlich bei der Anfechtung der Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung - als einer generell abstrakten Auftraggeberentscheidung - rechtlich unerheblich.
3.4. Kam den beiden Einschreiterinnen schon seit Beginn des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 324 Abs 2 BVergG 2006 keine Parteistellung zu, waren deren „Begründete Einwendungen“ mangels Berechtigung zur Verfassung solcher Einwendungen zurückzuweisen.3.4. Kam den beiden Einschreiterinnen schon seit Beginn des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 324, Absatz 2, BVergG 2006 keine Parteistellung zu, waren deren „Begründete Einwendungen“ mangels Berechtigung zur Verfassung solcher Einwendungen zurückzuweisen.
3.5. Die in Spruchpunkt II. ausgesprochene Zurückweisung des Begehrens auf Beiziehung als Partei ergibt sich aus der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zu einem solchen Ausspruch - § 312 BVergG 2006 iVm § 6 AVG.3.5. Die in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochene Zurückweisung des Begehrens auf Beiziehung als Partei ergibt sich aus der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung zu einem solchen Ausspruch - Paragraph 312, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG.
3.6. Die vorliegenden Absprüche konnten ohne mündliche Verhandlung erfolgen, da es sich um Zurückweisungsaussprüche handelt, die zudem auf einem unstrittigen Akteninhalt beruhen, wobei den Einschreiterinnen ein umfangreicher Vorhalt zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gemacht wurde und es nicht Aufgabe der Behörde ist, einer Partei unter dem Titel des rechtlichen Gehörs in einer gesonderten Verhandlung mitzuteilen, wie sie zu entscheiden gedenkt;
wozu noch kommt, dass die Einschreiterinnen bzw die aus diesen bestehende Bietergemeinschaft mangels Bindung an die Gründe eines kassatorischen Nichtigerklärungsbescheids ihre zivilen Rechte, soweit im Lichte des § 320 Abs 1 BVergG 2006 statthaft, künftig ohnehin in einem eigenen Nachprüfungsverfahren geltend machen können.wozu noch kommt, dass die Einschreiterinnen bzw die aus diesen bestehende Bietergemeinschaft mangels Bindung an die Gründe eines kassatorischen Nichtigerklärungsbescheids ihre zivilen Rechte, soweit im Lichte des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 statthaft, künftig ohnehin in einem eigenen Nachprüfungsverfahren geltend machen können.
3.7. Bei alledem war eine weitere Erörterung der Verfahrensthemen mit den anwaltlich vertretenen Einschreiterinnen auch gemäß § 13a AVG nicht mehr geboten.3.7. Bei alledem war eine weitere Erörterung der Verfahrensthemen mit den anwaltlich vertretenen Einschreiterinnen auch gemäß Paragraph 13 a, AVG nicht mehr geboten.
3.8. Bei diesem Verfahrensstand konnte weiters die von den Einschreiterinnen selbst erörterte Rechtsfrage dahingestellt bleiben, ob Einwendungen in einem Nachprüfungsverfahren letztlich gegen die Angebotsunterlagen in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren dazu führen, dass Vertragsabschlussinteressenten unbeschadet der §§ 105 Abs 6 und 254 Abs 6 BVergG 2006 wechselseitig im Nachprüfungsverfahren offen zu legen sind, da das AVG kein Verfahren mit einer anonymen Verfahrenspartei kennt, andererseits aber Vertragsabschlussinteressenten in einem solchen Fall zumindest durch den Auftraggeber bis zur Zuschlagsentscheidung geheim zu halten sind.3.8. Bei diesem Verfahrensstand konnte weiters die von den Einschreiterinnen selbst erörterte Rechtsfrage dahingestellt bleiben, ob Einwendungen in einem Nachprüfungsverfahren letztlich gegen die Angebotsunterlagen in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren dazu führen, dass Vertragsabschlussinteressenten unbeschadet der Paragraphen 105, Absatz 6 und 254 Absatz 6, BVergG 2006 wechselseitig im Nachprüfungsverfahren offen zu legen sind, da das AVG kein Verfahren mit einer anonymen Verfahrenspartei kennt, andererseits aber Vertragsabschlussinteressenten in einem solchen Fall zumindest durch den Auftraggeber bis zur Zuschlagsentscheidung geheim zu halten sind.
Schlagworte
Einwendungen, Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009