Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe „Koralmbahn Graz - Klagenfurt, Abschnitt Weitendorf - Wettmannstätten Bahnsteigdächer Bf Wettmannstätten PCS-Auftrag Nr.: B10041 PCS-Controlling Nr.: 7766.26“ der Auftraggeberin und Antragsgegnerin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft und bezüglich der im bezeichneten Vergabeverfahren ergangenen Zuschlagsentscheidung vom 4.3.2009 über den von der Antragstellerin A***, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag, dem Angebot der B*** (Nettoangebotssumme EUR 1,150.967,92) den Zuschlag zu erteilen (§ 328 Abs 5 BVergG), wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe „Koralmbahn Graz - Klagenfurt, Abschnitt Weitendorf - Wettmannstätten Bahnsteigdächer Bf Wettmannstätten PCS-Auftrag Nr.: B10041 PCS-Controlling Nr.: 7766.26“ der Auftraggeberin und Antragsgegnerin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft und bezüglich der im bezeichneten Vergabeverfahren ergangenen Zuschlagsentscheidung vom 4.3.2009 über den von der Antragstellerin A***, der Antragsgegnerin zu untersagen, bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag, dem Angebot der B*** (Nettoangebotssumme EUR 1,150.967,92) den Zuschlag zu erteilen (Paragraph 328, Absatz 5, BVergG), wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft ist es hiermit für die Dauer des zur Geschäftszahl N/0019-BVA/08/2009 beim Bundesvergabeamt geführten Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „Koralmbahn Graz - Klagenfurt, Abschnitt Weitendorf - Wettmannstätten Bahnsteigdächer Bf Wettmannstätten
PCS-Auftrag Nr.: B10041 PCS-Controlling Nr.: 7766.26“ der B*** den Zuschlag zu erteilen.
Rechtsgrundlage: §§ 328 Abs 1, 329 Abs 1, 2 und 3 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 13 AVG BGBl 1991/51 idF BGBl I 2008/5Rechtsgrundlage: Paragraphen 328, Absatz eins, 329, Absatz eins, 2 und 3 BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 13, AVG BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5
Begründung
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin brachte am 18.3.2009 den gegenständlichen Nachprüfungsantrag ein und verband damit das hier zu entscheidende Provisorialbegehren (= Antrag auf Erlassung einer eV).
Inhaltlich behauptet die Antragstellerin zentral Referenzmängel betreffend die für den Zuschlag vorläufig in Aussicht genommene Bieterin.
Die Sicherungsinteressen begründet die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem drohenden Entgang einer Zuschlagschance für den streitigen Auftrag mit damit drohenden finanziellen Nachteilen durch den Auftragsentgang und insbesondere auch dem drohenden Referenzauftragsentgang. Die Antragstellerin weist zusätzlich darauf hin, dass die Auftraggeberin bei der Vergabeverfahrenswahl die besondere Dringlichkeit iSd § 195 Z 4 BVergG 2006 nicht herangezogen hat und in den Kriterien der Bauzeitverkürzung keine besondere Bedeutung beigemessen hat.Die Sicherungsinteressen begründet die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem drohenden Entgang einer Zuschlagschance für den streitigen Auftrag mit damit drohenden finanziellen Nachteilen durch den Auftragsentgang und insbesondere auch dem drohenden Referenzauftragsentgang. Die Antragstellerin weist zusätzlich darauf hin, dass die Auftraggeberin bei der Vergabeverfahrenswahl die besondere Dringlichkeit iSd Paragraph 195, Ziffer 4, BVergG 2006 nicht herangezogen hat und in den Kriterien der Bauzeitverkürzung keine besondere Bedeutung beigemessen hat.
Die Auftraggeberin konnte die bezeichneten notorisch regelmäßig einer Antragstellerin, die eine Zuschlagsentscheidung bekämpft, drohenden Nachteile im Provisorialverfahren auch noch nicht substantiiert bestreiten, zumal die Auftraggeberin die Antragstellerin bislang noch nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden hat.
Die Auftraggeberin wendet sich gegen die beantragte Provisorialmaßnahme, insbesondere weil die streitige Vergabe als Teil eines Gesamtprojekts insgesamt sehr dringlich wäre und die auftragsgegenständlichen Bahnsteigdächer bis 3.8.2009 fertig sein müssten; weil bis Mitte Juni wesentliche auftragsgegenständliche Stahlbauarbeiten zur Vermeidung der weiteren Beeinträchtigung von Fahrgästen fertig sein sollten; und weil neben drohenden Verzögerungsschäden ein anderer Eisenbahnbetreiber denkmöglich Schadenersatzforderungen wegen weiterer Verzögerungen erheben könnte.
Die Angebotsfrist endete am 3.2.2009, wobei die Auftraggeberin bereits in den Ausschreibungsunterlagen eine Zuschlagsfrist von drei Monaten, also bis 3.5.2009 festgelegt hat.
Bei einem Nachprüfungsantrag am 18.3.2009 endet die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamts gemäß § 326 BVergG 2006 am 29.4.2009; also einige Tage vor der seitens der Auftraggeberin selbst in ihrem Zeitplan ohne Nachprüfungsantrag vorgesehenen vorläufigen Endfrist für die Auftragerteilung. Derzeit sind zudem weder geplante unbotmäßige Verfahrensverschleppungshandlungen der Antragstellerin noch die Notwendigkeit einer Sachverständigenbestellung evident geworden, wobei diese denkbaren Fakten im Übrigen ohnedies primär zu einer Neubewertung der Interessenslage gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 führen könnten.Bei einem Nachprüfungsantrag am 18.3.2009 endet die Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamts gemäß Paragraph 326, BVergG 2006 am 29.4.2009; also einige Tage vor der seitens der Auftraggeberin selbst in ihrem Zeitplan ohne Nachprüfungsantrag vorgesehenen vorläufigen Endfrist für die Auftragerteilung. Derzeit sind zudem weder geplante unbotmäßige Verfahrensverschleppungshandlungen der Antragstellerin noch die Notwendigkeit einer Sachverständigenbestellung evident geworden, wobei diese denkbaren Fakten im Übrigen ohnedies primär zu einer Neubewertung der Interessenslage gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 führen könnten.
3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamts und Zulässigkeit des Antrags
Die Auftraggeberin ist unstrittig eine Rechtsträgerin, die gemäß § 291 Abs 3 BVergG 2006 der Vergabekontrolle durch das Bundesvergabeamt unterliegt.Die Auftraggeberin ist unstrittig eine Rechtsträgerin, die gemäß Paragraph 291, Absatz 3, BVergG 2006 der Vergabekontrolle durch das Bundesvergabeamt unterliegt.
Soweit für das Provisorialverfahren relevant, hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 fristgerecht eingebracht, die geschuldeten Pauschalgebühren gemäß § 318 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 nach den bislang unbestritten gebliebenen Behauptungen gemäß § 905 Abs 2 ABGB durch Banküberweisung bezahlt und mit der Zuschlagsentscheidung vom 4.3.2009 eine gesondert anfechtbare Entscheidung bezeichnet. Der Provisorialantrag hat in einer Gesamtbewertung der Eingabe, lfd Nr 1 des Akts, die Inhalte, wie sie insbesondere durch § 328 Abs 2 BVergG 2006 verlangt werden.Soweit für das Provisorialverfahren relevant, hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 fristgerecht eingebracht, die geschuldeten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 nach den bislang unbestritten gebliebenen Behauptungen gemäß Paragraph 905, Absatz 2, ABGB durch Banküberweisung bezahlt und mit der Zuschlagsentscheidung vom 4.3.2009 eine gesondert anfechtbare Entscheidung bezeichnet. Der Provisorialantrag hat in einer Gesamtbewertung der Eingabe, lfd Nr 1 des Akts, die Inhalte, wie sie insbesondere durch Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 verlangt werden.
Gemäß § 345 Abs 13 BVergG 2006, BGBl I 2007/86 findet gegenständlich auf das 2008 eingeleitete Vergabeverfahren samt diesem Nachprüfungs- und Provisorialverfahren das BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86 Anwendung. Zitate des BVergG 2006 beziehen sich daher auf diese Fassung, soweit kein ausdrücklich gegenteiliger Hinweis erfolgt.Gemäß Paragraph 345, Absatz 13, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2007/86 findet gegenständlich auf das 2008 eingeleitete Vergabeverfahren samt diesem Nachprüfungs- und Provisorialverfahren das BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 Anwendung. Zitate des BVergG 2006 beziehen sich daher auf diese Fassung, soweit kein ausdrücklich gegenteiliger Hinweis erfolgt.
Zitate anderer Bundesgesetze beziehen sich gleichfalls mangels gegenteiligen Hinweises auf die jeweils letztgültige Fassung.
Schließlich ist festzuhalten, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen - ihr wurde ja auch die angefochtene Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG 2006 übermittelt und ist sie bislang damit offenbar auch noch nicht ausgeschieden worden; das Fehlen des Vertragsabschlussinteresses und des Schadens iSd § 320 Abs 1 BVergG 2006 wurde bislang auch nicht substantiiert. Zum Sicherungsbegehren ist auszuführen, dass mit dem im Bescheidkopf zitierten Begehren eindeutig die Untersagung der Zuschlagserteilung gemäß § 328 Abs 5 BVergG 2006 begehrt wurde - § 13 AVG.Schließlich ist festzuhalten, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, BVergG 2006 nicht offensichtlich fehlen - ihr wurde ja auch die angefochtene Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 übermittelt und ist sie bislang damit offenbar auch noch nicht ausgeschieden worden; das Fehlen des Vertragsabschlussinteresses und des Schadens iSd Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 wurde bislang auch nicht substantiiert. Zum Sicherungsbegehren ist auszuführen, dass mit dem im Bescheidkopf zitierten Begehren eindeutig die Untersagung der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 begehrt wurde - Paragraph 13, AVG.
Der Auftraggeber wurde am 18.3.2009 - mit der Folge des nichtigkeitsbedrohten Zuschlagsverbots - von diesem Antrag verständigt.
Bislang wurden weder eine Zuschlagserteilung noch ein Widerruf behauptet, so dass die Provisorialentscheidung auch gemäß § 312 Abs 2 BVergG 2006 zulässig erscheint.Bislang wurden weder eine Zuschlagserteilung noch ein Widerruf behauptet, so dass die Provisorialentscheidung auch gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 zulässig erscheint.
3.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrags
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Nach § 329 Abs 3 BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Nach Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Das Verbot der Zuschlagserteilung ist ein notwendiges und gleichzeitig das gelindeste Mittel, um das Vergabeverfahren in einem Stand zu halten, der bei Zutreffen der Behauptung der Antragstellerin, die Zuschlagsentscheidung wäre zu ihren Lasten vergaberechtswidrig, die Zuschlagschance der Antragstellerin vorläufig wahrt.
Mit der eV gemäß §§ 328ff BVergG 2006 soll ratione legis gerade bewirkt werden, dass mangels erkennbarer überwiegender Interessen wider eine eV das Nichtigerklärungsbegehren gemäß § 312 Abs 2 BVergG 2006 zulässig bleibt und auch sonst nicht sinnentleert wird.Mit der eV gemäß Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 soll ratione legis gerade bewirkt werden, dass mangels erkennbarer überwiegender Interessen wider eine eV das Nichtigerklärungsbegehren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 zulässig bleibt und auch sonst nicht sinnentleert wird.
Wenn sich die Auftraggeberin gegen die Provisorialmaßnahme ausspricht, war diese iS des § 329 Abs 1 und 2 BVergG 2006 dennoch anzuordnen, um das Sicherungsinteresse der Antragstellerin zu wahren, also vorläufig bis zur Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag deren Zuschlagschance samt damit verbundener Chance auf ein Referenzprojekt, Umsatz und Gewinn zu sichern.Wenn sich die Auftraggeberin gegen die Provisorialmaßnahme ausspricht, war diese iS des Paragraph 329, Absatz eins und 2 BVergG 2006 dennoch anzuordnen, um das Sicherungsinteresse der Antragstellerin zu wahren, also vorläufig bis zur Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag deren Zuschlagschance samt damit verbundener Chance auf ein Referenzprojekt, Umsatz und Gewinn zu sichern.
Denn bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Nachprüfungsantrag derzeit nicht evident aussichtslos ist und andererseits die Auftraggeberin ratione legis gemäß den §§ 112, 260 und 328ff BVergG 2006 grundsätzlich vorab einen hinreichenden Zeitpolster für den empirisch - notorischen Zeitaufwand von Vergabenachprüfungsverfahren einzuplanen hat.Denn bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Nachprüfungsantrag derzeit nicht evident aussichtslos ist und andererseits die Auftraggeberin ratione legis gemäß den Paragraphen 112, 260 und 328 f, f BVergG 2006 grundsätzlich vorab einen hinreichenden Zeitpolster für den empirisch - notorischen Zeitaufwand von Vergabenachprüfungsverfahren einzuplanen hat.
Wozu gegenständlich noch kommt, dass die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen mit einer Anfang Mai als auslaufend festgeschriebenen Zuschlagsfrist sogar bei Zurück- bzw Abweisung des Nachprüfungsantrags innerhalb der Fristen des § 326 BVergG 2006 den Zuschlag noch immer innerhalb ihrer ursprünglich festgeschriebenen Zuschlagsfrist erteilen könnte.Wozu gegenständlich noch kommt, dass die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen mit einer Anfang Mai als auslaufend festgeschriebenen Zuschlagsfrist sogar bei Zurück- bzw Abweisung des Nachprüfungsantrags innerhalb der Fristen des Paragraph 326, BVergG 2006 den Zuschlag noch immer innerhalb ihrer ursprünglich festgeschriebenen Zuschlagsfrist erteilen könnte.
Sollte hingegen die Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist des § 326 BVergG 2006, innerhalb jeder Auftraggeber ausweislich der §§ 112 und 260 BVergG 2006 mit einem einstweiligen Vergabestopp zu rechnen hätte, aufzuheben sein, wären damit die Sicherungsinteressen der Antragstellerin zusätzlich auch ex post als verifiziert zu betrachten.Sollte hingegen die Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist des Paragraph 326, BVergG 2006, innerhalb jeder Auftraggeber ausweislich der Paragraphen 112 und 260 BVergG 2006 mit einem einstweiligen Vergabestopp zu rechnen hätte, aufzuheben sein, wären damit die Sicherungsinteressen der Antragstellerin zusätzlich auch ex post als verifiziert zu betrachten.
Die zeitlich relative Befristung der eV für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens geht auf das entsprechende Begehren der Antragstellerin zurück, wobei es der aktuell herrschenden Spruchpraxis des Bundesvergabeamts entspricht, ein derart gestelltes Begehren als konform mit dem Befristungsgebot des § 329 Abs 3 BVergG 2006 zu bewerten, was insoweit auch als im Sinne der Rsp des VwGH gesehen wird.Die zeitlich relative Befristung der eV für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens geht auf das entsprechende Begehren der Antragstellerin zurück, wobei es der aktuell herrschenden Spruchpraxis des Bundesvergabeamts entspricht, ein derart gestelltes Begehren als konform mit dem Befristungsgebot des Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 zu bewerten, was insoweit auch als im Sinne der Rsp des VwGH gesehen wird.
So hat nämlich der VwGH in seinem Beschluss vom 10.12.2007, AW 2007/04/0054-4 (synchron mit dem allerdings zeitlich absolut befristeten VfGH - Beschluss zum gleichen streitigen Vergabegeschehen vom 10.12.2007, B 2298/07-5) betreffend eine in mehreren Nachprüfungsverfahren streithängige Großinvestition im Bereich von etlichen hundert Millionen Euro (trotz eines diesbezüglich erstmals am 7.12.2007 vom Bundesvergabeamt - vorfragenweise - als rechtmäßig beurteilten Ausscheidens der dortigen Antragstellerin) einer Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung des Provisorialbegehrens einer weiteren Zuschlagssperre durch das Bundesvergabeamt vom 4.12.2009 aufschiebende Wirkung zuerkannt;
und damit - dort bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den Nachprüfungsantrag wider eine im November 2007 ergangene formelle Ausscheidensentscheidung - die (weitere) gesetzliche Zuschlagssperre des § 328 Abs 5 BVergG 2006 wiederhergestellt, wobei am 4.12.2007 im Vergabeverfahren zuvor bereits durch das Bundesvergabeamt per Bescheid verfügte Zuschlagssperren seit September 2007 in einem weiteren bezüglichen Nachprüfungsverfahren bestanden hatten,und damit - dort bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den Nachprüfungsantrag wider eine im November 2007 ergangene formelle Ausscheidensentscheidung - die (weitere) gesetzliche Zuschlagssperre des Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 wiederhergestellt, wobei am 4.12.2007 im Vergabeverfahren zuvor bereits durch das Bundesvergabeamt per Bescheid verfügte Zuschlagssperren seit September 2007 in einem weiteren bezüglichen Nachprüfungsverfahren bestanden hatten,
welches (scil: das weitere bezügliche Nachprüfungsverfahren) vorerst zur Frage der Rechtmäßigkeit einer anderen Auftraggeberentscheidung und danach vorfragenweise zur Frage des Vorliegens von Ausscheidensgründen zu Lasten der Antragstellerin bzw ab November 2007 zur Frage der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Antragstellerin abzuführen gewesen war.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Untersagung;Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009