Norm
BVergG 2006 §25Rechtssatz
Hat sich ein Auftraggeber für die Durchführung einer bestimmten Verfahrensart entschieden, so ist er auch verpflichtet, dieses Verfahren gemäß den für diese Verfahrensart geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Ein Verfahrenstypuswechsel während des Verfahrens ist unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahl der Verfahrensart;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009