Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Sehen die Bekanntmachung bzw. Teilnahmebedingungen rechtswidrig vor, sämtliche geeignete Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern, kann aus dieser Entscheidung des Auftraggebers der Antragstellerin insofern ein Schaden entstehen bzw. drohen, als sie bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber, sofern er sich für das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach § 25 Abs 3 BVergG entschieden hat, diese Art des Verfahrens auch gemäß den Bestimmungen des BVergG 2006 durchführt. Im Übrigen kann ein drohender Schaden für die Antragstellerin auch darin erblickt werden, als ihr im Falle des Vorhandenseins von Auswahlkriterien die (zumindest theoretische) Chance offen stünde, ein "Mehr an Eignung" gegenüber einen konkurrierenden Bewerber in einem Auswahlverfahren darzulegen.Sehen die Bekanntmachung bzw. Teilnahmebedingungen rechtswidrig vor, sämtliche geeignete Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern, kann aus dieser Entscheidung des Auftraggebers der Antragstellerin insofern ein Schaden entstehen bzw. drohen, als sie bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber, sofern er sich für das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach Paragraph 25, Absatz 3, BVergG entschieden hat, diese Art des Verfahrens auch gemäß den Bestimmungen des BVergG 2006 durchführt. Im Übrigen kann ein drohender Schaden für die Antragstellerin auch darin erblickt werden, als ihr im Falle des Vorhandenseins von Auswahlkriterien die (zumindest theoretische) Chance offen stünde, ein "Mehr an Eignung" gegenüber einen konkurrierenden Bewerber in einem Auswahlverfahren darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation, Schaden, Wahl der Verfahrensart;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009