Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die Antragslegitimation setzt (lediglich) voraus, dass die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. So haben zB im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach der Ausschreibung zunächst alle Bewerber - die einen Teilnahmeantrag gestellt haben - ein Interesse am Vertragsabschluss und können durch einen Rechtsverstoß einen Schaden erleiden; alle diese Bewerber sind daher zur Anfechtung der Ausschreibung und der Bewerberauswahl legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Interesse, Schaden;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009