Norm
BVergG 2006 §25 Abs3Rechtssatz
Das nicht offene Verfahren unterscheidet sich vom offenen in der beschränkten Einladung zur Angebotsabgabe. Fordert der Auftraggeber somit sämtliche geeignete Unternehmer zur Angebotsabgabe auf, handelt es sich per definitionem nicht mehr um ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 3 BVergG.Das nicht offene Verfahren unterscheidet sich vom offenen in der beschränkten Einladung zur Angebotsabgabe. Fordert der Auftraggeber somit sämtliche geeignete Unternehmer zur Angebotsabgabe auf, handelt es sich per definitionem nicht mehr um ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Einladung zur Angebotsabgabe;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009