Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft 1. ***GmbH, ***, 2. *** GesmbH, ***, vertreten durch ***GmbH, Anschrift wie zu 1., vertreten durch Pflaum – Karlberger – Wiener – Opetnik – Rindler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der „Generalplanerleistungen für Zubau und Sanierung Pensionistenwohnhaus Liebhartstal II, Wien 16, Ottakringer Straße 264", durch die Stadt Wien – Kuratorium Wiener Pensionistenwohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft 1. ***GmbH, ***, 2. *** GesmbH, ***, vertreten durch ***GmbH, Anschrift wie zu 1., vertreten durch Pflaum – Karlberger – Wiener – Opetnik – Rindler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der „Generalplanerleistungen für Zubau und Sanierung Pensionistenwohnhaus Liebhartstal römisch zwei, Wien 16, Ottakringer Straße 264", durch die Stadt Wien – Kuratorium Wiener Pensionistenwohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien – Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der „Generalplanerleistungen Zubau und Sanierung Pensionistenwohnhaus Liebhartstal II, Wien 16, Ottakringer Straße 264", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt.Der Antragsgegnerin Stadt Wien – Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Heid Schiefer, Rechtsanwälte in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der „Generalplanerleistungen Zubau und Sanierung Pensionistenwohnhaus Liebhartstal römisch zwei, Wien 16, Ottakringer Straße 264", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien – Kuratorium Wiener Pensionistenwohnhäuser (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe der Generalplanerleistungen für den Zubau und die Sanierung des Pensionistenwohnhauses Liebhartstal II in Wien 16. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wurden fünf präqualifizierte Teilnehmer der ersten Stufe, darunter auch die Antragstellerin, zur Abgabe von Angeboten eingeladen.Die Stadt Wien – Kuratorium Wiener Pensionistenwohnhäuser (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe der Generalplanerleistungen für den Zubau und die Sanierung des Pensionistenwohnhauses Liebhartstal römisch zwei in Wien 16. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens wurden fünf präqualifizierte Teilnehmer der ersten Stufe, darunter auch die Antragstellerin, zur Abgabe von Angeboten eingeladen.
Die Antragstellerin hat rechtzeitig ein Angebot abgegeben. Am 11.12.2008 fand mit ihr ein Bietergespräch statt. Im Anschluss an dieses Gespräch hat die Antragstellerin ein letztes verbindliches Angebot abgegeben.
Nachdem die Antragstellerin ihre Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist bis 12.6.2009 erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.3.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, dieser mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 BVergG 2006 auszuscheiden.Nachdem die Antragstellerin ihre Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist bis 12.6.2009 erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.3.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, dieser mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, BVergG 2006 auszuscheiden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 26.3.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung einer gesonderten Festlegung der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 und Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor, dass die Bewertung ihres Angebotes durch die Bewertungskommission nach zwei Verhandlungsgesprächen ergeben habe, dass das Angebot der Antragstellerin mit 97,11 Bewertungspunkten an erster Stelle zu reihen gewesen sei. Aufgrund der nach den Ausschreibungsunterlagen verbindlichen Beurteilung der Antragstellerin als Bestbieterin hätte der Zuschlag daher an die Antragstellerin erteilt werden müssen. Obwohl nach dem in der Ausschreibung vorgesehenen Terminplan des Vergabeverfahrens die Zuschlagsentscheidung binnen einer Woche nach der Sitzung der Bewertungskommission getroffen hätte werden müssen, habe die Antragstellerin stattdessen mit Schreiben vom 24.2.2009 um Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist bis 12.6.2009 gebeten. Die Antragstellerin habe sich damit einverstanden erklärt. Schließlich sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.3.2009 von der vergebenden Stelle im Namen der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass deren Angebot in der Sitzung der Bewertungskommission positiv bewertet worden sei und daher für die Zuschlagserteilung in Betracht komme. Gleichzeitig sei die Antragstellerin mit diesem Schreiben aufgefordert worden, über die Ausschreibung hinausgehende Nachweise darüber zu erbringen, dass das dem letzten verbindlichen Angebot zugrunde liegende Projekt nicht nur im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung sondern auch der erstmals am 12.3.2009 ergänzend dargelegten Anforderungen realisierbar sei, andernfalls das Angebot nach § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG ausgeschieden werde. Die Antragstellerin ginge zwar nicht davon aus, dass dieses Schreiben der Antragsgegnerin als „sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase" eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Es könnte jedoch argumentiert werden, dass die Antragsgegnerin durch diese Aufforderung, das bereits abgeschlossene Verhandlungsverfahren „wiedereröffnet" habe und diese Festlegung daher gesondert bekämpfbar sei. Aus Vorsichtsgründen werde daher diese „Festlegung" der Antragstellerin ebenfalls angefochten.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 26.3.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung einer gesonderten Festlegung der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 und Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor, dass die Bewertung ihres Angebotes durch die Bewertungskommission nach zwei Verhandlungsgesprächen ergeben habe, dass das Angebot der Antragstellerin mit 97,11 Bewertungspunkten an erster Stelle zu reihen gewesen sei. Aufgrund der nach den Ausschreibungsunterlagen verbindlichen Beurteilung der Antragstellerin als Bestbieterin hätte der Zuschlag daher an die Antragstellerin erteilt werden müssen. Obwohl nach dem in der Ausschreibung vorgesehenen Terminplan des Vergabeverfahrens die Zuschlagsentscheidung binnen einer Woche nach der Sitzung der Bewertungskommission getroffen hätte werden müssen, habe die Antragstellerin stattdessen mit Schreiben vom 24.2.2009 um Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist bis 12.6.2009 gebeten. Die Antragstellerin habe sich damit einverstanden erklärt. Schließlich sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 12.3.2009 von der vergebenden Stelle im Namen der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass deren Angebot in der Sitzung der Bewertungskommission positiv bewertet worden sei und daher für die Zuschlagserteilung in Betracht komme. Gleichzeitig sei die Antragstellerin mit diesem Schreiben aufgefordert worden, über die Ausschreibung hinausgehende Nachweise darüber zu erbringen, dass das dem letzten verbindlichen Angebot zugrunde liegende Projekt nicht nur im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung sondern auch der erstmals am 12.3.2009 ergänzend dargelegten Anforderungen realisierbar sei, andernfalls das Angebot nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ausgeschieden werde. Die Antragstellerin ginge zwar nicht davon aus, dass dieses Schreiben der Antragsgegnerin als „sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase" eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt. Es könnte jedoch argumentiert werden, dass die Antragsgegnerin durch diese Aufforderung, das bereits abgeschlossene Verhandlungsverfahren „wiedereröffnet" habe und diese Festlegung daher gesondert bekämpfbar sei. Aus Vorsichtsgründen werde daher diese „Festlegung" der Antragstellerin ebenfalls angefochten.
Innerhalb der gesetzten Frist habe sich die Antragstellerin zur Aufforderung der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 ablehnend geäußert, weil die zusätzlichen Aufforderungen weder in der Ausschreibung noch in allfälligen Empfehlungen der Bewertungskommission enthalten gewesen seien und nach Ansicht der Antragstellerin im Rahmen des Planungsauftrages erst bei Erreichen des jeweiligen Planungsfortschrittes selbstverständlich zu erfüllen wären. Für die über die Ausschreibung hinausgehenden zusätzlichen Anforderungen hätte zum gegenwärtigen Stand des Vergabeverfahrens keine Rechtsgrundlage und auch kein wie auch immer gearteter Anlass bestanden, zumal die Bearbeitung dieser zusätzlichen Anforderungen mit einem erheblichen Aufwand und Kosten verbunden wären. Daraufhin habe die Antragsgegnerin ihre Ausscheidungsentscheidung vom 20.3.2009 erklärt. Diese Entscheidung sei vergaberechtswidrig, weil für die über die Ausschreibung hinausgehenden, mit Schreiben vom 12.3.2009 verlangten zusätzlichen Anforderungen zum gegenwärtigen Stand des Vergabeverfahrens weder eine Rechtsgrundlage noch auch ein wie immer gearteter Anlass bestanden habe, zumal die Bearbeitung dieser zusätzlichen Anforderungen mit einem erheblichen Aufwand an Kosten verbunden wären. Es sei daher der Antragstellerin nicht zumutbar, zeit- und kostenintensive Nachweise zu erbringen, welche über die bereits erfolgten Nachweise im Rahmen der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens hinausgehen. Darüber hinaus seien einige der Anforderungen im jetzigen Stadium der Planung nicht bzw. nicht mit wirtschaftlichen Mitteln erfüllbar. Die Antragstellerin habe mit ihrem Projekt sämtliche Vorgaben der Ausschreibung erfüllt, die nachträglichen Anforderungen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 12.3.2009 seien somit unzulässig gewesen. Obwohl die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgefordert habe, das Verlangen nach Erbringung der zusätzlich geforderten Nachweise zurückzunehmen, habe die Antragsgegnerin inhaltlich nicht reagiert, sondern vielmehr ihre Ausscheidungsentscheidung erlassen.
Die Antragstellerin habe ein durch die Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie die Abgabe eines Angebotes nachgewiesenes Interesse an der Erlangung des ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrages. Nach dem derzeitigen Stand des Bewertungsverfahrens wäre sie mit ihrem Angebot an erster Stelle zu reihen und müsste daher den Zuschlag erhalten.
Sollte ihrem Antrag auf Nichtigerklärung nicht stattgegeben werden, drohe ihr jedenfalls ein Schaden in Form eines ihr entgehenden angemessenen Gewinns sowie der Kosten für die Beteiligung am Vergabeverfahren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, das Verhandlungsverfahren der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates, längstens für die Dauer von acht Wochen auszusetzen, der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum aber jedenfalls zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, den Auftrag allenfalls zu erhalten.
In ihrer Stellungnahme vom 30.3.2009 hat die Antragsgegnerin sich nicht gegen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen, um im Ergebnis eine rasche „Entscheidungsfindung über den Nachprüfungsantrag in der Sache selbst" zu ermöglichen.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich von Generalplanerleistungen für einen Zubau und zur Sanierung eines Pensionistenwohnhauses in Wien 16. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich von Generalplanerleistungen für einen Zubau und zur Sanierung eines Pensionistenwohnhauses in Wien 16. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.
Die Ausscheidungsentscheidung vom 20.3.2009 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 26.3.2009 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Ausscheidungsentscheidung vom 20.3.2009 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 26.3.2009 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Verhandlungsverfahren; Einstweilige Verfügung.Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010