TE Verg Bescheid 2009/4/2 VKS-2431/09 und VKS-2433/09

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §19 Abs1 und Abs3
WVRG 2007 §21 Abs4
WVRG 2007 §31 Abs6 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §354

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft *** GmbH, *** GmbH *** GmbH, ***, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Schwarzdeckerarbeiten in städtischen Wohnhausanlagen des KD 16, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/QS-Schwarzdecker-VERS06-2008, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen – Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag der Antragstellerin vom 12. März 2009 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 26.2.2009 für nichtig zu erklären, wird für gegen-standslos erklärt und das Nachprüfungsverfahren eingestellt.
  2. 2.Ziffer 2
    Die einstweilige Verfügung vom 17.3.2009 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  3. 3.Ziffer 3
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren von Euro 3.750,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 6 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 354 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 6, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 354, BVergG 2006.

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Schwarzdeckerarbeiten in städtischen Wohnhausanlagen des KD 16. Es handelt sich dabei um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, das Ende der Angebotsfrist war der 29.4.2008, die Angebotseröffnung fand anschließend statt.

Mit Schreiben vom 26.2.2009 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung unter anderem auch der Antragstellerin mitgeteilt, wonach der Zuschlag für das Los KD 16 dem nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an erster Stelle liegenden Unternehmen erteilt werden soll.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung hat sich der am 12.3.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz gerichtet.Gegen diese Zuschlagsentscheidung hat sich der am 12.3.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz gerichtet.

Die von der Antragstellerin beantragte einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid vom 17.3.2009 erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugegangenen Bescheides verwiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 25.3.2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie am 25.3.2009 die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 26.2.2009 zurückgenommen hat und die Prüfung der Angebote in der Folge fortgesetzt werden wird. Diese Entscheidung sei auch der Antragstellerin mit Telefax vom 25.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden.

Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt, ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Bauleistungen. An diesem Verfahren hat sich unter anderem auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt. Mit Zuschlagsentscheidung vom 26.2.2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt einem anderen Bieter den Zuschlag erteilen zu wollen. Daraufhin wurde diese Zuschlagsentscheidung rechtzeitig von der Antragstellerin mit einem Antrag auf Nichtigerklärung am 12.3.2009 bekämpft. In der Folge hat, nachdem eine einstweilige Verfügung im Sinne des Begehrens der Antragstellerin am 17.3.2009 erlassen worden ist, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.3.2009 die bekämpfte Zuschlagsentscheidung zurückgenommen. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag darauf gerichtet war, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.

Nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahrens einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtene Zuschlagsentscheidung von der Antragsgegnerin zurückgenommen wurde, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahrens einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtene Zuschlagsentscheidung von der Antragsgegnerin zurückgenommen wurde, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 26.2.2009 gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 26.2.2009 gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

Schlagworte

Klaglosstellung; Einstellung der Verfahren; Kostenersatz.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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