RS Verg 2009/4/8 N/0016-BVA/04/2009-15

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Veröffentlicht am 08.04.2009
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Rechtssatz

§ 231 Abs 3 BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber nicht völlige Wahlfreiheit ein. Vielmehr ist diese Bestimmung vor dem Hintergrund und in Zusammenschau mit den in § 187 Abs 1 leg cit verankerten allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts, die unter anderem den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter umfassen, zu beurteilen.Paragraph 231, Absatz 3, BVergG 2006 räumt dem Auftraggeber nicht völlige Wahlfreiheit ein. Vielmehr ist diese Bestimmung vor dem Hintergrund und in Zusammenschau mit den in Paragraph 187, Absatz eins, leg cit verankerten allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts, die unter anderem den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter umfassen, zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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