Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der „Ziviltechniker- und Bauträgerleistungen für die Instandsetzung der städtischen Wohnhausanlage in Wien 21., Prager Straße 93-99", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/BMBT-0821356-KOP, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der „Ziviltechniker- und Bauträgerleistungen für die Instandsetzung der städtischen Wohnhausanlage in Wien 21., Prager Straße 93-99", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/BMBT-0821356-KOP, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen – Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der „Ziviltechniker- und Bauträgerleistungen für die Instandsetzung der städtischen Wohnhausanlage in Wien 21., Prager Straße 93-99", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/BMBT-0621381-KOP, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages betreffend Baumanagerleistungen bezüglich einer städtischen Wohnhausanlage in Wien 21. Es handelt sich um ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich, wobei als Zuschlagskriterien der Preis (gewichtet mit 55 %) und die Qualität (gewichtet mit 45 %) vorgesehen sind. Das Zuschlagskriterium „Qualität" ist wiederum in vier Subkriterien untergliedert, nämlich in die Bewertung der dargestellten Mieterbetreuung (gewichtet mit 44 %), der bautechnischen, gestalterischen und ästhetischen Kompetenz (gewichtet mit 28 %), der organisatorischen Konzepte und der dargestellten Verfahrensabwicklung (16 %) und des zur Bauabwicklung bzw. der –durchführung angebotenen Projektteams (gewichtet mit 12 %). Das Vergabeverfahren ist ordnungsgemäß sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 9.8.2008, Zl.2008/S154-208207, als auch im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33 vom 14.8.2008 und auf der Webseite der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden. Das Ende der Angebotsfrist war der 26.9.2008, ab 10.30 Uhr. Insgesamt wurden 13 Angebote abgegeben, darunter auch ein Angebot der Antragstellerin. Im Zuge der Angebotseröffnung am 26.9.2008, ab 10.30 Uhr wurde das Angebot der Antragstellerin aufgrund des Angebotspreises als an zweiter Stelle gereiht verlesen.
Über Ersuchen der Antragsgegnerin vom 18.2.2009 hat die Antragstellerin ihre Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist um zwei Monate gegeben.
Mit Schreiben vom 1.4.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragstellerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 15.4.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, trotz Nachfrage habe es die Antragsgegnerin bisher unterlassen, der Antragstellerin eine konkrete Bewertung ihres Angebotes im Hinblick auf die einzelnen Qualitätssubkriterien mitzuteilen. Ihr sei lediglich bekannt gegeben worden, dass sie mit ihrem Angebot beim Zuschlagskriterium Qualität 282 Punkte erhalten habe, hingegen habe das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die volle Punkteanzahl bei diesem Kriterium bekommen. Für die Antragstellerin sei in keinem Subkriterium nachvollziehbar, „worin unser Angebot einem anderen Angebot nachstehen könnte". Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei im Vergleich zu anderen Gemeindebauten kein abweichendes kompliziertes, sondern vielmehr ein ganz gewöhnliches Standardsanierungsprojekt, das die Auftraggeberin schon viele Male in dieser Form ausgeschrieben und abgewickelt habe. Die Anforderungen der Auftraggeberin bezüglich der qualitativen Zuschlagskriterien seien den beteiligten Verkehrskreisen seit langem umfassend bekannt. Da die vier qualitativen Zuschlagskriterien de facto standardisierte Leistungen wären, bleibe nur wenig Spielraum für die Bieter, sodass sich kein großer Unterschied in den angebotenen Konzepten und somit auch nicht in der Bewertung ergeben könne. Unter diesen Umständen sei eine genaue und nachvollziehbare Begründung oder Bewertung umso wichtiger, eine solche sei der Antragstellerin von der Antragsgegnerin jedoch bisher nicht gegeben worden. Da das Angebot der Antragstellerin alle erforderlichen Angaben, die in den Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, enthalten habe und damit die maximale Qualität angeboten worden sei, hätte die Bewertungskommission unter dem Zuschlagskriterium Qualität richtiger Weise der Antragstellerin die volle Punkteanzahl geben müssen. Da das Angebot der Antragstellerin unter dem Zuschlagskriterium „Preis" zweitgereiht sei, wäre daher diesem Angebot bei richtiger Bewertung der Qualität als bestem Angebot der Zuschlag zu erteilen. Da das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unter dem Zuschlagskriterium „Preis" nur den 10. Platz einnehme, wäre es bei richtiger Bewertung des Qualitätskriteriums jedenfalls nicht an erster Stelle zu reihen gewesen. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin den Ausschreibungsbedingungen widerspricht und daher auszuscheiden gewesen wäre. Eine nähere Begründung dafür wird im einleitenden Schriftsatz jedoch nicht gegeben.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 15.4.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, trotz Nachfrage habe es die Antragsgegnerin bisher unterlassen, der Antragstellerin eine konkrete Bewertung ihres Angebotes im Hinblick auf die einzelnen Qualitätssubkriterien mitzuteilen. Ihr sei lediglich bekannt gegeben worden, dass sie mit ihrem Angebot beim Zuschlagskriterium Qualität 282 Punkte erhalten habe, hingegen habe das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die volle Punkteanzahl bei diesem Kriterium bekommen. Für die Antragstellerin sei in keinem Subkriterium nachvollziehbar, „worin unser Angebot einem anderen Angebot nachstehen könnte". Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei im Vergleich zu anderen Gemeindebauten kein abweichendes kompliziertes, sondern vielmehr ein ganz gewöhnliches Standardsanierungsprojekt, das die Auftraggeberin schon viele Male in dieser Form ausgeschrieben und abgewickelt habe. Die Anforderungen der Auftraggeberin bezüglich der qualitativen Zuschlagskriterien seien den beteiligten Verkehrskreisen seit langem umfassend bekannt. Da die vier qualitativen Zuschlagskriterien de facto standardisierte Leistungen wären, bleibe nur wenig Spielraum für die Bieter, sodass sich kein großer Unterschied in den angebotenen Konzepten und somit auch nicht in der Bewertung ergeben könne. Unter diesen Umständen sei eine genaue und nachvollziehbare Begründung oder Bewertung umso wichtiger, eine solche sei der Antragstellerin von der Antragsgegnerin jedoch bisher nicht gegeben worden. Da das Angebot der Antragstellerin alle erforderlichen Angaben, die in den Ausschreibungsunterlagen gefordert waren, enthalten habe und damit die maximale Qualität angeboten worden sei, hätte die Bewertungskommission unter dem Zuschlagskriterium Qualität richtiger Weise der Antragstellerin die volle Punkteanzahl geben müssen. Da das Angebot der Antragstellerin unter dem Zuschlagskriterium „Preis" zweitgereiht sei, wäre daher diesem Angebot bei richtiger Bewertung der Qualität als bestem Angebot der Zuschlag zu erteilen. Da das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unter dem Zuschlagskriterium „Preis" nur den 10. Platz einnehme, wäre es bei richtiger Bewertung des Qualitätskriteriums jedenfalls nicht an erster Stelle zu reihen gewesen. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin den Ausschreibungsbedingungen widerspricht und daher auszuscheiden gewesen wäre. Eine nähere Begründung dafür wird im einleitenden Schriftsatz jedoch nicht gegeben.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens verletzt, weil bei einem vergabekonformen Vorgehen das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht an erster Stelle zu reihen gewesen wäre.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von zumindest Euro 79.000,-- (entgangener Gewinn, Kosten der Angebotslegung) zu entstehen. Dazu käme noch der Verlust eines für sie relevanten Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der der Antragsgegnerin „bis zur rechtskräftigen Entscheidung ... bei sonstiger Exekution untersagt" werden möge, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, selbst den Auftrag zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 17.4.2009 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und begehrt, diesen zurück- bzw. abzuweisen. Das Angebot der Antragstellerin sei lediglich an fünfter – und damit aussichtsloser – Stelle gereiht. Mangels Aussicht auf den Zuschlag könne der Antragstellerin aber durch die angefochtene Entscheidung keinesfalls ein Schaden erwachsen, weshalb ihre Antragslegitimation nicht gegeben sei. Sollte der Senat jedoch von der Zulässigkeit der Begründetheit des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgehen, gibt die Antragsgegnerin bekannt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen, die eine sofortige Zuschlagserteilung erforderlich machen würden. Sie regt jedoch an, möglichst rasch das Vergabekontrollverfahren durchzuführen um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintan zu halten und die Dauer der einstweiligen Verfügung mit höchstens sechs Wochen zu beschränken.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegen Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (§ 6 BVergG 2006), nämlich von Baumanagerleistungen zur Sanierung einer Wohnhausanlage in Wien 21. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 26.9.2008 preislich an zweiter Stelle gereiht.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (Paragraph 6, BVergG 2006), nämlich von Baumanagerleistungen zur Sanierung einer Wohnhausanlage in Wien 21. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 26.9.2008 preislich an zweiter Stelle gereiht.
Die Zuschlagsentscheidung vom 1.4.2009 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 15.4.2009 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 1.4.2009 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 15.4.2009 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat vorgebracht, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot nur an fünfter Stelle gereiht ist und ihr damit die Antragslegitimation fehlt. Ob diese Reihung das Ergebnis einer vergaberechtskonformen Angebotsbewertung ist, wird im Hauptverfahren zu klären sein. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen an sich durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat vorgebracht, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot nur an fünfter Stelle gereiht ist und ihr damit die Antragslegitimation fehlt. Ob diese Reihung das Ergebnis einer vergaberechtskonformen Angebotsbewertung ist, wird im Hauptverfahren zu klären sein. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen an sich durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17.4.2009 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17.4.2009 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei dem vorliegenden Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 i.d.F.d. BGBl. I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei dem vorliegenden Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53 i.d.F.d. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010