Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Die Finanzierung oder Unterstützung der Tätigkeiten einer Einrichtung begründet nur dann ein besonderes Naheverhältnis zur öffentlichen Hand und eine staatliche Beherrschung, wenn die Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung erfolgt (vgl. EUGH 3.10.2000, Rs-C-380/98, University of Cambridge RdN 21) und wenn sie überwiegend iSv von mehr als die Hälfte der Mittel, über die die Einrichtung insgesamt verfügt, also einschließlich solcher Einnahmen, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen, ist. Aus welchen Mitteln (allgemeine Steuermittel, Mittel zweckgebundener Gebarung, speziell gewidmetes Sondervermögen) die staatliche Finanzierung erfolgt, ist nicht maßgeblich. Aufgrund des funktionalen Begriffsverständnisses sind auch Formen indirekter Finanzierungen ausreichend, sofern diese Mittel gesetzlich, also hoheitlich geregelt und nicht Ausfluss einer vertraglichen Beziehung zwischen der Einrichtung und Dritten sind (vgl. Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Kommentar2, § 3 Rz 83).Die Finanzierung oder Unterstützung der Tätigkeiten einer Einrichtung begründet nur dann ein besonderes Naheverhältnis zur öffentlichen Hand und eine staatliche Beherrschung, wenn die Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung erfolgt vergleiche EUGH 3.10.2000, Rs-C-380/98, University of Cambridge RdN 21) und wenn sie überwiegend iSv von mehr als die Hälfte der Mittel, über die die Einrichtung insgesamt verfügt, also einschließlich solcher Einnahmen, die aus gewerblicher Tätigkeit stammen, ist. Aus welchen Mitteln (allgemeine Steuermittel, Mittel zweckgebundener Gebarung, speziell gewidmetes Sondervermögen) die staatliche Finanzierung erfolgt, ist nicht maßgeblich. Aufgrund des funktionalen Begriffsverständnisses sind auch Formen indirekter Finanzierungen ausreichend, sofern diese Mittel gesetzlich, also hoheitlich geregelt und nicht Ausfluss einer vertraglichen Beziehung zwischen der Einrichtung und Dritten sind vergleiche Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Kommentar2, Paragraph 3, Rz 83).
Ein staatlicher Finanzierungsanteil im Geschäftsjahr 2008 (Ausschreibung von 11/2008) an vom Verein erhaltenen direkten (laufender Betrieb, Bau und Sanierung von Vereinseinrichtungen) und indirekten Subventionen (Annuitätenzuschüsse) von 35,75% stellt im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen keine über 50%-Punkte reichende staatliche Finanzierung des Vereins iS von § 3 BVergG dar (vgl. BVA 17.5.1996, N-17/96-34). Reine Personenförderung (zB Studentenförderungen, Wohnkostenbeihilfen und Stipendien) sind, da der Verein damit selbst weder direkt noch indirekt gefördert wird, nicht anzurechnen.Ein staatlicher Finanzierungsanteil im Geschäftsjahr 2008 (Ausschreibung von 11 aus 2008,) an vom Verein erhaltenen direkten (laufender Betrieb, Bau und Sanierung von Vereinseinrichtungen) und indirekten Subventionen (Annuitätenzuschüsse) von 35,75% stellt im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen keine über 50%-Punkte reichende staatliche Finanzierung des Vereins iS von Paragraph 3, BVergG dar vergleiche BVA 17.5.1996, N-17/96-34). Reine Personenförderung (zB Studentenförderungen, Wohnkostenbeihilfen und Stipendien) sind, da der Verein damit selbst weder direkt noch indirekt gefördert wird, nicht anzurechnen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009