RS Verg 2009/4/24 N/0012-BVA/02/2009-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2009
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Rechtssatz

Die Frage, ob Aufgaben einer Einrichtung "nicht gewerblicher Art" sind, ist anhand von 4 zueinander in einem dynamischen Verhältnis stehenden und als Anhaltspunkte zu verstehenden Gesichtspunkten - a) grundsätzlicher Gewinnerzielungsabsicht,

b) kein Wettbewerb auf dem Markt, c) fehlende Risikotragung und d) allfällige Finanzierung aus öffentlichen Mitteln - im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. EUGH 16.10.2003, Rs C-283/00, SIEPSA, RdN 81). Bei einem Tätigwerden unter normalen Marktbedingungen mit Gewinnerzielungsabsicht und Verlustübernahme, ist es wenig wahrscheinlich, dass die zu erfüllenden Aufgaben nicht gewerblicher Art sind (vgl. EUGH 22.5.2003, Rs C-18/01, Korhonen RdN 51). Bei Tätigkeiten, die sowohl in gewerblicher als auch nicht gewerblicher Art erbracht werden, kommt es auf die konkreten Umstände und die Art und Weise an, in deren Rahmen die zu beurteilende Einrichtung die jeweilige Aufgabe wahrnimmt bzw. erfüllt.b) kein Wettbewerb auf dem Markt, c) fehlende Risikotragung und d) allfällige Finanzierung aus öffentlichen Mitteln - im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen vergleiche EUGH 16.10.2003, Rs C-283/00, SIEPSA, RdN 81). Bei einem Tätigwerden unter normalen Marktbedingungen mit Gewinnerzielungsabsicht und Verlustübernahme, ist es wenig wahrscheinlich, dass die zu erfüllenden Aufgaben nicht gewerblicher Art sind vergleiche EUGH 22.5.2003, Rs C-18/01, Korhonen RdN 51). Bei Tätigkeiten, die sowohl in gewerblicher als auch nicht gewerblicher Art erbracht werden, kommt es auf die konkreten Umstände und die Art und Weise an, in deren Rahmen die zu beurteilende Einrichtung die jeweilige Aufgabe wahrnimmt bzw. erfüllt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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