RS Verg 2009/4/24 N/0012-BVA/02/2009-31

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Rechtssatz

Eine staatliche Kontrolle bzw. die Möglichkeit der öffentlichen Einflussnahme iSv Leitungsaufsicht kann vermittelt werden durch eine begleitende Aufsicht seitens der öffentlichen Verwaltung, durch die Kontrolle mittels spezifischer Kontrollorgane, durch aus der Eigentümerstellung erwachsende Aufsichtsbefugnisse oder durch das Tätigwerden bzw. die Überwachung des Tätigwerdens auf Grundlage genauer gesetzlicher Determinierung (vgl. Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Kommentar2, § 3 Rz 86 unter Hinweis auf die europäische Judikatur).Eine staatliche Kontrolle bzw. die Möglichkeit der öffentlichen Einflussnahme iSv Leitungsaufsicht kann vermittelt werden durch eine begleitende Aufsicht seitens der öffentlichen Verwaltung, durch die Kontrolle mittels spezifischer Kontrollorgane, durch aus der Eigentümerstellung erwachsende Aufsichtsbefugnisse oder durch das Tätigwerden bzw. die Überwachung des Tätigwerdens auf Grundlage genauer gesetzlicher Determinierung vergleiche Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Kommentar2, Paragraph 3, Rz 86 unter Hinweis auf die europäische Judikatur).

Durch einen vom die Geschäfte führende Vereinsvorstand zur seiner Unterstützung oder auch zur alleinigen Geschäftsführung bestellten Verwaltungsausschuss, der ua mit der Abwicklung der "Vergabe von Aufträgen bei Bauvorhaben, Großsanierungen und Einrichtungen, sowie sonstiger besonderer Investitionen" betraut werden kann, bleibt die Zuständigkeit des oberstes Entscheidungsgremiums des Vereins insbesondere in den in § 9 Vereinssatzungen ausdrücklich genannten und ihr allein vorbehaltenen grundsätzlichen Angelegenheiten unberührt und geht in keinem Fall auf andere staatliche bzw. dem Staat zuzurechnende Einrichtungen über (arg. "Betrauung mit Geschäftsabwicklung").Durch einen vom die Geschäfte führende Vereinsvorstand zur seiner Unterstützung oder auch zur alleinigen Geschäftsführung bestellten Verwaltungsausschuss, der ua mit der Abwicklung der "Vergabe von Aufträgen bei Bauvorhaben, Großsanierungen und Einrichtungen, sowie sonstiger besonderer Investitionen" betraut werden kann, bleibt die Zuständigkeit des oberstes Entscheidungsgremiums des Vereins insbesondere in den in Paragraph 9, Vereinssatzungen ausdrücklich genannten und ihr allein vorbehaltenen grundsätzlichen Angelegenheiten unberührt und geht in keinem Fall auf andere staatliche bzw. dem Staat zuzurechnende Einrichtungen über (arg. "Betrauung mit Geschäftsabwicklung").

Weder die im vom Verein mit dem Bund bzw. dem Land Oberösterreich geschlossenen Übereinkommen vorgesehenen Einsichtsrechte (Information über die zweckgebundene Verwendung der Fördermittel im Zuge der Mittelanforderung, Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der Fördermittel durch Vorlage der konkreten Bauabrechungen, jährlich Vorlage des Betriebsabrechnungsbogens betreffend die Förderungsmittel, Recht auf Einsicht in die Berechnungsgrundlagen für die Heimbenützungsgebühr) noch die gleichfalls vorgesehenen Verpflichtungen des Vereins zur bevorzugten Versorgung von Schülerinnen aus Oberösterreich mit in diesen Heimen befindlichen Wohnplätzen bzw. das dem Bund zugestandene Recht der Vergabe von 250 Pensionsplätze an Bundesschüler oder die Garantie für einige Heimplätze gegenüber dem Land Niederösterreich, machen eine konkrete, also spezifisch staatliche Entscheidungsbeeinflussung in dem Sinne möglich, dass der Staat zumindest mittelbar - auch ohne explizite Kontrollbefugnisse speziell für die Auftragsvergabe und unerheblich ob über privatrechtliche oder öffentlich rechtliche Instrumente verwirklicht - auf die Entscheidung der Einrichtung im Bezug auf die konkrete verfahrensgegenständliche öffentliche Auftragsvergabe Einfluss nehmen kann (EuGH 17.12.1998, RS C-306/97, Connemara Machine Turf RdN 34; RV 1087 BLGNR 21. GP14). Es handelt sich dabei auch nicht um eine aktive die Geschäftspolitik der jeweiligen Einrichtung betreffende Aufsichtsbefugnis etwa durch die Kontrolle des Jahresabschlusses und der laufenden Gebarung, welche eine ständige Kontrolle impliziert (vgl. EUGH 1.2.2001, Rs C-237/99, Sozialwohnungseinrichtungen RdN 56). Eine vergaberechtlich relevante Bindung an die öffentliche Hand wird nicht konstituiert.Weder die im vom Verein mit dem Bund bzw. dem Land Oberösterreich geschlossenen Übereinkommen vorgesehenen Einsichtsrechte (Information über die zweckgebundene Verwendung der Fördermittel im Zuge der Mittelanforderung, Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der Fördermittel durch Vorlage der konkreten Bauabrechungen, jährlich Vorlage des Betriebsabrechnungsbogens betreffend die Förderungsmittel, Recht auf Einsicht in die Berechnungsgrundlagen für die Heimbenützungsgebühr) noch die gleichfalls vorgesehenen Verpflichtungen des Vereins zur bevorzugten Versorgung von Schülerinnen aus Oberösterreich mit in diesen Heimen befindlichen Wohnplätzen bzw. das dem Bund zugestandene Recht der Vergabe von 250 Pensionsplätze an Bundesschüler oder die Garantie für einige Heimplätze gegenüber dem Land Niederösterreich, machen eine konkrete, also spezifisch staatliche Entscheidungsbeeinflussung in dem Sinne möglich, dass der Staat zumindest mittelbar - auch ohne explizite Kontrollbefugnisse speziell für die Auftragsvergabe und unerheblich ob über privatrechtliche oder öffentlich rechtliche Instrumente verwirklicht - auf die Entscheidung der Einrichtung im Bezug auf die konkrete verfahrensgegenständliche öffentliche Auftragsvergabe Einfluss nehmen kann (EuGH 17.12.1998, RS C-306/97, Connemara Machine Turf RdN 34; Regierungsvorlage 1087 BLGNR 21. GP14). Es handelt sich dabei auch nicht um eine aktive die Geschäftspolitik der jeweiligen Einrichtung betreffende Aufsichtsbefugnis etwa durch die Kontrolle des Jahresabschlusses und der laufenden Gebarung, welche eine ständige Kontrolle impliziert vergleiche EUGH 1.2.2001, Rs C-237/99, Sozialwohnungseinrichtungen RdN 56). Eine vergaberechtlich relevante Bindung an die öffentliche Hand wird nicht konstituiert.

Auch die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen, dass der Verein, im Falle der Nichteinhaltung des Übereinkommens den vom Land Oberösterreich erhaltenen Förderungsbeitrag verzinst zurückzuzahlen hat und dass der Verein, dem möglicherweise vom Bund ausgeübten Recht auf wertgesicherte Rückforderung der erhaltenen Mittel nachzukommen hat, stellen keine begleitende Kontrolle des Vereins und seiner gesamten Tätigkeit im eigentlichen Sinn einer Leitungsaufsicht gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG dar. Der zweckgebundene und rechtmäßige Einsatz der Mittel beim konkreten Bauvorhaben wird vielmehr, vergleichbar einer bloßen aufsichtsbehördlichen Richtigkeits- oder Rechtmäßigkeitskontrolle, ex post überprüft, womit für sich genommen das Kriterium der Leitungsaufsicht nicht erfüllt wird (vgl. RV 1171 Blg NR 22. GP 24). Weder dem Bund noch dem Land Oberösterreich oder anderen öffentlichen Einrichtungen eröffnen sich damit Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Leitung der Einrichtung, die über eine aufsichtsbehördliche Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehen.Auch die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen, dass der Verein, im Falle der Nichteinhaltung des Übereinkommens den vom Land Oberösterreich erhaltenen Förderungsbeitrag verzinst zurückzuzahlen hat und dass der Verein, dem möglicherweise vom Bund ausgeübten Recht auf wertgesicherte Rückforderung der erhaltenen Mittel nachzukommen hat, stellen keine begleitende Kontrolle des Vereins und seiner gesamten Tätigkeit im eigentlichen Sinn einer Leitungsaufsicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG dar. Der zweckgebundene und rechtmäßige Einsatz der Mittel beim konkreten Bauvorhaben wird vielmehr, vergleichbar einer bloßen aufsichtsbehördlichen Richtigkeits- oder Rechtmäßigkeitskontrolle, ex post überprüft, womit für sich genommen das Kriterium der Leitungsaufsicht nicht erfüllt wird vergleiche Regierungsvorlage 1171 Blg NR 22. Gesetzgebungsperiode 24). Weder dem Bund noch dem Land Oberösterreich oder anderen öffentlichen Einrichtungen eröffnen sich damit Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Leitung der Einrichtung, die über eine aufsichtsbehördliche Rechtmäßigkeitskontrolle hinausgehen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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