RS Verg 2009/4/24 N/0012-BVA/02/2009-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2009
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Rechtssatz

Keine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn zwar die Tätigkeit einer Einrichtung zu Gewinnen führt, das Erzielen von Gewinnen aber nicht den Hauptzweck der Einrichtung darstellt (EuGH 22.5.2003, Rs C-18/01, Korhonen RdN 54) und im Falle der gezielten Gewinnerwirtschaftung, wenn es sich lediglich um das Mittel zur Erreichung des - nicht auf Gewinnerwirtschaftung gerichteten (= anderen) - Hauptzieles der Einrichtung handelt und darüber hinaus eine ökonomische Zielsetzung besteht, die selbst mit den sonstigen nicht wirtschaftlichen Zielsetzungen im Einklang steht (EuGH 16.10.2003, Rs C-283/00, SIEPSA RdN 88f; als auch B-VKK 9.6.1998, G-4/98-6, Bundesforste AG). Bei der Beurteilung ist der Zweck, dem Gewinne zugeführt werden, einzubeziehen. Für das Vorliegen von gewerblicher Tätigkeit ist ausreichend, wenn die Tätigkeit nach Leistungs-, Effizienz - und Wirtschaftlichkeitskriterien zu erbringen ist (EuGH 10.5.2001, Rs C-223/00 und C-260/99, Agora und Excelsior, RdN 34). Eine Aufgabenwahrnehmung, wo Gewinne - wenn überhaupt - nur in geringem Umfang, erwirtschaftet werden und mittelbar, zB im Wege der Darlehensrückzahlung, dem Hauptzweck des Vereins, nämlich der Förderung und Unterstützung begabter Schüler und Studenten durch das Zurverfügungstellen von kostengünstigem Wohnraum in OÖ dienen, entspricht nicht einem Vorgehen mit Gewinnerzielungsabsicht. Sowohl die Umstände der Aufgabenwahrnehmung als auch die Art und Weise der Aufgabenerfüllung legen nahe, dass es sich um gezielte Gewinnerwirtschaftung handelt, einzig mit dem wirtschaftlichen und am Vereinszweck orientierten Ziel der möglichst ausgeglichen Bilanzierung.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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