RS Verg 2009/4/24 N/0012-BVA/02/2009-31

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Rechtssatz

Wenn das oberste leitende Organ des Vereins, die Vollversammlung, jedenfalls nur aus physischen Personen besteht und der selbst aus dem Kreis der Mitglieder von der Vollversammlung gewählte Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet, können öffentliche Einrichtungen (juristische Personen) weder bei der Wahl oder Bestellung von Vereinsorganen gleich welcher Art mitwirken, noch sind sie selbst mit dem Stimmrecht eines (einfache) Vereinsmitglieds ausgestattet. Somit liegt weder eine unmittelbare noch auch nur eine mittelbare Möglichkeit des Bundes oder der Länder auf die Auswahl von Vereinsmitgliedern und damit auf die Beschickung oder eine staatliche Einflussnahme auf die Zusammensetzung eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Vereins iS einer engen Staatsbindung gemäß § 3 Abs 1 lit c leg. cit. vor.Wenn das oberste leitende Organ des Vereins, die Vollversammlung, jedenfalls nur aus physischen Personen besteht und der selbst aus dem Kreis der Mitglieder von der Vollversammlung gewählte Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet, können öffentliche Einrichtungen (juristische Personen) weder bei der Wahl oder Bestellung von Vereinsorganen gleich welcher Art mitwirken, noch sind sie selbst mit dem Stimmrecht eines (einfache) Vereinsmitglieds ausgestattet. Somit liegt weder eine unmittelbare noch auch nur eine mittelbare Möglichkeit des Bundes oder der Länder auf die Auswahl von Vereinsmitgliedern und damit auf die Beschickung oder eine staatliche Einflussnahme auf die Zusammensetzung eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Vereins iS einer engen Staatsbindung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, leg. cit. vor.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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