Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Ob eine Einrichtung in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird, ist anhand der konkreten Konkurrenzsituation auf dem in örtlicher und sachlicher Hinsicht relevanten Markt zu beurteilen und zwar sowohl auf regionaler, als auch auf nationaler und internationaler Ebene (EuGH 10.5.2001, Rs C- 223/99 u C-260/99 Agorà und Excelsior, RdN 31, 42). Für eine privilegierte Wettbewerbsposition ist entscheidend, dass einer Einrichtung gegenüber anderen auf demselben Markt im Wettbewerb stehenden Unternehmen eine - letztlich staatlich verursachte - wenn auch bloß faktisch bevorzugte Stellung vermittelt wird bzw. eine solche Stellung vermitteln werden kann (vgl. Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Kommentar2, § 3 Rz 68). Dass eine Einrichtung auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, kann darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt (vgl. VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/04/0179).Ob eine Einrichtung in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätig wird, ist anhand der konkreten Konkurrenzsituation auf dem in örtlicher und sachlicher Hinsicht relevanten Markt zu beurteilen und zwar sowohl auf regionaler, als auch auf nationaler und internationaler Ebene (EuGH 10.5.2001, Rs C- 223/99 u C-260/99 Agorà und Excelsior, RdN 31, 42). Für eine privilegierte Wettbewerbsposition ist entscheidend, dass einer Einrichtung gegenüber anderen auf demselben Markt im Wettbewerb stehenden Unternehmen eine - letztlich staatlich verursachte - wenn auch bloß faktisch bevorzugte Stellung vermittelt wird bzw. eine solche Stellung vermitteln werden kann vergleiche Holoubek/Fuchs in Schramm/Aicher/ Fruhmann/Thienel, BVergG 2006, Kommentar2, Paragraph 3, Rz 68). Dass eine Einrichtung auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, kann darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt vergleiche VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/04/0179).
Dass der Verein aufgrund der von ihm geführten Wohn-, Verpflegungs- und Ausbildungsräumlichkeiten für Schüler und Studenten im Vergleich zu den sowohl regional als auch erfahrungsgemäß im weiteren über die Grenzen des Landes Oberösterreich hinausreichenden Einzugsbereich bestehenden großteils kirchlichen oder kommunalen Einrichtungen, eine bevorzugte Stellung inne hat, ist tendenziell zu verneinen, denn die Einnahmen dieser anderen Anbieter stammen vielfach ebenfalls aus nicht auf eine Gegenleistung gerichteten freiwilligen Spenden und sonstigen finanziellen Zuwendungen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009