RS Verg 2009/4/24 N/0012-BVA/02/2009-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2009
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Rechtssatz

Der Verein, eine gemäß § 1 Vereinsgesetz vollrechtsfähige juristische Person, verfügt jedenfalls über die in § 3 Abs 1 Z 2 lit b BVergG geforderte Teilrechtsfähigkeit.Der Verein, eine gemäß Paragraph eins, Vereinsgesetz vollrechtsfähige juristische Person, verfügt jedenfalls über die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BVergG geforderte Teilrechtsfähigkeit.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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