Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litbRechtssatz
Der Verein, eine gemäß § 1 Vereinsgesetz vollrechtsfähige juristische Person, verfügt jedenfalls über die in § 3 Abs 1 Z 2 lit b BVergG geforderte Teilrechtsfähigkeit.Der Verein, eine gemäß Paragraph eins, Vereinsgesetz vollrechtsfähige juristische Person, verfügt jedenfalls über die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BVergG geforderte Teilrechtsfähigkeit.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009