RS Verg 2009/4/24 N/0012-BVA/02/2009-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine staatliche Beherrschung die eine Einrichtung, die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben ausübt, zu einem öffentlichen Auftraggeber macht, kann erreicht werden entweder durch überwiegende staatliche Finanzierung oder durch staatliche Kontrolle und zwar entweder in Form von Aufsicht über die Leitung oder durch Einfluss auf die Organzusammensetzung der Einrichtung (vgl.EuGH 3.10.2000, Rs C-380/98, University of Cambridge RdN 20). Die Auslegung der in § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG genannten drei Erscheinungsformen des Vorliegens einer qualifizierten, engen Verbindung der Einrichtung mit dem Staat, hat anhand der Zielsetzung der Vergaberichtlinien, "die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen, als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt" (siehe EuGH 3.10.2000, Rs C-380/98, University of Cambridge RdN 17 u.a.), zu erfolgen.Eine staatliche Beherrschung die eine Einrichtung, die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben ausübt, zu einem öffentlichen Auftraggeber macht, kann erreicht werden entweder durch überwiegende staatliche Finanzierung oder durch staatliche Kontrolle und zwar entweder in Form von Aufsicht über die Leitung oder durch Einfluss auf die Organzusammensetzung der Einrichtung (vgl.EuGH 3.10.2000, Rs C-380/98, University of Cambridge RdN 20). Die Auslegung der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG genannten drei Erscheinungsformen des Vorliegens einer qualifizierten, engen Verbindung der Einrichtung mit dem Staat, hat anhand der Zielsetzung der Vergaberichtlinien, "die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen, als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt" (siehe EuGH 3.10.2000, Rs C-380/98, University of Cambridge RdN 17 u.a.), zu erfolgen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten