TE Verg Bescheid 2009/4/29 N/0015-BVA/05/2009-66

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Norm

AVG 1991 §53a
AVG 1991 §53a Abs1
GebAG §31 Abs1 Z6
GebAG §34 Abs1
GebAG §38 Abs1
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" der ASFINAG die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30. März 2009, N/0015- BVA/05/2009-40, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen Z***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" der ASFINAG die Gebühren des mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30. März 2009, N/0015- BVA/05/2009-40, bestellten nicht amtlichen Sachverständigen Z***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

  1. 1.Ziffer eins
    Gebühr für Mühewaltung nach § 34 Abs.1 und 3 Z 3 GebAG:Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz eins und 3 Ziffer 3, GebAG:

   30 Stunden  zu Euro xxx.--                             Euro xxx

2. zuzüglich 20 % Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG

                                                          Euro xxx

ergibt Gebühren                                           Euro xxx

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 beantragte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, die Nichtigerklärung einer im Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" getroffenen Zuschlagsentscheidung.

In diesem Nachprüfungsverfahren war die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Maschinenbaus erforderlich, was auch von der Antragstellerin bereits im Nachprüfungsantrag beantragt wurde.

Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30. März 2009, N/0015-BVA/05/2009-40, Herr Z*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 30. März 2009 ersucht zu zwei Themenbereichen (Ausschreibungskonformität und Plausibilität des Angebotes der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin) Befund und Gutachten zu erstellen.

Befund und Gutachten vom 14. April 2009 langten am 15. April 2009 im Bundesvergabeamt ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 zog die Antragstellerin in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen Z*** in seinem Gutachten vom 14. April 2009 sämtliche Anträge im Nachprüfungsverfahren zurück.

Der Sachverständige legte am 15. April 2009 eine Gebührennote über einen Betrag von Euro xxx und schlüsselte diesen Betrag auf.

Die Gebührennote wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs noch am selben Tag zur Stellungnahme übermittelt. Es langten dazu keine Stellungnahmen ein.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung der Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro xxx pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagte 30 Stunden, somit mit Euro xxx festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung der Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, GebAG normierten Kriterien, den Aufgabenumfang und die Spezialisierung des Sachverständigen sowie die Komplexität der zu beantwortenden Fragen berücksichtigend war die Gebühr für Mühewaltung für die Befundaufnahme und die Erstattung des Gutachtens mit Euro xxx pro Stunde für vom Sachverständigen veranschlagte 30 Stunden, somit mit Euro xxx festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Der Sachverständige hat dementsprechend einen Betrag von Euro xxx in Rechnung gestellt, der gemäß dieser Bestimmung in die Gesamthonorarkosten miteinzubeziehen war.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG ist einem Sachverständigen auch die vom Sachverständigen zu entrichtende Umsatzsteuer, welche gesondert an- und zuzusprechen ist, zu ersetzen. Der Sachverständige hat dementsprechend einen Betrag von Euro xxx in Rechnung gestellt, der gemäß dieser Bestimmung in die Gesamthonorarkosten miteinzubeziehen war.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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