RS Verg 2009/4/30 N/0028-BVA/03/2009-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2009
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Norm

BVergG 2006 §69 Z1
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Aus den vom Bieter nachgereichten Nachweisen muss eindeutig hervorgehen, dass das in der Ausschreibung geforderte Musskriterium bereits zum geforderten Zeitpunkt (beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung) erfüllt wurde.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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