Norm
BVergG 2006 §112 Abs4Rechtssatz
Die Ausschreibung verlangt, dass das Vadium mindestens 30 Tage über das Ende der Zuschlagsfrist hinaus gültig bleibt. Der Lauf der Zuschlagsfrist ist nach den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu berechnen. Alle Bieter müssen zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Angebote und zum Zeitpunkt der Bewertung der Angebote vom selben Verständnis der Ausschreibungsunterlagen ausgehen können (zB bereits EuGH 22.6.1993, Rs C-43/89, Kommission/Dänemark, Slg 1993, I-3353). Das Nachprüfungsverfahren war zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch nicht absehbar und daher auch nicht bei der Berechnung der Dauer der Gültigkeit des Vadiums zu berücksichtigen. Jede andere Sicht würde den eindeutigen Festlegungen der Ausschreibung widersprechen und hätte die Bieter mit einer nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Situation konfrontiert. Auch fehlt eine entsprechende Festlegung in der Ausschreibung, die die Berücksichtigung der Hemmung des Fortlaufs der Zuschlagsfrist und somit die Verlängerung des geforderten Gültigkeitszeitraums des Vadiums nahe legen würde. Die Forderung nach einer Verlängerung des Vadiums entsprechend der Dauer des Nachprüfungsverfahrens ist daher nicht von der Ausschreibung gedeckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; Nichtigerklärung von Entscheidungen;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009