Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) BGBl I Nr. 17/2006, betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird Herr S***, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Feststellungsverfahren wird Herr S***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren stellt sich die Frage, ob der vom Auftraggeber für die Direktvergabe von Leistungen über die Zurverfügungstellung von Lizenzen für die Nutzung einer Wahladministrationssoftware sowie über Dienstleistungen für deren notwendige Anpassungen für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 veranschlagte Auftragswert von Euro 39.000,-- netto dem Umfang und Inhalt der vergebenen Leistungen entspricht. Die Beantwortung dieser Frage ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. S*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen und diese haben hierzu binnen gesetzter Frist keine Einwendungen erhoben.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. S*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen und diese haben hierzu binnen gesetzter Frist keine Einwendungen erhoben.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009