RS Verg 2009/5/5 N/0040-BVA/14/2009-EV10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2009
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3

Rechtssatz

Im Verlauf eines Vergabeverfahrens auf Auftraggeberseite aufgetretene zeitliche Verzögerungen können nicht durch Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung wettgemacht werden und vermögen die Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigten.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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