Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Im Verlauf eines Vergabeverfahrens auf Auftraggeberseite aufgetretene zeitliche Verzögerungen können nicht durch Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung wettgemacht werden und vermögen die Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigten.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009