Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder ***, in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Fenstertausch 19., Krottenbachstraße 37; LV/WWKD17/0319097-01-BT2", durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 17., 18. und 19. Bezirk, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch schwartz und hubermedek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 6 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 6, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe der Fenstertauscharbeiten in dem von ihr verwalteten Objekt in Wien 19., Krottenbachstraße 37. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Das Ende der Angebotsfrist war der 24.4.2009, 9.30 Uhr. Mit dem am 16.4.2009 eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlage bzw. einzelner näher bezeichneter Festlegungen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz.
Die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 21.4.2009 erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teile zugegangenen Bescheides verwiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 24.4.2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie die von der Antragstellerin in ihrem einleitenden Schriftsatz bekämpften Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen mit Berichtigung vom 22.4.2008 „außer Kraft gesetzt" habe. Gleichzeitig habe sie die Angebotsfrist von ursprünglich 24.4. (richtig) 2009, 8.30 Uhr auf den 8.5.2009 erstreckt. Mit der Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen sei dem Antragsbegehren der Antragstellerin zur Gänze entsprochen worden, sie sei mithin klaglos gestellt.
Zu diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin am 4.5.2009 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, mit der Berichtigung der Antragsgegnerin „klaglos gestellt" worden zu sein. Sie hält jedoch ihren Anspruch auf Gebührenersatz im Umfange des § 19 WVRG 2007 aufrecht.Zu diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin am 4.5.2009 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, mit der Berichtigung der Antragsgegnerin „klaglos gestellt" worden zu sein. Sie hält jedoch ihren Anspruch auf Gebührenersatz im Umfange des Paragraph 19, WVRG 2007 aufrecht.
Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt, ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Ausschreibungsunterlagen wurden ordnungsgemäß kundgemacht. Das Ende der Angebotsfrist war ursprünglich der 24.4.2009, 8.30 Uhr. Mit ihrem einleitenden Schriftsatz vom 16.4.2009 hat die Antragstellerin einzelne Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen als vergaberechtswidrig bekämpft. Daraufhin hat die Antragstellerin am 22.4.2009 eine Berichtigung ihrer Ausschreibungsunterlagen vorgenommen, in dem sie die von der Antragstellerin angefochtenen Festlegungen „außer Kraft gesetzt" hat. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag darauf gerichtet war, zumindest die von ihr bekämpften Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären.
Gemäß § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtenen Festlegungen in der Ausschreibung von der Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wurden, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nicht öffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtenen Festlegungen in der Ausschreibung von der Antragsgegnerin nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zurückgenommen wurden, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 21.4.2009 gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahren beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 21.4.2009 gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Schlagworte
Einstellung des Nachprüfungsverfahrens; Klaglosstellung; Kostenentscheidung.Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010