Norm
AVG §76 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" der ASFINAG wie folgt entschieden:
Spruch
Die mit Bescheid vom 29. April 2009, N/0015-BVA/05/2009-66, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Z***, in der Höhe von Euro xxx werden der Antragstellerin, der A*** zur Zahlung auferlegt.
A*** als Antragstellerin im zu N/0015-BVA/05/2009 geführten Nachprüfungsverfahren hat dem Bundesvergabeamt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto mit der Kontonummer 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro xxx zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 beantragte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, die Nichtigerklärung einer im Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" getroffenen Zuschlagsentscheidung.
In diesem Nachprüfungsverfahren war die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Maschinenbaus erforderlich, was auch von der Antragstellerin bereits im Nachprüfungsantrag beantragt wurde.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30. März 2009, N/0015-BVA/05/2009-40, Z*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 30. März 2009 ersucht zu zwei Themenbereichen (Ausschreibungskonformität und Plausibilität des Angebotes der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin) Befund und Gutachten zu erstellen.
Befund und Gutachten vom 14. April 2009 langten am 15. April 2009 im Bundesvergabeamt ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 zog die Antragstellerin in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen Z*** in seinem Gutachten vom 14. April 2009 sämtliche Anträge im Nachprüfungsverfahren zurück.
Der Sachverständige legte am 15. April 2009 eine Gebührennote über einen Betrag von Euro xxx und schlüsselte diesen Betrag auf.
Die Gebührennote wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs noch am selben Tag zur Stellungnahme übermittelt. Es langten keine Stellungnahmen ein.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. April 2009, N/0015- BVA/05/2009-66, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro xxx festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen und auch bezahlt. Dem Bundesvergabeamt sind daher Barauslagen in der genannten Höhe auch tatsächlich erwachsen.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfunsantrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin, die unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Z*** in seinem Gutachten vom 14. April 2009 sämtliche Anträge im Nachprüfungsverfahren zurückgezogen hat, aufzuerlegen.Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfunsantrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Antragstellerin, die unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Z*** in seinem Gutachten vom 14. April 2009 sämtliche Anträge im Nachprüfungsverfahren zurückgezogen hat, aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009