Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Rechtssatz
Wasserverbände, die auf der Grundlage der §§ 87ff WRG gegründet wurden, sind Einrichtungen öffentlichen Rechts und als solche öffentliche Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG. Ein Wasserverband ist auch dann nicht als Gemeindeverband zu qualifizieren, wenn diesem ausschließlich Gemeinden angehören.Wasserverbände, die auf der Grundlage der Paragraphen 87 f, f, WRG gegründet wurden, sind Einrichtungen öffentlichen Rechts und als solche öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Ein Wasserverband ist auch dann nicht als Gemeindeverband zu qualifizieren, wenn diesem ausschließlich Gemeinden angehören.
Entscheidungstexte
Schlagworte
öffentlicher Auftraggeber; Wasserverband; Gemeindeverband;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009