RS Verg 2009/5/11 N/0020-BVA/09/2009-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Wasserverbände, die auf der Grundlage der §§ 87ff WRG gegründet wurden, sind Einrichtungen öffentlichen Rechts und als solche öffentliche Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG. Ein Wasserverband ist auch dann nicht als Gemeindeverband zu qualifizieren, wenn diesem ausschließlich Gemeinden angehören.Wasserverbände, die auf der Grundlage der Paragraphen 87 f, f, WRG gegründet wurden, sind Einrichtungen öffentlichen Rechts und als solche öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Ein Wasserverband ist auch dann nicht als Gemeindeverband zu qualifizieren, wenn diesem ausschließlich Gemeinden angehören.

Entscheidungstexte

Schlagworte

öffentlicher Auftraggeber; Wasserverband; Gemeindeverband;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten