Norm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ist die Behörde verpflichtet, einen von ihr erkannten – vom Auftraggeber jedoch nicht aufgegriffenen – Ausschließungsgrund heranzuziehen. Die Nachprüfungsbehörde muss jedoch nur solche Ausschließungsgründe heranziehen, die für sie schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich sind. Es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsbehörde, bei der Prüfung der Antragslegitimation die - vom Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht bezweifelte – Plausibilität von Bieterangaben zu prüfen, wenn hiezu die Heranziehung eines Sachverständigen notwendig wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; Prüfmaßstab der Behörde; Aktenlage;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009