RS Verg 2009/5/11 N/0020-BVA/09/2009-34

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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Rechtssatz

Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages ist die Behörde verpflichtet, einen von ihr erkannten – vom Auftraggeber jedoch nicht aufgegriffenen – Ausschließungsgrund heranzuziehen. Die Nachprüfungsbehörde muss jedoch nur solche Ausschließungsgründe heranziehen, die für sie schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich sind. Es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsbehörde, bei der Prüfung der Antragslegitimation die - vom Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht bezweifelte – Plausibilität von Bieterangaben zu prüfen, wenn hiezu die Heranziehung eines Sachverständigen notwendig wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragslegitimation; Prüfmaßstab der Behörde; Aktenlage;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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