Norm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Nachprüfungsbehörde verpflichtet, bei der Überprüfung der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und sein Angebot daher iSd § 320 Abs 1 Z 2 BVergG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Nachprüfungsbehörde verpflichtet, bei der Überprüfung der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und sein Angebot daher iSd Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; Prüfungsumfang der Behörde;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009