RS Verg 2009/5/11 N/0020-BVA/09/2009-34

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Veröffentlicht am 11.05.2009
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Rechtssatz

Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Nachprüfungsbehörde verpflichtet, bei der Überprüfung der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und sein Angebot daher iSd § 320 Abs 1 Z 2 BVergG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Nachprüfungsbehörde verpflichtet, bei der Überprüfung der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und sein Angebot daher iSd Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragslegitimation; Prüfungsumfang der Behörde;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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