RS Verg 2009/5/11 N/0020-BVA/09/2009-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2009
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Norm

B-VG Art14b Abs2 Z1 litd
WRG §87
WRG §88
  1. B-VG Art. 14b heute
  2. B-VG Art. 14b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 14b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 14b gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002

Rechtssatz

Ein nach den §§ 87ff WRG eingerichteter Wasserverband ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gleichzeitig ein Selbstverwaltungskörper. Die Nachprüfung von Vergaben durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften fällt gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben ist das Bundesvergabeamt zuständig.Ein nach den Paragraphen 87 f, f, WRG eingerichteter Wasserverband ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gleichzeitig ein Selbstverwaltungskörper. Die Nachprüfung von Vergaben durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften fällt gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben ist das Bundesvergabeamt zuständig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserverband; Selbstverwaltungskörper; Vollziehungsbereich des Bundes;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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