Norm
B-VG Art14b Abs2 Z1 litdRechtssatz
Ein nach den §§ 87ff WRG eingerichteter Wasserverband ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gleichzeitig ein Selbstverwaltungskörper. Die Nachprüfung von Vergaben durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften fällt gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben ist das Bundesvergabeamt zuständig.Ein nach den Paragraphen 87 f, f, WRG eingerichteter Wasserverband ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gleichzeitig ein Selbstverwaltungskörper. Die Nachprüfung von Vergaben durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften fällt gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes. Zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben ist das Bundesvergabeamt zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wasserverband; Selbstverwaltungskörper; Vollziehungsbereich des Bundes;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009