Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaaText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Dkfm Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr.17/2006, idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Mischwasserbehandlung der Verbandskläranlage, Mechanische und EMSR-Ausrüstung" des Auftraggebers Abwasserverband Oberes Lavanttal, Twimberg 54, 9441 Twimberg, über den Antrag der A***, vertreten durch RA X***, vom 17. März 2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 19. März 2009, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Dkfm Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.17 aus 2006,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Mischwasserbehandlung der Verbandskläranlage, Mechanische und EMSR-Ausrüstung" des Auftraggebers Abwasserverband Oberes Lavanttal, Twimberg 54, 9441 Twimberg, über den Antrag der A***, vertreten durch RA X***, vom 17. März 2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 19. März 2009, wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge die uns mit Schreiben vom 11. März 2009 (Beilage./1) bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung zugunsten der Firma B***, im Vergabeverfahren des Abwasserverbandes Oberes Lavanttal "Mischwasserbehandlung der Verbandskläranlage, Mechanische und EMSR-Ausrüstung" für nichtig erklären", wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 312 Abs 2 Z 2, 320 Abs 1, 75 Abs 6 Z 1, 98 Abs 8, 129 Abs 1 Z 2 und7 BVergGRechtsgrundlage: Paragraphen 312, Absatz 2, Ziffer 2, 320, Absatz eins, 75, Absatz 6, Ziffer eins, 98, Absatz 8, 129, Absatz eins, Ziffer 2, und7 BVergG
II.römisch zwei.
Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge dem Abwasserverband Oberes Lavanttal auftragen, die von uns bezahlte Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.500,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters RA X*** zu ersetzen", wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1, 2 und 3 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins, 2 und 3 BVergG
Begründung
Die A***, vertreten durch RA X*** (in der Folge Antragstellerin), stellte mit Schriftsatz vom 17. März 2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 19. März 2009, Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Im Schriftsatz vom 17. März 2009 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass Auftraggeber der Abwasserverband Oberes Lavanttal sei. Dieser sei nach den Regeln des Wasserrechtsgesetzes gegründet worden, sodass das Bundesvergabeamt zur Nachprüfung zuständig sei. Es handle sich gegenständlich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Der Auftrag solle in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden.
Die Antragstellerin habe fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung - lautend auf eine "Firma B***" - sei am 11. März 2009 per Telefax erfolgt. Die Anschrift des Billigstbieters sei diesem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen. Die Vergabesumme sei nicht bekannt gegeben worden.
Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf
Im Angebotsschreiben sei u.a. Folgendes festgelegt gewesen:
D 7.1: Referenzen:
"Als Zugangskriterium gilt der Nachweis von mindestens drei in den letzten fünf Jahren ausgeführten, und mindestens ein Jahr in Betrieb befindlichen Anlagen, welche in den wesentlichen Funktionen den Lösungsansätzen des Angebotes entsprechen.
....
....
LV Pos 03 Rechenausrüstung
Pos. 03.01 "Flach-Feinsiebrechen im Zulaufgerinne"
Zur mechanischen Entsorgung von Grob- und Feinstoffen aus
kommunalem und industriellem Abwasser.
Wie W+F M*** Wassertechnik-Flach-Feinsiebrechen 2.0 E oder
mindestes gleichwertiges.
[....]
Auslegungsdaten:
[...]
Flach-Feinsiebrechen im Wesentlichen bestehend aus:
[...]
Räumarm mit Schaberleiste zur geradlinigen und verklemmungsfreien Räumung des vorgenannten Rechenrostes, angetrieben über Hydraulikzylinder und zugehörige Umlenkmechanik für die Vor- und Rückwärtsbewegung des Räumarmes.
[....]
Hydraulikaggregat, montiert außerhalb des Rechens auf dessen Installationsrahmen, zum Antrieb des Räumarmes durch Hydraulikzylinder. Hydraulikaggregat mit Zahnradpumpe, Antriebsmotor und Ölbehälter, inklusive sämtlicher erforderlicher Filter, Ventile, Nanometer, Befestigungseinheit usw. Erstbefüllung des Aggregats mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl.
Hydraulische Verbindung, Hydraulikaggregat zum Rechen mit Hochdruckhydraulikschläuchen. Komplett mit sämtlichen erforderlichen Verschraubungen, Befestigungsmitteln und beidseitigem Anschluss.
Installationsrahmen für die Aufnahme des Hydraulikaggregates, des Räumarmes und der Hydraulikzylinder als gekapseltes Gehäuse. Grundrahmen auf der Gerinnoberkante verdübelt, ohne Einbauten im darunter liegenden Gerinne. Einschließlich dem erforderlichen Befestigungsmaterial.
Folgende verbindliche Lieferdaten sind vom Bieter anzugeben:
bei 40%iger Belegung (mm)
ab Gerinnesohle (mm)
Antrieb Rechenanlage:
Mit dem Angebot ist ein hydraulischer Nachweis der ausreichenden Leistungsfähigkeit des Rechens vorzulegen.
[...]
Leistungsumfang: Liefern, montieren und in Betrieb nehmen der Feinrechenanlage samt aller erforderlichen Antriebe, Nebenantriebe sowie aller erforderlichen Steuerungseinrichtungen, einschließlich Einweisung des Kläranlagenpersonals in technischer und sicherheitsrelevanter Hinsicht."
Nach den Recherchen der Antragstellerin verfüge der präsumtive Billigstbieter nicht über die nach D 7.1 geforderten Referenzen.
Vor allem verfüge die Firma B*** über keinen Flach-Feinsiebrechen, der den in der Ausschreibungsunterlage (Anm: LV Seiten 48-50) geforderten Bedingungen entspreche. Alle von der Firma B*** bisher verkauften und montierten Rechenausrüstungen würden nicht über die geforderten Hydraulikantriebe verfügen. Sie würden lediglich über Elektromotoren verfügen.Vor allem verfüge die Firma B*** über keinen Flach-Feinsiebrechen, der den in der Ausschreibungsunterlage Anmerkung, LV Seiten 48-50) geforderten Bedingungen entspreche. Alle von der Firma B*** bisher verkauften und montierten Rechenausrüstungen würden nicht über die geforderten Hydraulikantriebe verfügen. Sie würden lediglich über Elektromotoren verfügen.
Vor diesem Hintergrund gehe die Antragstellerin davon aus, dass die präsumtive Billigstbieterin weder über die geforderten Referenzen eines hydraulikbetriebenen Rechens verfüge, noch ein ausschreibungskonformes Angebot (hydraulikbetriebener Rechen) gelegt habe.
Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Billigstbieterin wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit:
Die Anforderungen des Punktes D 7.1. könne die präsumtive Billigstbieterin nicht erfüllt haben. Sie habe in den vergangenen fünf Jahren weder einen hydraulikbetriebenen Rechen zur Ausführung gebracht, noch sei eine derartige Rechenausrüstung bereits seit zumindest einem Jahr in Betrieb. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Referenzen hätte dem Auftraggeber auffallen müssen, dass die von der präsumtiven Billigstbieterin genannten Referenzen nicht den wesentlichen Lösungsangeboten entsprechen würden. Der Auftraggeber hätte deren Angebot daher wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit gemäß § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 ausscheiden müssen.Die Anforderungen des Punktes D 7.1. könne die präsumtive Billigstbieterin nicht erfüllt haben. Sie habe in den vergangenen fünf Jahren weder einen hydraulikbetriebenen Rechen zur Ausführung gebracht, noch sei eine derartige Rechenausrüstung bereits seit zumindest einem Jahr in Betrieb. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Referenzen hätte dem Auftraggeber auffallen müssen, dass die von der präsumtiven Billigstbieterin genannten Referenzen nicht den wesentlichen Lösungsangeboten entsprechen würden. Der Auftraggeber hätte deren Angebot daher wegen mangelnder technischer Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ausscheiden müssen.
Ausscheiden des Angebots der präsumtiven Billigstbieterin wegen nicht ausschreibungskonformen Angebots:
Nach den Recherchen der Antragstellerin habe die präsumtive Billigstbieterin keine ausschreibungskonforme Rechenausrüstung angeboten. Sie habe nicht den "W+F M*** Wassertechnik-Flach-Feinsiebrechen 2.0 E" angeboten. Auch ein hiezu gleichwertiges Fabrikat habe sie nicht angeboten. Das von ihr angebotene Erzeugnis entspreche nicht den in den Ausschreibungsunterlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung festgelegten Anforderungen. Insbesondere verfüge das angebotene Fabrikat über keinen Hydraulikantrieb, wie dies als zentrale Anforderung an die Gleichwertigkeit vorgegeben gewesen sei.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit des angebotenen Rechens habe anhand der vom Auftraggeber festgelegten Bedingungen zu erfolgen. Ein Abgehen hievon sei unzulässig. Zwar sei die präsumtive Billigstbieterin berechtigt gewesen, ein anderes Fabrikat als das vorgegebene Fabrikat anzubieten, jedoch seien die vorgegebenen Anforderungen zwingend einzuhalten. Es gehe nicht um den bloßen Nachweis, dass der angebotene Rechen funktioniere. Darüber hinaus habe der angebotene Rechen die Anforderungen, wie sie auf Seite 48f im Angebotsschreiben enthalten seien, zu erfüllen. Ein Rechen mit Elektroantrieb sei nicht gleichwertig zu dem geforderten hydraulischen Antrieb.
Das Angebot der präsumtiven Billigstbieterin entspreche nicht den zwingend vorgegebenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit des Rechens und sei daher gemäß § 129 Abs 1 Z 9 BVergG auszuscheiden.Das Angebot der präsumtiven Billigstbieterin entspreche nicht den zwingend vorgegebenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit des Rechens und sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 9, BVergG auszuscheiden.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 erteilte der Auftraggeber, vertreten durch die vergebende Stelle Y***, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und nahm zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung.
Es handle sich gegenständlich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer betrage Euro XXXX,--. Es handle sich um ein offenes Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip. Die Zuschlagsentscheidung sei am 11. März 2009 ergangen. Sie laute auf die Fa. B***.Es handle sich gegenständlich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer betrage Euro römisch 40 ,--. Es handle sich um ein offenes Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip. Die Zuschlagsentscheidung sei am 11. März 2009 ergangen. Sie laute auf die Fa. B***.
Das Verfahren sei im Amtlichen Lieferungsanzeiger am 20. Jänner 2009 und in der Kärntner Landeszeitung am 22. Jänner 2009 bekannt gemacht worden. Die Angebotseröffnung habe am 12. Februar 2009 stattgefunden. Es seien zwei Angebote eingelangt. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers belief sich auf Euro XXXX,-- ohne USt, jenes der Antragstellerin auf Euro XXXX,- -. Das Verfahren sei nicht widerrufen worden, der Zuschlag noch nicht erteilt worden.Das Verfahren sei im Amtlichen Lieferungsanzeiger am 20. Jänner 2009 und in der Kärntner Landeszeitung am 22. Jänner 2009 bekannt gemacht worden. Die Angebotseröffnung habe am 12. Februar 2009 stattgefunden. Es seien zwei Angebote eingelangt. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers belief sich auf Euro römisch 40 ,-- ohne USt, jenes der Antragstellerin auf Euro römisch 40 ,- -. Das Verfahren sei nicht widerrufen worden, der Zuschlag noch nicht erteilt worden.
In Punkt D 7.1 des LV seien u.a. Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gefordert gewesen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit sei nicht für eine einzelne Position gefordert worden, sondern für die auf den Seiten 9 und 10 des LV beschriebenen Anlagen. Der präsumtive Zuschlagsempfänger habe aus langjähriger, einschlägiger Tätigkeit als Kläranlagenausrüster Referenzen für Anlagen aus jedem der im Leistungsumfang (Punkt D 2.) beschriebenen Punkte.
Die im Antrag besonders betonte konstruktive Eigenschaft des Feinrechens "Hydraulikaggregat, montiert außerhalb des Rechens auf dessen Installationsrahmen" zum Antrieb des Räumarmes durch "Hydraulikzylinder", "Hydraulische Verbindung mit Hydraulikaggregat zum Rechen mit Hochdruck-Hydraulikschläuchen und Räumarm mit der Schaberleiste, angetrieben über Hydraulikzylinder und zugehöriger Umlenkmechanik", stelle keinen wesentlichen Lösungsansatz dar. Wesentlich sei vielmehr, dass ein Feinsiebrechen mit einer Abstreifleiste aus Kunststoff angeboten werde. Die Art des Antriebs dieser Leiste stelle ein konstruktives Merkmal dar, welches aber durch eine andere Konstruktion gleichwertig gelöst werden könne.
Selbstverständlich sei eine Prüfung der Position 03.01 "Flach-Feinsiebrechen im Zulaufgerinne" des Billigstbieters auf Gleichwertigkeit durchgeführt worden. Diese Prüfung sei im Vergabevorschlag vom 11. März 2009 dokumentiert.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 erhob der präsumtive Zuschlagsempfänger, B***, vertreten durch Z***, begründete Einwendungen und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der präsumtive Zuschlagsempfänger brachte im Wesentlichen vor, dass das einzige Zuschlagskriterium der Preis sei. Der präsumtive Zuschlagsempfänger habe fristgerecht ein Angebot mit einer Gesamtangebotssumme von Euro XXXX,-- (ohne USt) gelegt. Damit liege sein Angebot preislich an erster Stelle. Mit Telefax vom 11. März 2009 sei seitens der vergebenden Stelle die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekannt gegeben worden.Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 erhob der präsumtive Zuschlagsempfänger, B***, vertreten durch Z***, begründete Einwendungen und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der präsumtive Zuschlagsempfänger brachte im Wesentlichen vor, dass das einzige Zuschlagskriterium der Preis sei. Der präsumtive Zuschlagsempfänger habe fristgerecht ein Angebot mit einer Gesamtangebotssumme von Euro römisch 40 ,-- (ohne USt) gelegt. Damit liege sein Angebot preislich an erster Stelle. Mit Telefax vom 11. März 2009 sei seitens der vergebenden Stelle die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers bekannt gegeben worden.
Gegenstand der Ausschreibung seien die Arbeiten zur mechanischen Ausrüstung und der zugehörigen Mess- und Regeltechnik zur Erweiterung der Mischwasserbehandlung der bestehenden Verbandskläranlage sowie deren Anpassung an den Stand der Technik. Der Leistungsumfang bzw. die wesentlichen Funktionen der geforderten Anlage seien in der Ausschreibung unter Punkt D 2 zusammengefasst.
Die Herstellung von (Wasser)rohrleitungen stelle einen wesentlichen Teil des Auftrages dar. Hiebei handle es sich um die Positionen 03.07, 04 und 05 des Leistungsverzeichnisses. Insgesamt seien im Bereich Wasserleitungsinstallation (Gas- und Sanitärtechnik) bzw. Rohrleitungsbau Leistungen im Umfang von etwa 18 % des gesamten Auftragsvolumens zu erbringen. Im selben Umfang seien etwa auch Schlosserarbeiten zu erbringen. Entsprechend LV Pos.Nr. 03.10 (elektrische Ausrüstung und Verkabelung der neuen Maschinen und Messungen) seien umfassende Elektroinstallationen, welche über den bloßen Einbau eines Schaltschranks oder einer Implementierung von Steuer- und Regeleinheiten auf elektromechanischer oder elektrischer Basis bei weitem hinausgehen würden, zu erbringen.
Elektroinstallationsarbeiten würden etwa 8 % des Auftragsvolumens darstellen.
Bei den genannten Leistungspositionen lägen entsprechend der herrschenden Judikatur des BVA (BVA 3.10.2007, N/0077- BVA/13/2007-40) keinesfalls mehr bloß geringfügige (Neben)Leistungen im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 GewO vor.Bei den genannten Leistungspositionen lägen entsprechend der herrschenden Judikatur des BVA (BVA 3.10.2007, N/0077- BVA/13/2007-40) keinesfalls mehr bloß geringfügige (Neben)Leistungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vor.
Vorsichtshalber werde bestritten, dass es sich beim Abwasserverband Oberes Lavanttal um einen Wasserverband im Sinne der Bestimmungen der §§ 87 ff WRG handle. Vielmehr sei der Abwasserverband Oberes Lavanttal eine Einrichtung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Sollte man nicht vom Vorliegen einer derartigen Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgehen, so handle es sich beim Abwasserverband Oberes Lavanttal um einen aus den Mitgliedsgemeinden bestehenden Verband bzw. einen Gemeindeverband im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 oder Z 1 BVergG 2006. Da die streitgegenständliche Vergabe Landessache sei, unterliege ein dahingehendes Nachprüfungsverfahren dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz. Demnach sei der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten zuständige Nachprüfungsbehörde.Vorsichtshalber werde bestritten, dass es sich beim Abwasserverband Oberes Lavanttal um einen Wasserverband im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 87, ff WRG handle. Vielmehr sei der Abwasserverband Oberes Lavanttal eine Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sollte man nicht vom Vorliegen einer derartigen Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgehen, so handle es sich beim Abwasserverband Oberes Lavanttal um einen aus den Mitgliedsgemeinden bestehenden Verband bzw. einen Gemeindeverband im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer eins, BVergG 2006. Da die streitgegenständliche Vergabe Landessache sei, unterliege ein dahingehendes Nachprüfungsverfahren dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz. Demnach sei der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten zuständige Nachprüfungsbehörde.
Ein Tatbestandsmerkmal der Antragslegitimation sei die Möglichkeit eines Schadenseintritts. Der Antragstellerin drohe jedoch tatsächlich kein Schaden und könne ein derartiger Schaden auch nicht eintreten, da das Angebot der Antragstellerin ohnehin nicht für den Zuschlag in Frage gekommen wäre. Die Antragstellerin habe keine hinreichende Gewerbeberechtigung, um die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Die Antragstellerin verfüge lediglich über die Gewerbeberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 sowie für das Gewerbe der Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker (§ 94 Z 12 GewO 1994).Ein Tatbestandsmerkmal der Antragslegitimation sei die Möglichkeit eines Schadenseintritts. Der Antragstellerin drohe jedoch tatsächlich kein Schaden und könne ein derartiger Schaden auch nicht eintreten, da das Angebot der Antragstellerin ohnehin nicht für den Zuschlag in Frage gekommen wäre. Die Antragstellerin habe keine hinreichende Gewerbeberechtigung, um die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Die Antragstellerin verfüge lediglich über die Gewerbeberechtigung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 sowie für das Gewerbe der Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker (Paragraph 94, Ziffer 12, GewO 1994).
Ausschreibungsgegenständlich seien aber die Herstellung bzw. Ausführung umfassender Rohrleitungsbauarbeiten sowie Schlosserarbeiten und der erforderlichen Elektroanschlüsse und Verkabelungen der EMSR-Ausrüstung sowie der Gesamtanlage an das Stromnetz selbst bzw. deren Zuleitungen. Hiezu bedürfe es der Gewerbeberechtigung insbesondere der Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik, Schlosser sowie Elektrotechnik. Über diese verfüge die Antragstellerin jedoch nicht. Die Antragstellerin habe auch keine Subunternehmer genannt.
Gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 müssten die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Die Antragstellerin hätte daher ihre technische Leistungsfähigkeit bzw. deren Substitution durch einen leistungsfähigen Subunternehmer bereits im Angebot nachweisen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Angebot der Antragstellerin sei daher gemäß § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 auszuscheiden.Gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 müssten die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Die Antragstellerin hätte daher ihre technische Leistungsfähigkeit bzw. deren Substitution durch einen leistungsfähigen Subunternehmer bereits im Angebot nachweisen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Angebot der Antragstellerin sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 auszuscheiden.
Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten (mangelnde technische Leistungsfähigkeit, mangelnde Ausschreibungskonformität) seien schlichtweg falsch.
Die in Punkt D 7 der Ausschreibung geforderten Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit würden vom präsumtiven Zuschlagsempfänger jedenfalls erbracht. Der präsumtive Zuschlagsempfänger sei ein einschlägiges, auf die Errichtung von Kläranlagen und damit im Zusammenhang stehende Anlagen und Systeme spezialisiertes Fachunternehmen, welches bereits über 200 Kläranlagen, welche vielfach in den wesentlichen Funktionen den Lösungsansätzen der ausschreibungsgegenständlichen Anlage entsprechen würden, errichtet. Dementsprechend habe der präsumtive Zuschlagsempfänger 4 derartige Referenzanlagen ausschreibungskonform angeführt. Die Begründung der Antragstellerin gehe jedoch auch bereits an den grundsätzlichen, in den Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen Anforderungen, vorbei. Gefordert würden Referenzanlagen, welche insgesamt in den wesentlichen Funktionen den Lösungsansätzen der gegenständlich ausgeschriebenen Anlage entsprechen würden. Wesentliche Funktion der Mischwasserbehandlungsanlage sei die mechanische Vorreinigung des Abwassers. Hiezu gebe es verschiedene Lösungsansätze, nämlich insbesondere die ausschreibungsgegenständlich gewählte Variante der Errichtung einer Feinrechenlinie bestehend aus einem Feinrechen und einer entsprechenden Rechengutaustragungseinrichtung. Sämtliche vom präsumtiven Zuschlagsempfänger in der Ausschreibung angeführten Referenzen würden diesen Lösungsansätzen entsprechen. Ein anderer Lösungsansatz der Grobreinigung des Abwassers wäre etwa die Errichtung einer Siebtrommel oder eines Siebkorbes.
Die Behauptung der Antragstellerin, wonach in der Ausschreibung hinsichtlich eines Feinsiebrechens zwingend ein Hydraulikantrieb gefordert sei, sei schlichtweg falsch. Die Antragstellerin gehe nämlich bereits von einer grundsätzlich falschen Funktionsweise der ausgeschriebenen Feinrechenanlage aus. Wie der Räumarm angetrieben werde, nämlich durch einen Hydraulik- oder durch einen Kettenantrieb, ändere nichts am Lösungsansatz der wesentlichen Funktion der ausschreibungsgegenständlichen Kläranlage. Dementsprechend seien in den Bieterlücken auf Seite 49 der Ausschreibung gerade keine verbindlichen Lieferdaten zum Antrieb des Räumarmes gefordert.
Im LV sei in der Pos.Nr. 03.01 das Leitprodukt "W+F M*** Wassertechnik-Flach-Feinsiebrechen 2.0 E" ausgeschrieben gewesen. In der Ausschreibung sei ausdrücklich angeführt "oder mindestens gleichwertiges". In der Folge werde in der Ausschreibung die Flach-Feinrechenanlage des Leitproduktes beschrieben. Richtig sei, dass der Räumarm des Leitproduktes hydraulisch angetrieben werde. Hiebei handle es sich aber nicht um ein zwingendes Erfordernis.
Das vom präsumtiven Zuschlagsempfänger in der Pos.Nr. 03.01 angebotene Produkt "O***/ABZ UR 1080" sei mit dem ausgeschriebenen Leitprodukt mindestens gleichwertig. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin seien keine Gleichwertigkeitsbedingungen aufgestellt gewesen. Würde man den Behauptungen der Antragstellerin folgen, wonach die Angaben zum Leitprodukt "Punkt für Punkt zwingend einzuhalten" wären, würde dies dazu führen, dass kein anderes als das genannte Leitprodukt angeboten werden könnte. Es müsse ein mindestens gleichwertiges - nicht jedoch ein gleiches - Produkt angeboten werden.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2009 erstattete die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme und brachte unter anderem vor, dass nach dem Wasserrechtsgesetz gegründete Abwasserverbände nach ständiger Rechtsprechung der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes unterliegen würden. In diesem Sinn habe auch der Auftraggeber bei der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung auf die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes verwiesen.
Die Antragstellerin verfüge u.a. über die Befugnis des reglementierten Gewerbes "Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker". Aufgrund dieser Befugnisse sei die Antragstellerin sehr wohl zur Erbringung der gegenständlichen Leistungen berechtigt. Das reglementierte Gewerbe des Mechatronikers für Maschinen- und Fertigungstechnik sei in § 94 Z 49 GewO geregelt. Es sei als verbundenes Handwerk ausgewiesen, sodass die Antragstellerin gemäß § 30 Abs 1 leg.cit. alle Tätigkeiten dieses verbundenen Gewerbes in uneingeschränktem Umfang ausüben dürfe, so insbesondere auch die Tätigkeiten des Mechatronikers für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik und des Mechatronikers für Elektromaschinenbau und Automatisierung. Unabhängig von den Nebenrechten (§ 32 GewO) stehe dem Mechatroniker auch noch das Recht zur Ausübung des Gewerbes des Schlossers und der Landmaschinentechnik zu. Zur Frage des Befugnisumfanges habe die Antragstellerin im Jahr 2006 eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien eingeholt. Diese bescheinige, dass die Antragstellerin Anlagen zur mechanischen Abwasserreinigung (wie diese hier der Fall sei) berechnen, planen und montieren dürfe. Dies inkludiere insbesondere das Herstellen von Rohrverbindungen. Ebenfalls inkludiere dies den Einbau eines Schaltschrankes sowie die Implementierung von Steuer- und Regeleinrichtungen auf elektromechanischer oder elektrischer Basis, den Einbau elektrisch betriebener Pumpen, Maschinen und Geräte sowie die Verbindung der funktionalen Einheiten innerhalb der Anlage durch Verkabelung bis zum Schalterschrank bzw. zum Beispiel einer zentralen Steuereinheit. Dieses Schreiben der Wirtschaftskammer sei in der Angebotsphase der vergebenden Stelle übermittelt worden und sei Grundlage der Festlegung des Auftraggebers gewesen, dass die Antragstellerin gegenständlich befugt und daher nicht auszuscheiden sei.Die Antragstellerin verfüge u.a. über die Befugnis des reglementierten Gewerbes "Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker". Aufgrund dieser Befugnisse sei die Antragstellerin sehr wohl zur Erbringung der gegenständlichen Leistungen berechtigt. Das reglementierte Gewerbe des Mechatronikers für Maschinen- und Fertigungstechnik sei in Paragraph 94, Ziffer 49, GewO geregelt. Es sei als verbundenes Handwerk ausgewiesen, sodass die Antragstellerin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, leg.cit. alle Tätigkeiten dieses verbundenen Gewerbes in uneingeschränktem Umfang ausüben dürfe, so insbesondere auch die Tätigkeiten des Mechatronikers für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik und des Mechatronikers für Elektromaschinenbau und Automatisierung. Unabhängig von den Nebenrechten (Paragraph 32, GewO) stehe dem Mechatroniker auch noch das Recht zur Ausübung des Gewerbes des Schlossers und der Landmaschinentechnik zu. Zur Frage des Befugnisumfanges habe die Antragstellerin im Jahr 2006 eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien eingeholt. Diese bescheinige, dass die Antragstellerin Anlagen zur mechanischen Abwasserreinigung (wie diese hier der Fall sei) berechnen, planen und montieren dürfe. Dies inkludiere insbesondere das Herstellen von Rohrverbindungen. Ebenfalls inkludiere dies den Einbau eines Schaltschrankes sowie die Implementierung von Steuer- und Regeleinrichtungen auf elektromechanischer oder elektrischer Basis, den Einbau elektrisch betriebener Pumpen, Maschinen und Geräte sowie die Verbindung der funktionalen Einheiten innerhalb der Anlage durch Verkabelung bis zum Schalterschrank bzw. zum Beispiel einer zentralen Steuereinheit. Dieses Schreiben der Wirtschaftskammer sei in der Angebotsphase der vergebenden Stelle übermittelt worden und sei Grundlage der Festlegung des Auftraggebers gewesen, dass die Antragstellerin gegenständlich befugt und daher nicht auszuscheiden sei.
Der Anschluss der Anlage an das Starkstromnetz bzw. die Herstellung von Zuleitungen seien nicht Ausschreibungsgegenstand. Position 03.10 weise ausdrücklich auf die Schnittstelle zur E-Technik des bestehenden Systems hin. Hervorzuheben sei, dass bauseits die Potentialausgleichsschiene errichtet werde. Die Erdung der Brauchwasserpumpe erfolge bauseits. Die Verkabelung der Anlage ab dem Schaltwerk sei jedenfallsvom Befugnisumfang der Antragstellerin mitumfasst.
Zur weiteren Bestätigung dafür, dass das reglementierte Gewerbe des Mechatronikers für Maschinen- und Fertigungstechnik auch die Befugnis zu umfangreichem Rohr- und Leitungsbau umfasse, werde auf die Entscheidung des Vergabekontrollsenats Wien vom 17. April 2008 verwiesen.
Das Gewerbe des Maschinen- und Fertigungstechnikers umfasse sowohl Rohrleitungsbauarbeiten als auch Schlosserarbeiten als auch die Lieferung des Schaltschrankes und die Verkabelung zu den Anlagenteilen, mit. Insofern sei nicht einmal ein Rückgriff auf § 32 GewO erforderlich. Selbst die Herstellung eines Wasseranschlusses, welche in den Befugnisbereich des Gas-Wasser-Installateurs falle, könne als geringfügige Tätigkeit akzeptiert werden.Das Gewerbe des Maschinen- und Fertigungstechnikers umfasse sowohl Rohrleitungsbauarbeiten als auch Schlosserarbeiten als auch die Lieferung des Schaltschrankes und die Verkabelung zu den Anlagenteilen, mit. Insofern sei nicht einmal ein Rückgriff auf Paragraph 32, GewO erforderlich. Selbst die Herstellung eines Wasseranschlusses, welche in den Befugnisbereich des Gas-Wasser-Installateurs falle, könne als geringfügige Tätigkeit akzeptiert werden.
Richtig sei, dass zur Positionsnummer 03.01 "Flach- und Feinsiebrechen" als Leitprodukt der "W+F M***-Wassertechnik Flach-Feinsiebrechen 2.0 E" ausgeschrieben worden sei. Dies verbunden mit dem Hinweis "oder mindestens gleichwertiges". Der präsumtive Zuschlagsempfänger irre jedoch, wenn er vermeine, dass sein Angebot von den verbalen Anforderungen an den Flach-Feinsiebrechen, wie sie auf Seiten 48f aufgezählt seien, abweichen dürfe. Es handle sich hiebei nicht bloß um eine Produktbeschreibung des Flach-Feinsiebrechens, sondern um eine von jedem Bieter einzuhaltende Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung sei von jedem angebotenen Produkt, dh nicht nur vom Leitprodukt, einzuhalten. So gelte die Anforderung an den Räumarm mit Hydraulikaggregat und hydraulischer Verbindung allgemein.
Die in der verbalen Beschreibung des Flach-Feinsiebrechens angegebenen Kriterien seien die nach § 98 Abs 8 BVergG 2006 geforderten maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines "alternativ angebotenen" Erzeugnisses. Ein Abweichen von diesem maßgeblichen Kriterium erfülle nicht mehr die Anforderungen der Leistungsbeschreibung und sei als nicht gleichwertig zum Leitprodukt zu beurteilen. Der präsumtive Zuschlagsempfänger gestehe selbst ein, dass der von ihm angebotene Räumarm nicht hydraulisch angetrieben werde. Dessen Angebot sei sohin als nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechend zwingend auszuscheiden. Das nunmehrige Absehen von den zwingenden Vorgaben zum Feinsiebrechen widerspreche dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung.Die in der verbalen Beschreibung des Flach-Feinsiebrechens angegebenen Kriterien seien die nach Paragraph 98, Absatz 8, BVergG 2006 geforderten maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines "alternativ angebotenen" Erzeugnisses. Ein Abweichen von diesem maßgeblichen Kriterium erfülle nicht mehr die Anforderungen der Leistungsbeschreibung und sei als nicht gleichwertig zum Leitprodukt zu beurteilen. Der präsumtive Zuschlagsempfänger gestehe selbst ein, dass der von ihm angebotene Räumarm nicht hydraulisch angetrieben werde. Dessen Angebot sei sohin als nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechend zwingend auszuscheiden. Das nunmehrige Absehen von den zwingenden Vorgaben zum Feinsiebrechen widerspreche dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung.
Unstrittig sei, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger über zahlreiche allgemeine Kläranlagenreferenzen verfüge. In Punkt D
7.1 sei jedoch gefordert, dass die Anlagenreferenzen in den wesentlichen Funktionen den Lösungsansätzen des Angebotes entsprechen müssten. In Bezug auf die Errichtung der Feinrechenlinie müssten die angegebenen Referenzen dem angebotenen Lösungsansatz entsprechen. Der angebotene Lösungsansatz sei ein Flach-Feinsiebrechen mit einem hydraulisch betriebenen Räumarm und entsprechenden hydraulischen Verbindungen. Im Hinblick darauf, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger gar nicht bestreite, über keine Referenzen hinsichtlich eines hydraulisch betriebenen Räumarms zu verfügen, sei dessen Angebot mangels technischer Leistungsfähigkeit auszuscheiden.
Mit Stellungnahme vom 14. April 2009 brachte der präsumtive Zuschlagsempfänger ergänzend vor, dass es richtig sei, dass es sich beim Auftraggeber um einen Wasserverband nach den §§ 87 ff WRG handle. Dies ändere aber letztlich nichts daran, dass hinsichtlich der Nachprüfung der UVS für Kärnten zuständige Nachprüfungsbehörde sei. Da der Auftraggeber (auch) ein Gemeindeverband sei, unterliege das gegenständliche Vergabeverfahren den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin sei unrichtig.Mit Stellungnahme vom 14. April 2009 brachte der präsumtive Zuschlagsempfänger ergänzend vor, dass es richtig sei, dass es sich beim Auftraggeber um einen Wasserverband nach den Paragraphen 87, ff WRG handle. Dies ändere aber letztlich nichts daran, dass hinsichtlich der Nachprüfung der UVS für Kärnten zuständige Nachprüfungsbehörde sei. Da der Auftraggeber (auch) ein Gemeindeverband sei, unterliege das gegenständliche Vergabeverfahren den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin sei unrichtig.
Wesentliche Leistungen des Auftrags - im Umfang von ca. 18% der Gesamtauftragssumme - seien im Bereich Wasserleitungsinstallation (Gas- und Sanitärtechnik) bzw. Rohrleitungsbau zu erbringen. Hiezu sei die Antragstellerin jedoch nicht hinreichend befugt. So werde in der Begründung der Entscheidung des Vergabekontrollsenats Wien vom 17.04.2008 ausgeführt, dass es lediglich deshalb der Befugnis eines Installateurs nach § 110 GewO nicht bedurft hätte, da insbesondere keine Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser ausgeführt werden sollten und auch keine Wasserleitung und dazugehörige Ablaufleitungen in Gebäuden montiert und sanitärtechnische Einrichtungen errichtet werden sollten. Die Antragstellerin übersehe, dass dies bei der gegenständlichen Anlage jedoch in wesentlichem Umfang der Fall sei.Wesentliche Leistungen des Auftrags - im Umfang von ca. 18% der Gesamtauftragssumme - seien im Bereich Wasserleitungsinstallation (Gas- und Sanitärtechnik) bzw. Rohrleitungsbau zu erbringen. Hiezu sei die Antragstellerin jedoch nicht hinreichend befugt. So werde in der Begründung der Entscheidung des Vergabekontrollsenats Wien vom 17.04.2008 ausgeführt, dass es lediglich deshalb der Befugnis eines Installateurs nach Paragraph 110, GewO nicht bedurft hätte, da insbesondere keine Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser ausgeführt werden sollten und auch keine Wasserleitung und dazugehörige Ablaufleitungen in Gebäuden montiert und sanitärtechnische Einrichtungen errichtet werden sollten. Die Antragstellerin übersehe, dass dies bei der gegenständlichen Anlage jedoch in wesentlichem Umfang der Fall sei.
Auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Wirtschaftskammer Wien vom 30.7.2006 könne für den konkreten Fall nichts gewonnen werden. Es beinhalte bloß allgemeine Ausführungen.
Die Antragstellerin sei nicht ausreichend befugt; dies insbesondere auch hinsichtlich der im Gewerbe Elektroinstallation zu erbringenden Leistungen, welche etwa 8% der Auftragssumme darstellen würden. Die Antragstellerin hätte sich daher jedenfalls eines für die Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik bzw. Elektroinstallation befugten Subunternehmers bedienen müssen bzw. einen derartigen Subunternehmer zur Substituierung der mangelnden Leistungsfähigkeit im Angebot benennen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Bloß geringfügige Leistungen würden gegenständlich weder im Bereich des Gewerbes Gas- und Sanitärtechnik noch im Bereich des Gewerbes Elektrotechnik vorliegen.
Vom präsumtiven Zuschlagsempfänger sei in der Bieterlücke zu LV Pos.Nr. 03.01 ein dem ausgeschriebenen Leitprodukt überlegenes, jedenfalls aber mindestens gleichwertiges, Produkt angeboten worden. Gefordert sei ein Flach- Feinsiebrechen, welcher die geforderten Funktionen erfülle. Dementsprechend seien verbindliche Lieferdaten anzugeben gewesen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sei entscheidend, ob ein anderes Fabrikat in den Leistungsdaten, die für den Betreiber von Bedeutung seien, gleichwertig sei, jedoch nicht, ob eine Übereinstimmung in konstruktiven Details vorliege. Der Auftraggeber habe gerade keine konkrete konstruktive Vorgabe hinsichtlich des Antriebes des Räumarmes gewählt. Dies wäre auch vergaberechtswidrig.
Die Gleichwertigkeit beziehe sich auf die Zielvorgabe der zu erbringenden Leistung der ausgeschriebenen Feinrechenlinie entsprechend den geforderten verbindlichen Lieferdaten. Die entscheidende wesentliche Funktion sei die mechanische Vorreinigung des Abwassers, wobei das in der Bieterlücke anzubietende Produkt jedenfalls dem von der ausschreibenden Stelle gewählten Lösungsansatz eines Feinrechens mit einer entsprechenden Rechengutaustragungseinrichtung zu entsprechen habe. Demnach wäre etwa das Anbieten einer Siebtrommel oder eines Siebkorbes eine gänzlich andere technische Lösung und jedenfalls nicht mehr als technisch gleichwertig zu beurteilen. Derartiges sei vom präsumtiven Zuschlagsempfänger aber ohnedies nicht angeboten worden. In welcher Form der Räumarm des Flach-Feinsiebrechens angetrieben werde, sei letztlich nicht entscheidend.
Der präsumtive Zuschlagsempfänger habe auch sämtliche geforderte Nachweise hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit erbracht. Entscheidend sei bei den geforderten Referenzanlagen, dass diese in den wesentlichen Funktionen den Lösungsansätzen der angebotenen Mischwasserbehandlungsanlage entsprechen würden. Die wesentliche Funktion einer Mischwasserbehandlungsanlage bestehe in der mechanischen Vorreinigung des Abwassers.
Am 23. April 2009 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 brachte die Antragstellerin ergänzend vor, dass der vom präsumtiven Zuschlagsempfänger angebotene Feinsiebrechen nicht dem vorgegebenen Leitprodukt entspreche. Hiezu werde auf die Leistungsposition Nr. 03.06 (Mischwasserrechen) verwiesen. Ein Vergleich der beiden Positionen (03.01. und 03.06) zeige, dass der Auftraggeber beim Feinsiebrechen (03.01) bewusst den Hydraulikantrieb vorgegeben habe. Beim Mischwasserrechen, der die gleiche Funktion habe, werde kein Hydraulikantrieb vorgegeben. Der Grund liege darin, dass der Feinsiebrechen täglich im Einsatz sei (anders als beim Mischwasserrechen) und insoweit robuster ausgelegt sein müsse. Dies sei beim Hydraulikantrieb im Vergleich zum Elektroantrieb sichergestellt.
Der präsumtive Zuschlagsempfänger brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass die Antragstellerin offensichtlich an der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen - insbesondere des LVs in LG Pos 03.01 - mitgewirkt habe. Die Antragstellerin sei daher von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 20 Abs 5 BVergG auszuschließen. Die Antragstellerin sei Generalvertreterin für Produkte der Marke "M*** Wassertechnik" in Österreich, sodass ein anderes Unternehmen derartige Produkte in Österreich nicht anbieten könne, zumal nur das Fabrikat der Marke M*** Räumarme mit Hydraulikantrieb verwende, die Antragstellerin jedoch auch Fabrikate mit Kettenantrieb vertreibe. Die Antragstellerin verfolge damit offensichtlich den Zweck, andere Bieter bzw. Mitbewerber vom Vergabeverfahren auszuschließen.Der präsumtive Zuschlagsempfänger brachte in der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass die Antragstellerin offensichtlich an der Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen - insbesondere des LVs in LG Pos 03.01 - mitgewirkt habe. Die Antragstellerin sei daher von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BVergG auszuschließen. Die Antragstellerin sei Generalvertreterin für Produkte der Marke "M*** Wassertechnik" in Österreich, sodass ein anderes Unternehmen derartige Produkte in Österreich nicht anbieten könne, zumal nur das Fabrikat der Marke M*** Räumarme mit Hydraulikantrieb verwende, die Antragstellerin jedoch auch Fabrikate mit Kettenantrieb vertreibe. Die Antragstellerin verfolge damit offensichtlich den Zweck, andere Bieter bzw. Mitbewerber vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Herr Y***, vergebende Stelle, erklärte in der mündlichen Verhandlung hiezu, dass er von der Antragstellerin einen Textvorschlag für das LV erhalten habe. Dieser Textvorschlag sei von ihm an das gegenständliche Projekt angepasst worden. In der Folge übergab DI Y*** ein E-Mail vom 14.12.2008, stammend von der Antragstellerin, hinsichtlich eines Textvorschlages für das ausgeschriebene Leitprodukt der Fa. M*** in der Position 03.01. (zum Akt genommen als OZ 29). DI Y*** sei diesen Textvorschlägen nicht uneingeschränkt gefolgt, sondern habe einige Ausführungen der Antragstellerin weggelassen. Für ihn sei nämlich nicht entscheidend gewesen, dass der Räumarm hydraulisch angetrieben werde, sondern vielmehr, dass die gewünschte Funktion erfüllt werde; dies unabhängig von der Art des Antriebes. Für DI Y*** sei der Feinsiebrechen der Fa. M*** grundsätzlich als geeignet in Frage gekommen und habe er daher die Antragstellerin als Generalvertreterin des Produktes in Österreich kontaktiert und sowohl Produktbeschreibungen als auch Pläne von dieser erhalten. "Ich hätte auch ein anderes Leitprodukt nehmen können. Für mich war nicht zwingend, dass es gerade dieser Rechen von M*** sein müsste".
Der Antragstellervertreter erklärte hiezu, dass die Antragstellerin Beschreibungen für den Flachsiebrechen, den Hakenrechen und die Sandwaschanlage auf Wunsch der ausschreibenden Stelle übermittelt habe. Die Antragstellerin sei in die Erstellung des LVs selbst jedoch nicht eingebunden gewesen. Es entspreche einem typischen Planungsvorgang, dass Ziviltechniker bei diversen ausführenden Firmen im Vorfeld einer Ausschreibung Informationen einholen würden. Die Übermittlung derartiger Unterlagen sei jedoch nicht als "Vorarbeit" zu qualifizieren. Es sei natürlich jedem Bieter offen gestanden, auch andere Fabrikate mit Hydraulikantrieb anzubieten. Solche gebe es auch am Markt, etwa den O***-ROMAG, einen rein hydraulischen Rechen.
Der präsumtive Zuschlagsempfänger replizierte hierauf, dass es keinen anderen Feinsiebrechen mit Hydraulikantrieb gebe als jene der Firma M***. Bei dem vorlegten Schreiben OZ 29 handle es nicht um eine bloße Produktinformation, sondern vielmehr um eine konkrete Vorgabe für das LV mit dem Ziel, den Wettbewerb zu verzerren. Dies ohne jede sachliche Rechtfertigung. Ein Hydraulikantrieb sei nicht robuster als ein solcher mit Kette. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall.
Über Befragen führte DI Y*** aus, dass es sich bei der bestehenden Kläranlage um eine Anlage handle, welche kommunale Abwässer reinigen würde. Gereinigt würde häuslich, gewerblich und industriell genutztes Wasser, welches nach Gebrauch in einen Kanal gelange und von diesem zum Klärwerk geleitet werde. Das im Klärwerk ankommende Wasser werde in der Folge gereinigt. Die Reinigung erfolge in mechanischer Form. In der 2. Stufe erfolge eine biologische Reinigung. Schlussendlich werde das so gereinigte Wasser in die Lavant abgelassen. Eine Trinkwasseraufbereitung bzw. Trinkwasserweiterleitung erfolge nicht. Auch keine Nutzwasseraufbereitung bzw. Nutzwasserweiterleitung.
Der Vertreter des präsumtiven Zuschlagsempfängers erklärte demgegenüber, dass bei der ausschreibungsgegenständlichen Anlage Rohrleitungen für Nutzwasser auszuführen seien und auch Wasserleitungen sowie dazugehörige Ablaufleitungen in Gebäuden zu montieren und sanitärtechnische Einrichtungen zu errichten seien. Bei diesen Leistungen handle es sich um wesentliche Leistungen im Umfang von etwa 40 % des Gesamtauftragswertes. So sei insbesondere für die Pos Nr. 01.03 (Haushebeanlage), LG Pos Nr. 01.04 (Brauchwasserpumpe samt Zubehör), LG Pos Nr. 03.07 (Verrohrung innerhalb des Rechengebäudes), LG Pos Nr. 03.08 (Brauchwasseranlage), LG 04 (Rohrleistungsabschnitte) sowie LG 05 (Rohrleitungselemente) die Befugnis Gas- und Sanitärtechnik (§ 110 GewO) gefordert. Gasrohrleitungen seien nicht ausschreibungsgegenständlich. Bei den zuvor genannten Positionen seien geradezu "klassische" sanitärtechnische Einrichtungen zu errichten und Rohrleitungen für Nutzwasser (=Brauchwasser) auszuführen. Insgesamt sei für die gesamte Leistungsgruppe 03 (Rechengebäudeausrüstung) die Gewerbeberechtigung Gas- und Sanitärtechnik, Schlosser sowie Elektrotechnik erforderlich.Der Vertreter des präsumtiven Zuschlagsempfängers erklärte demgegenüber, dass bei der ausschreibungsgegenständlichen Anlage Rohrleitungen für Nutzwasser auszuführen seien und auch Wasserleitungen sowie dazugehörige Ablaufleitungen in Gebäuden zu montieren und sanitärtechnische Einrichtungen zu errichten seien. Bei diesen Leistungen handle es sich um wesentliche Leistungen im Umfang von etwa 40 % des Gesamtauftragswertes. So sei insbesondere für die Pos Nr. 01.03 (Haushebeanlage), LG Pos Nr. 01.04 (Brauchwasserpumpe samt Zubehör), LG Pos Nr. 03.07 (Verrohrung innerhalb des Rechengebäudes), LG Pos Nr. 03.08 (Brauchwasseranlage), LG 04 (Rohrleistungsabschnitte) sowie LG 05 (Rohrleitungselemente) die Befugnis Gas- und Sanitärtechnik (Paragraph 110, GewO) gefordert. Gasrohrleitungen seien nicht ausschreibungsgegenständlich. Bei den zuvor genannten Positionen seien geradezu "klassische" sanitärtechnische Einrichtungen zu errichten und Rohrleitungen für Nutzwasser (=Brauchwasser) auszuführen. Insgesamt sei für die gesamte Leistungsgruppe 03 (Rechengebäudeausrüstung) die Gewerbeberechtigung Gas- und Sanitärtechnik, Schlosser sowie Elektrotechnik erforderlich.
Soweit nun die Antragstellerin auf die Bestimmung des § 150 Abs 15 GewO verweise, sei anzumerken, dass darin die Berechtigung des Mechatronikers für Maschinen und Fertigungstechnik auch für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik nicht angeführt sei. Dementsprechend sei auch in der "Job-Description" für den Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik die Errichtung von Anlagen, wie sie ausschreibungsgegenständlich seien, nicht enthalten.Soweit nun die Antragstellerin auf die Bestimmung des Paragraph 150, Absatz 15, GewO verweise, sei anzumerken, dass darin die Berechtigung des Mechatronikers für Maschinen und Fertigungstechnik auch für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik nicht angeführt sei. Dementsprechend sei auch in der "Job-Description" für den Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik die Errichtung von Anlagen, wie sie ausschreibungsgegenständlich seien, nicht enthalten.
Ing. C*** (präsumtiver Zuschlagsempfänger) führte hinsichtlich der genannten Positionen 01.03., 01.04., 03.07., 03.08., 04. und 05. hinsichtlich Inhalt und prozentmäßigem Umfang am
Gesamtauftragswert im Einzelnen aus:
Pos 01.03: Diese Position falle grundsätzlich im gesamten Umfang in den Vorbehaltsbereich des Gas- und Sanitärtechnikers (§ 110 Abs 1 Z 2 und 3 GewO). Diese Position entspreche ca. 1,5 % des Gesamtauftragswertes.Pos 01.03: Diese Position falle grundsätzlich im gesamten Umfang in den Vorbehaltsbereich des Gas- und Sanitärtechnikers (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO). Diese Position entspreche ca. 1,5 % des Gesamtauftragswertes.
Pos 01.04: Auch diese falle in den Vorbehaltsbereich des Gas- und Sanitärtechnikers und umfasse 0,7 % des Gesamtauftragswertes.
Pos 03.07: Wie bei den vorgenannten genannten Positionen; sie umfasse 2,8 % des Gesamtauftragwertes.
Pos 03.08: Inhaltlich wie oben; klassischer Fall der Gas- und Sanitärtechnik; 2,3 % des Gesamtauftragwertes.
Pos 04.01 bis 04.04.: Inhaltlich gleich wie oben; ca 11,2 % des Gesamtauftragwertes.
Pos 05: Sofern diese Wahlposition ausgeführt werden sollte, inhaltlich gleich wie oben. Sie umfasse 3,6 % des Gesamtauftragwertes
Dies ergebe insgesamt einen Umfang der genannten Positionen am Gesamtauftragwert von 22,10 %. RA Z*** konkretisierte dieses Vorbringen im Anschluss daran dahingehend, dass der Montageanteil an den Tätigkeiten im Sinne des § 110 GewO hinsichtlich der Positionen 01.03, 01.04., 03.07., 03.08., 04. und 05 ca. 10 % des Gesamtauftragswertes ausmache. Im Übrigen aber insgesamt 20 %. Die Lieferleistung könne nicht ohne weiteres von der Montageleistung getrennt werden, da ohne fundierte Fachkenntnis auch die Lieferleistung nicht erbracht werden könne. In § 110 Z 3 GewO werde nicht nach der Qualität des Wassers differenziert; die Gewerbeberechtigung knüpfe allgemein an die Ausführung von Wasserleitungen und den dazu gehörigen Ablaufleitungen an, unabhängig davon, ob darin etwa Abwasser oder Brauchwasser, welches mit Nutzwasser gleichzusetzen sei, geführt werde.Dies ergebe insgesamt einen Umfang der genannten Positionen am Gesamtauftragwert von 22,10 %. RA Z*** konkretisierte dieses Vorbringen im Anschluss daran dahingehend, dass der Montageanteil an den Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 110, GewO hinsichtlich der Positionen 01.03, 01.04., 03.07., 03.08., 04. und 05 ca. 10 % des Gesamtauftragswertes ausmache. Im Übrigen aber insgesamt 20 %. Die Lieferleistung könne nicht ohne weiteres von der Montageleistung getrennt werden, da ohne fundierte Fachkenntnis auch die Lieferleistung nicht erbracht werden könne. In Paragraph 110, Ziffer 3, GewO werde nicht nach der Qualität des Wassers differenziert; die Gewerbeberechtigung knüpfe allgemein an die Ausführung von Wasserleitungen und den dazu gehörigen Ablaufleitungen an, unabhängig davon, ob darin etwa Abwasser oder Brauchwasser, welches mit Nutzwasser gleichzusetzen sei, geführt werde.
Über Befragen, welche Art von Wasser die Rohre in den Positionen 01.03, 01.04, 03.07, 03.08, 04 und 05 durchfließe, erläuterte DI Y***, dass diese Rohrleitungen mit Ausnahme von Trinkwasser von sämtlichen Wasserarten durchströmt würden. In Position 01.03 werde Reinigungsabwasser aus der Tierkörperverwertung transportiert. In Position 01.04 werde Brunnenwasser aus dem Brauchwasserbrunnen geleitet. Dies stelle Nutzwasser dar. Die Position 03.07 bestehe aus 3 Bereichen: 1. der Nutzwasserverrohrung, die für den Betrieb der installierten Maschinen notwendig sei, 2. sandbelastetes Abwasser, 3. Abwasserkomponenten. Position 03.08 sei reines Nutzwasser. Position 04.01 sei Abwasser, Pos 04.02 sei ebenfalls Abwasser, Pos 04.03 ebenfalls Abwasser. Ebenso Pos 04.04. Der Position 05 sei kein "Wassertyp" zuordenbar.
Der Antragstellervertreter brachte hiezu vor, dass in der Ausschreibung lediglich der Begriff "Brauchwasser" und niemals der Begriff "Nutzwasser" verwendet würde. Bei Brauchwasser handle es sich um Brunnenwasser. Dies bedeute aus Sicht der Antragstellerin, dass es sich hierbei nicht um Nutzwasser handle. Weiters sei anzumerken, dass in sämtlichen genannten Positionen der Preis aus einem Liefer- und einem Montageanteil bestehe. Der Lieferanteil sei dabei in der Regel höher als der Montageanteil. Der Lieferanteil könne niemals in den Vorbehaltsbereich eines Gewerbes fallen.
DI Y*** brachte über Befragen vor, dass der Anschluss der Anlage an das Starkstromnetz nicht Gegenstand dieser Ausschreibung sei. Die Einbindung der ausschreibungsgegenständlichen Anlage in den Bestand erfolge durch ein auf Basis einer anderen Ausschreibung beauftragten Unternehmen.
RA Z*** replizierte hierauf, dass jedenfalls für die Ausführung der Position 03.10. die Gewerbeberechtigung des Elektrotechnikers (§ 106 GewO) notwendig sei. Der Anteil der Position 03.10. am Gesamtauftragswert betrage ca. 8 %. Die Position 03.10. sei neben der Position 01.03. die einzige Position, die eine Gewerbeberechtigung des Elektrotechnikers voraussetze. Diese Position betrage ca. 0,2 % der Gesamtauftragssumme.RA Z*** replizierte hierauf, dass jedenfalls für die Ausführung der Position 03.10. die Gewerbeberechtigung des Elektrotechnikers (Paragraph 106, GewO) notwendig sei. Der Anteil der Position 03.10. am Gesamtauftragswert betrage ca. 8 %. Die Position 03.10. sei neben der Position 01.03. die einzige Position, die eine Gewerbeberechtigung des Elektrotechnikers voraussetze. Diese Position betrage ca. 0,2 % der Gesamtauftragssumme.
Die Antragstellerin verwies diesbezüglich insbesondere auf das Gutachten der WKO Wien, wonach der Mechatroniker - unabhängig von allfälligen Nebenrechten der GewO - zur Durchführung der elektrischen Tätigkeiten (ab dem Schaltschrank) berechtigt sei.
Dies wurde vom präsumtiven Zuschlagsempfänger bestritten. Das von der Antragstellerin vorgelegt Schreiben der WKO Wien nehme auf die konkreten Anforderungen der ausschreibungsgegenständlichen Anlage keinerlei Bezug. Das "Gutachten" datiere auch bereits vom 30.7.2006 und sei auch insoweit nicht mehr aktuell. Die darin gemachten Ausführungen würden eindeutig den §§ 110 und 150 Abs 15 GewO widersprechen. Da die Gewerbeberechtigung für Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung nicht ausreichend sei, könne sich die Antragstellerin auch nicht auf die mit diesem Gewerbe verbundenen "Nebenrechte" im Sinne des § 150 Abs 15 GewO, nämlich insbesondere das Gewerbe der Schlosser und der Elektrotechniker, berufen.Dies wurde vom präsumtiven Zuschlagsempfänger bestritten. Das von der Antragstellerin vorgelegt Schreiben der WKO Wien nehme auf die konkreten Anforderungen der ausschreibungsgegenständlichen Anlage keinerlei Bezug. Das "Gutachten" datiere auch bereits vom 30.7.2006 und sei auch insoweit nicht mehr aktuell. Die darin gemachten Ausführungen würden eindeutig den Paragraphen 110 und 150 Absatz 15, GewO widersprechen. Da die Gewerbeberechtigung für Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung nicht ausreichend sei, könne sich die Antragstellerin auch nicht auf die mit diesem Gewerbe verbundenen "Nebenrechte" im Sinne des Paragraph 150, Absatz 15, GewO, nämlich insbesondere das Gewerbe der Schlosser und der Elektrotechniker, berufen.
Weiters führte der präsumtive Zuschlagsempfänger aus, dass für beinahe alle Positionen des LVs das Gewerbe des Schlossers notwendig sei. Es könne festgehalten werden, dass die Liefer- und Montagearbeiten - das Gewerbe des Schlossers betreffend - ca. 48 % des Gesamtauftragswertes ausmachen würden.
DI Y*** bestätigte, dass die vom präsumtiven Zuschlagsempfänger oben dargestellten Tätigkeiten (Anm: Schlosser) Teil der ausgeschriebenen Leistung seien. Er könne diese jedoch keinem bestimmten Gewerbe zuordnen.DI Y*** bestätigte, dass die vom präsumtiven Zuschlagsempfänger oben dargestellten Tätigkeiten Anmerkung, Schlosser) Teil der ausgeschriebenen Leistung seien. Er könne diese jedoch keinem bestimmten Gewerbe zuordnen.
RA X*** brachte vor, dass dem § 150 Abs 15 GewO unmissverständlich zu entnehmen sei, dass der Mechatroniker in vollem Umfang zur Ausführung von Schlosserarbeiten berechtigt sei. Alles was ein Schlosser machen dürfe, könne auch ein Mechatroniker machen.RA X*** brachte vor, dass dem Paragraph 150, Absatz 15, GewO unmissverständlich zu entnehmen sei, dass der Mechatroniker in vollem Umfang zur Ausführung von Schlosserarbeiten berechtigt sei. Alles was ein Schlosser machen dürfe, könne auch ein Mechatroniker machen.
RA X*** hielt weiters fest, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger keine Referenzen hinsichtlich eines hydraulisch betriebenen Flachfeinsiebrechens vorweisen könne. Dem widersprach der präsumtive Zuschlagsempfänger. Sämtliche der vorgelegten Referenzprojekte würden den Einsatz von Flachsiebrechen betreffen. Dies im Gegensatz zum Lösungsansatz "Siebtrommel oder Siebkorb". Alle 4 Referenzprojekte würden nicht hydraulisch betriebene Räumarme von Flachsiebrechen betreffen.
Dr. X*** brachte weiters vor, dass das vom präsumtiven Zuschlagsempfänger angebotene Produkt O***-ABZ UR 1080 nicht einmal seit einem Jahr in Betrieb sei. Diesbezüglich wurde ein Schreiben der O*** vom 23.10.2008 vorgelegt.
Über Befragen, wer die Gleichwertigkeit des ausgeschriebenen Leitproduktes mit dem angebotenen Flachfeinsiebrechen geprüft habe, erklärte DI Y***, dass er selbst die Gleichwertigkeit geprüft habe. Er habe beide Fabrikate besichtigt und schlussendlich als gleichwertig beurteilt. Dies bedeute, dass beide Produkte in der Betriebssicherheit und in der Funktion als gleichwertig anzusehen seien. Der Antrieb des Räumarms sei technisch "so oder so" lösbar. Die Gleichwertigkeit habe er nur nach der Funktionstauglichkeit geprüft ("Was kann es? Was kostet es?"). Er habe das vom präsumtiven Zuschlagsempfänger angebotene Produkt "Punkt für Punkt" nach dem im LV, Seiten 48 bis 50, angeführten Beschreibungen des M***-Rechens in einer Gegenüberstellung beurteilt. Die Punkte seien Folgende gewesen:
Wenn im Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers bei den "verbindlichen Lieferdaten" die letzten 5 Bieterlücken nicht ausgefüllt seien, so bedeute dies, dass solche Angaben bei dem konkreten Rechen nicht relevant seien. So sei z.B. die "Wandaussparung" nicht notwendig, da der Rechen von seiner Größe her in das bestehende Gerinne "hineinpasse".
RA X*** erblickte in dem oben dargestellten "Abweichen" im Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers eine weitere Ausschreibungswidrigkeit. Insbesondere seien die Angaben zum Wasserbedarf von Relevanz. Darüber hinaus würden die nunmehrigen Aussagen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bestätigen, dass das von ihr angebotene Produkt nicht gleichwertig mit dem Leitprodukt sein könne. Wenn offenbar keine Wandaussparungen notwendig seien, dann könne das Angebot der präsumtiven Bestbieterin nicht der Vorgabe zum möglichen Sohlsprung 0 mm entsprechen.
DI Y*** erklärte hiezu, dass der vom präsumtiven Zuschlagsempfänger angebotene Rechen kürzer sei als jener der Antragstellerin, und somit ohne weitere Aussparung in die bestehende Gerinnegeometrie hineinpasse.
RA Z*** merkte an, dass entsprechende Angaben nur dann zu machen seien, wenn diese erforderlich seien bzw. ein Bedarf bestehe. Da dies beim angebotenen Produkt nicht der Fall gewesen sei, seien vom präsumtiven Zuschlagsempfänger in den letzten 5 Bieterlücken auch keine Angaben zu machen gewesen.
Wenn das vom präsumtiven Zuschlagsempfänger angebotene Produkt keinen Waschwasserbedarf habe, sei nach Ansicht der Antragstellerin davon auszugehen, dass auch das Absprühen des Rechengutes auf den Rechenrost nicht erfüllt und das Angebot sohin nicht ausschreibungskonform sei. DI Y*** merkte hiezu an, dass er auch diesen Punkt im Gleichwertigkeitsprüfbericht beurteilt habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass der angebotene Lösungsansatz des präsumtiven Zuschlagsempfängers dem der Antragstellerin mindestens gleichwertig sei. Beim Produkt des präsumtiven Zuschlagsempfängers erfolge die Rechengutreinigung zur Gänze in der sog. Rechengutwaschpresse, beim Produkt der Antragstellerin erfolge hingegen eine Vorreinigung am Rechen selbst (Wasch- und Spülwasser), jedoch hauptsächlich ebenfalls in der Rechengutwaschpresse. In Summe sei also davon auszugehen, dass die Funktion beider Geräte gleichwertig sei.
Dr. X*** bestritt, dass der vom präsumtiven Zuschlagsempfänger angebotene Flach-Feinsiebrechen in Bezug auf den Waschvorgang zum Leitprodukt gleichwertig sei.
Aufgrund der Vorbringen der Verfahrensparteien, der Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Auftraggeber ist der Abwasserverband Oberes Lavantal, ein Wasserverband, welcher nach den §§ 87 ff Wasserrechtsgesetz gegründet worden ist. Vergebende Stelle ist das Zivilingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft DI Y***. Es handelt sich gegenständlich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert ohne USt. beträgt Euro XXXX,--. Der Auftrag solle in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden.Auftraggeber ist der Abwasserverband Oberes Lavantal, ein Wasserverband, welcher nach den Paragraphen 87, ff Wasserrechtsgesetz gegründet worden ist. Vergebende Stelle ist das Zivilingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft DI Y***. Es handelt sich gegenständlich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert ohne USt. beträgt Euro römisch 40 ,--. Der Auftrag solle in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden.
Es sind insgesamt 2 Angebote eingelangt. Der Angebotspreis des präsumtiven Zuschlagsempfängers belief sich auf Euro XXXX,--, jener der Antragstellerin auf netto Euro XXXX,--.Es sind insgesamt 2 Angebote eingelangt. Der Angebotspreis des präsumtiven Zuschlagsempfängers belief sich auf Euro römisch 40 ,--, jener der Antragstellerin auf netto Euro römisch 40 ,--.
Die Angebotseröffnung fand am 12. Februar 2009 statt. Die Zuschlagsentscheidung ist den Bietern am 11. März 2009 bekannt gegeben worden. Präsumtiver Zuschlagsempfänger ist die Fa. B***.
Auftragsgegenstand ist die maschinelle und elektrotechnische Ausrüstung der Mischwasserbehandlung der Verbandskläranlage Oberes Lavantal. Erd- und Baumeisterarbeiten sind nicht Gegenstand der Ausschreibung.
Angebotsschreiben Punkt D2 "Leistungsumfang":
Die Antragstellerin verfügt über die Befugnis eines Maschinen- und Fertigungstechnikers verbunden mit Kälteanlagentechnikers (§94 Z 12 GEWO 1994). Das Gewerbe wurde am 3. Jänner 2002 angemeldet (vgl. Gewerbeschein; Unterlagen des Vergabeverfahrens). Über die Befugnis eines Elektrotechnikers, eines Gas- und Sanitärtechnikers sowie eines Schlossers verfügt die Antragstellerin nicht.Die Antragstellerin verfügt über die Befugnis eines Maschinen- und Fertigungstechnikers verbunden mit Kälteanlagentechnikers (§94 Ziffer 12, GEWO 1994). Das Gewerbe wurde am 3. Jänner 2002 angemeldet vergleiche Gewerbeschein; Unterlagen des Vergabeverfahrens). Über die Befugnis eines Elektrotechnikers, eines Gas- und Sanitärtechnikers sowie eines Schlossers verfügt die Antragstellerin nicht.
Punkt D7 "Zugangskriterien"::
D 7.1 Referenzen:
Als Zugangskriterium gilt der Nachweis von mindestens 3 in den letzten 5 Jahren ausgeführten und mindestens 1 Jahr in Betrieb befindlichen Anlagen, welche in den wesentlichen Funktionen den Lösungsansätzen des Angebotes entsprechen.
Der präsumtive Zuschlagsempfänger hat in seinem Angebot 4 Referenzaufträge angegeben, welche sämtliche "Flach-Feinsiebrechen" betreffen. Der Räumarm wird dabei jeweils mechanisch betrieben (vgl. die unwidersprochenen diesbezüglichen Angaben des präsumtiven Zuschlagsempfängers in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009; Verhandlungsschrift OZ 30, Seite 11).Der präsumtive Zuschlagsempfänger hat in seinem Angebot 4 Referenzaufträge angegeben, welche sämtliche "Flach-Feinsiebrechen" betreffen. Der Räumarm wird dabei jeweils mechanisch betrieben vergleiche die unwidersprochenen diesbezüglichen Angaben des präsumtiven Zuschlagsempfängers in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009; Verhandlungsschrift OZ 30, Seite 11).
Der präsumtive Zuschlagsempfänger hat in LG Pos Nr. 03.01 (Flach-Feinsiebrechen im Zulaufgerinne) ein Fabrikat der Firma O***, Type ABZ UR 1080, angeboten. Dieses verfügt nicht über einen hydraulisch angetriebenen Räumarm (übereinstimmende Angaben Antragstellerin, präsumtiver Zuschlagsempfänger und vergebende Stelle).
Leistungsverzeichnis Seite 48, Pos Nr. 03 "Rechenausrüstung", Pos Nr. 03.01 "Flach-Feinsiebrechen im Zulaufgerinne":
Zur mechanischen Entsorgung von Grob- und Feinstoffen aus kommunalem und industriellem Abwasser.
Wie W+F M*** Wassertechnik-Flach-Feinsiebrechen 2.0E oder mindestens Gleichwertiges.
Auslegungsdaten:
Qmax 200 11/S
Gerinnebreite 800 mm
Aufgeweitete Gerinnebreite (SH Plangrundriss) 1.088 mm
Gerinnetiefe 1.000 mm
Aufstauhöhe vor dem Rechenfeld 790 mm
Spaltweite 2 mm
Möglicher Sohlsprung 0 mm
Flach-Feinsiebrechen im Wesentlichen bestehend aus:
Rechenrost zum in Fließrichtung geneigten Einbau in das Rechengerinne, ausgeführt
als flacher Spaltsiebrost zur Vermeidung von Korneinklemmungen. Mindestrostlänge L = 1320 mm.
Rechenrostwechsel (zu Revisionszwecken oder zur Veränderung der Spaltweite) müssen innerhalb kürzester Zeit ohne Ausbau der Recheneinheit möglich sein.
Mit integrierter Abwurfkante zur direkten Anbindung an die nachgeschaltete Rechengutpresse.
Räumarm mit Schaberleiste zur geradlinigen und verklemmungsfreien Räumung des vorgenannten Rechenrostes, angetrieben über Hydraulikzylinder und zugehörige Umlenkmechanik für die Vor- und Rückwärtsbewegung des Räumarmes.
Die Rechenreinigung erfolgt durch Dauerbetrieb oder ausgelöst durch eine Spiegeldifferenzüberwachung zur Einhaltung einer wählbaren Spiegeldifferenz mittels zweier Echolotmessungen. Unabhängig von dieser Räumlogik muss die Konstruktion so ausgelegt sein, dass bei Störung der Räumung alle durch eine dichte Belegung des Rechenfeldes auftretenden hydraulischen Kräfte aufgenommen werden können (Annahme: Wasserspiegel höher hinter dem verlegten Rechenfeld = 0).
Absprühen des Rechengutes auf dem Rechenrost.
Abwurf des Rechengutes in die Rechengutpresse über im Räumarm
integrierte Sprühdüsen.
Hydraulikaggregat, montiert außerhalb des Rechens auf dessen Installationsrahmen, zum Antrieb des Räumarms durch Hydraulikzylinder. Hydraulikaggregat mit Zahnradpumpe, Antriebsmotor und Ölbehälter, inklusive sämtlicher erforderlicher Filter, Ventile, Manometer, Befestigungseinheit usw. Erst bei Füllung des Aggregates mit biologisch abbaubarem Hydrauliköl.
Hydraulische Verbindung vom Hydraulikaggregat zum Rechen mit Hochdruck, Hydraulikschläuchen. Komplett mit sämtlichen erforderlichen Verschraubungen, Befestigungsmitteln und beidseitigem Anschluss.
Installationsrahmen für die Aufnahme des Hydraulikaggregats, des Räumarms und der Hydraulikzylinder, als gekapseltes Gehäuse. Grundrahmen auf der Gerinnekante verdübelt ohne Einbauten im darunter liegenden Gerinne. Einschließlich dem erforderlichen Befestigungsmaterial.
Interne Verrohrung für das automatische Spülsystem, mit Magnetventil, Anschlussverschraubungen, Fittings, Formstücke, Halterungen und Befestigungen, sowie mit zentralem Anschluss für die Brauchwasserversorgung und mit Anschlussstutzen für die Luftabsaugung (DN 100).
Rechenrost, Räumarm, Rechenabdeckung und Rahmen aus Edelstahl 1.4301.
Folgende, verbindliche Lieferdaten sind vom Bieter anzugeben:
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009