RS Verg 2009/5/12 N/0026-BVA/02/2009-15

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Rechtssatz

Dass die vom Auftraggeber getroffenen Festlegungen und Angaben zur Art des gewählten Wettbewerbes nicht unmittelbar vom Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle veröffentlicht, sondern vielmehr von der Architektenkammer Tirol/Vorarlberg, mit welcher die Ausschreibung in Abstimmung durchgeführt worden sei, im Wege eines Architektenrundschreibens und auch online durch Veröffentlichung auf der regionalen Homepage der Architektenkammer Tirol/Vorarlberg für jedermann zugänglich gemacht wurden, macht deutlich, dass es sich jedenfalls um eine nationale Bekanntmachung in sonstigen Medien iS der §§ 52 Abs 3 (für Vergaben im Oberschwellenbereich) und 55 Abs 4 (für Vergaben im Unterschwellenbereich) BVergG 2006 handelt.Dass die vom Auftraggeber getroffenen Festlegungen und Angaben zur Art des gewählten Wettbewerbes nicht unmittelbar vom Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle veröffentlicht, sondern vielmehr von der Architektenkammer Tirol/Vorarlberg, mit welcher die Ausschreibung in Abstimmung durchgeführt worden sei, im Wege eines Architektenrundschreibens und auch online durch Veröffentlichung auf der regionalen Homepage der Architektenkammer Tirol/Vorarlberg für jedermann zugänglich gemacht wurden, macht deutlich, dass es sich jedenfalls um eine nationale Bekanntmachung in sonstigen Medien iS der Paragraphen 52, Absatz 3, (für Vergaben im Oberschwellenbereich) und 55 Absatz 4, (für Vergaben im Unterschwellenbereich) BVergG 2006 handelt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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