Norm
BVergG 2006 §26 Abs4Rechtssatz
§ 26 Abs. 4 BVergG 2006 nimmt eine Einteilung von Wettbewerben nach dem jeweiligen Teilnehmerkreis vor. Dem Faktum, dass in Abs 4 leg cit ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Wettbewerb entweder in einem offenen, nicht offenen oderParagraph 26, Absatz 4, BVergG 2006 nimmt eine Einteilung von Wettbewerben nach dem jeweiligen Teilnehmerkreis vor. Dem Faktum, dass in Absatz 4, leg cit ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Wettbewerb entweder in einem offenen, nicht offenen oder
geladenen Wettbewerb abzuwickeln ist (arg. "Durchführung ... hat ... zu erfolgen") kommt insofern konkrete Bedeutung zu, als es
sich bei der Einteilung in Hinblick auf den Kreis der Teilnehmer am Wettbewerb um einen abschließenden Katalog der möglichen Wettbewerbsarten handelt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009