RS Verg 2009/5/12 N/0026-BVA/02/2009-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

BVergG 2006 §26 Abs4
  1. BVergG 2006 § 26 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

§ 26 Abs. 4 BVergG 2006 nimmt eine Einteilung von Wettbewerben nach dem jeweiligen Teilnehmerkreis vor. Dem Faktum, dass in Abs 4 leg cit ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Wettbewerb entweder in einem offenen, nicht offenen oderParagraph 26, Absatz 4, BVergG 2006 nimmt eine Einteilung von Wettbewerben nach dem jeweiligen Teilnehmerkreis vor. Dem Faktum, dass in Absatz 4, leg cit ausdrücklich festgehalten wird, dass ein Wettbewerb entweder in einem offenen, nicht offenen oder

geladenen Wettbewerb abzuwickeln ist (arg. "Durchführung ... hat ... zu erfolgen") kommt insofern konkrete Bedeutung zu, als es

sich bei der Einteilung in Hinblick auf den Kreis der Teilnehmer am Wettbewerb um einen abschließenden Katalog der möglichen Wettbewerbsarten handelt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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