Norm
AVG 1991 §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG 1991 idgF liegt nur dann vor, wenn es sich um eine leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Würde einem Bieter die Anfechtung der Ausschreibungsbestimmungen bzw der Teilnahemantragsunterlagen durch den Auftraggeber übermäßig erschwert, wäre von einem minderen Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG 1991 idgF auszugehen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Ein minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 idgF liegt nur dann vor, wenn es sich um eine leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Würde einem Bieter die Anfechtung der Ausschreibungsbestimmungen bzw der Teilnahemantragsunterlagen durch den Auftraggeber übermäßig erschwert, wäre von einem minderen Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 idgF auszugehen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009