Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Liegt bereits nach den Ausführungen des Auftraggebers gar kein zuschlagsfähiges Angebot vor, ist eine allfällige Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung (als nächster Schritt im Vergabeverfahren) gar nicht möglich, womit aber das seitens der Antragstellerin formulierte Sicherungsbegehren, was darauf abzielt, zu verhindern, dass der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung (bzw. eine anschließend Zuschlagserteilung) trifft, ins Leere läuft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, vorläufige Maßnahme;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009