RS Verg 2009/5/26 N/0054-BVA/12/2009-EV12

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Rechtssatz

Liegt bereits nach den Ausführungen des Auftraggebers gar kein zuschlagsfähiges Angebot vor, ist eine allfällige Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung (als nächster Schritt im Vergabeverfahren) gar nicht möglich, womit aber das seitens der Antragstellerin formulierte Sicherungsbegehren, was darauf abzielt, zu verhindern, dass der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung (bzw. eine anschließend Zuschlagserteilung) trifft, ins Leere läuft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, vorläufige Maßnahme;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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