RS Verg 2009/5/26 N/0054-BVA/12/2009-12

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Rechtssatz

Gemäß § 141 Abs 5 BVergG ist eine zugunsten der konkurrierenden Bieterin allenfalls ergehende Zuschlagsentscheidung der noch nicht „rechtskräftig“ ausgeschiedenen Antragstellerin (als „im Verfahren verbliebenen“ Unternehmerin) in analoger Anwendung zu § 131 erster Satz BVergG jedenfalls bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG ist eine zugunsten der konkurrierenden Bieterin allenfalls ergehende Zuschlagsentscheidung der noch nicht „rechtskräftig“ ausgeschiedenen Antragstellerin (als „im Verfahren verbliebenen“ Unternehmerin) in analoger Anwendung zu Paragraph 131, erster Satz BVergG jedenfalls bekannt zu geben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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