Norm
BVergG 2006 §141 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 141 Abs 5 BVergG ist eine zugunsten der konkurrierenden Bieterin allenfalls ergehende Zuschlagsentscheidung der noch nicht „rechtskräftig“ ausgeschiedenen Antragstellerin (als „im Verfahren verbliebenen“ Unternehmerin) in analoger Anwendung zu § 131 erster Satz BVergG jedenfalls bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG ist eine zugunsten der konkurrierenden Bieterin allenfalls ergehende Zuschlagsentscheidung der noch nicht „rechtskräftig“ ausgeschiedenen Antragstellerin (als „im Verfahren verbliebenen“ Unternehmerin) in analoger Anwendung zu Paragraph 131, erster Satz BVergG jedenfalls bekannt zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009