Norm
AVG §39a Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sybill Huber-Matauschek sowie Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch Dr. X***, Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau Dipl.Dolm. B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher, gemäß § 39a Abs 1 iVm § 52 Abs 2 AVG 1991 idgF als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Frau Dipl.Dolm. B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher, gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 idgF als nichtamtliche Dolmetscherin bestellt.
Die Festsetzung der ihr zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der ihr zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.
BEGRÜNDUNG
Die A***, vertreten durch Dr. X***, Rechtsanwalt, (in der Folge Antragstellerin), brachte mit Schriftsatz vom 4.5.2009 einen Nachprüfungsantrag ein, mit der die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 20.4.2009 zugunsten der C*** GmbH angefochten wird. Die Antragstellerin behauptet, die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Auftraggebers gründe sich u.a. auch darin, dass die Bewertung des Angebots der Antragstellerin intransparent und nicht nachvollziehbar sei und das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der genannten KG2 bis KG4 zu Unrecht nicht mit der Maximalpunktezahl bewertet worden sei.
In der für 27.5.2009 anberaumten mündlichen Verhandlung soll die im Schriftsatz der Antragstellerin namhaft gemachte, italienisch sprechende Frau D***, die nicht der deutschen Sprache mächtig ist, einvernommen werden.
Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetscher für die italienische Sprache zur Verfügung. Gemäß § 39a Abs 1 iVm § 52 Abs 2 AVG 1991 idgF kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen. Frau Dipl.Dolm. B*** ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher der Sprache Italienisch.Dem Bundesvergabeamt steht kein Amtsdolmetscher für die italienische Sprache zur Verfügung. Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1991 idgF kann die Behörde andere geeignete Personen als Dolmetscher heranziehen, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen. Frau Dipl.Dolm. B*** ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher der Sprache Italienisch.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person der in Aussicht genommenen Dolmetscherin, bis zum 20.5.2009, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person der Dolmetscherin wurden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.
Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs 1 AVG 1991 idgF liegen nicht vor.Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1991 idgF liegen nicht vor.
Schlagworte
nicht amtlicher Dolmetscher; Bestellung;Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011