TE Verg Bescheid 2009/5/27 N/0041-BVA/02/2009-15

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Norm

BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Aufruf zum erneuten Wettbewerb auf Basis der RAHMENVEREINBARUNG `TK-Anlagen 2008`, BBG-GZ 2300.00928; Bezeichnung des Einzelauftrages `TUphone`; internes Geschäftszeichen der BBG: 2300.00928.003", des Auftraggebers Technische Universität Wien, vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, über Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der A***, vertreten durch, X***, vom 28. April 2009, ausdrücklich aufrecht erhalten am 4. Mai 2009, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Aufruf zum erneuten Wettbewerb auf Basis der RAHMENVEREINBARUNG `TK-Anlagen 2008`, BBG-GZ 2300.00928; Bezeichnung des Einzelauftrages `TUphone`; internes Geschäftszeichen der BBG: 2300.00928.003", des Auftraggebers Technische Universität Wien, vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, über Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der A***, vertreten durch, X***, vom 28. April 2009, ausdrücklich aufrecht erhalten am 4. Mai 2009, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag auf Ersatz der von der Antragstellerin gemäß § 318 BVergG für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 1.200.- wird stattgegeben.Dem Antrag auf Ersatz der von der Antragstellerin gemäß Paragraph 318, BVergG für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 1.200.- wird stattgegeben.

Die Technische Universität Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, hat der A***, vertreten durch, X***, die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren im Betrag von insgesamt Euro 1.200.- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters X*** zu ersetzen.

Begründung

Mit Telefax-Mitteilung vom 14.4.2009, teilte die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestrasse 9b, 1020 Wien, als vergebende Stelle im Namen des Auftraggebers Technische Universität Wien, betreffend den gegenständlichen Auftrag "Aufruf zum erneuten Wettbewerb auf Basis der RAHMENVEREINBARUNG `TK-Anlagen 2008`, BBG-GZ 2300.00928; Bezeichnung des Einzelauftrages `TUphone`; internes Geschäftszeichen der BBG: 2300.00928.003" mit, dass das Angebot der A***, gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden sei.Mit Telefax-Mitteilung vom 14.4.2009, teilte die Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestrasse 9b, 1020 Wien, als vergebende Stelle im Namen des Auftraggebers Technische Universität Wien, betreffend den gegenständlichen Auftrag "Aufruf zum erneuten Wettbewerb auf Basis der RAHMENVEREINBARUNG `TK-Anlagen 2008`, BBG-GZ 2300.00928; Bezeichnung des Einzelauftrages `TUphone`; internes Geschäftszeichen der BBG: 2300.00928.003" mit, dass das Angebot der A***, gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden sei.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2009, stellte die A***, vertreten durch, X***, (idF. Antragstellerin), einen Antrag auf Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung und begehrte gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren.Mit Schriftsatz vom 28.03.2009, stellte die A***, vertreten durch, X***, in der Fassung Antragstellerin), einen Antrag auf Nachprüfung der Ausscheidensentscheidung und begehrte gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren.

Begründend führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Ausscheidensentscheidung in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Die von der Antragstellerin angebotene Version Security-Cookbook, Release 8 sowie die kurz bevorstehende aktualisierte Fassung der Release 9 entsprächen vollinhaltlich den Ausschreibungsvorgaben. Die Beanstandungen des Auftraggebers betreffend des Roll Out Planes seien nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe den Roll Out in ihrem Angebot berücksichtigt und werde diesen - so wie auch den mit dem Roll Out in Zusammenhang stehenden Migrationsplan - im Rahmen der Auftragsausführung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erstellen. Das Angebot der Antragstellerin sei entgegen den Ausführungen des Auftraggebers ausschreibungskonform. Es lägen keine Ausscheidungsgründe vor. Die Antragstellerin werde in ihren Rechten auf Nichtausscheidung ihres Angebots, auf Erteilung des Zuschlags bzw. auf Fällung der Zuschlagsentscheidung an sie als Billigstbieterin, auf Vergabe nach den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, auf Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen in einer Weise, dass die Angebotslegung ohne umfangreiche Vorarbeiten erfolgen könne und auf Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote verletzt. Als Billigstbieterin habe sie ein massives und berechtigtes Interesse am Vertragsabschluss; der Zuschlag sei somit ihrem Angebot zu erteilen. Durch das Ausscheiden ihres Angebotes drohe der Antragstellerin ein Schaden von zumindest Euro 357.750,- an Kosten für die Angebotserstellung sowie aus Verdienstentgang und es entgehe ihr ein bedeutendes Referenzprojekt.

Mit Mitteilung per e-mail vom 4.5.2009 legte die vergebende Stelle ein an die Antragstellerin gerichtetes Telekopie-Fax vom 4.5.2009 vor, worin die Entscheidung des Auftraggebers vom 14.4.2009, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, unter Hinweis auf erlangte "neue Erkenntnisse" aufgehoben wurde.

Mit Eingabe vom 4.5.2009 zog die Antragstellerin unter Hinweis auf den vom Auftraggeber getroffenen "Widerruf" der angefochtenen Entscheidung die Anträge auf Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Den Antrag auf Kostenersatz hielt die Antragstellerin ausdrücklich aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2009 gab die vergebende Stelle für den Auftraggeber zum verfahrensgegenständlichen Auftrag zusammengefasst insbesondere an, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe um einen Lieferauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von Euro 4.100.000.- exkl. Ust. handle. Mit Aufruf vom 16.2.2009 sei auf Grundlage der Rahmenvereinbarung "TK-Anlagen 2008" erneut zum Wettbewerb aufgerufen worden. Die Vergabe erfolge nach dem Billigstbieterprinzip und die Angebotsöffnung sei am 30.3.2009 erfolgt. Die Entscheidung des Auftraggebers vom 14.4.2009 das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, sei mit Telefax vom 4.5.2009 zurückgezogen worden. Es seien weder ein Zuschlag noch ein Widerruf erfolgt.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 318 Abs 1 Z. 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1 und 328 Abs 1 die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang XIX festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 328 Absatz eins, die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang römisch neunzehn festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.

Gemäß § 318 Abs 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs 1 eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Bei der vorliegenden Auftragsvergabe handelt es sich um einen dem Oberschwellenbereich zuzuordnenden Lieferauftrag, der in einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden soll. Die demnach gemäß § 318 BVergG iVm § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II Nr. 366/2007, anfallenden Gebühren von insgesamt Euro 2.400,-- (Euro 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG und Euro 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet.Bei der vorliegenden Auftragsvergabe handelt es sich um einen dem Oberschwellenbereich zuzuordnenden Lieferauftrag, der in einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung nach dem Billigstbieterprinzip vergeben werden soll. Die demnach gemäß Paragraph 318, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,, anfallenden Gebühren von insgesamt Euro 2.400,-- (Euro 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG und Euro 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet.

Gemäß § 318 Abs 1 Z 7 1. Satz BVergG ist jedoch lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, 1. Satz BVergG ist jedoch lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.

Sowohl der Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung des Auftraggebers das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden von der Antragstellerin am 4.5.2009 unter Bezugnahme auf die vom Auftraggeber zuvor erfolgte Aufhebung der bekämpften Ausscheidensentscheidung zurückgezogen. In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren waren zum Zeitpunkt der Zurückziehung der genannten beiden Anträge weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch ein Bescheid im Haupt- bzw. Provisorialverfahren erlassen, sodass für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 318 Abs 1 Z 7 1. Satz BVergG zusammen lediglich Pauschalgebühren von insgesamt Euro 1.200,-- (Euro 800,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 400,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zu entrichten sind. Der entrichtete Mehrbetrag von Euro 1.200,-- ist von Amts wegen rückzuerstatten. Die diesbezügliche Anweisung des Bundesvergabeamtes an die Amtskasse wurde am 27.5.2009 veranlasst.Sowohl der Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung des Auftraggebers das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden von der Antragstellerin am 4.5.2009 unter Bezugnahme auf die vom Auftraggeber zuvor erfolgte Aufhebung der bekämpften Ausscheidensentscheidung zurückgezogen. In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren waren zum Zeitpunkt der Zurückziehung der genannten beiden Anträge weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch ein Bescheid im Haupt- bzw. Provisorialverfahren erlassen, sodass für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, 1. Satz BVergG zusammen lediglich Pauschalgebühren von insgesamt Euro 1.200,-- (Euro 800,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 400,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zu entrichten sind. Der entrichtete Mehrbetrag von Euro 1.200,-- ist von Amts wegen rückzuerstatten. Die diesbezügliche Anweisung des Bundesvergabeamtes an die Amtskasse wurde am 27.5.2009 veranlasst.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für die Anträge auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß in der Höhe von insgesamt Euro 1.200,-- (Euro 800,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 400,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nachweislich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung sowie auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.

Aufgrund des Nachprüfungsantrages erfolgte die Aufhebung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung vom 14.4.2009 durch den Auftraggeber. Die Antragstellerin hat daher infolge Klaglosstellung gemäß § 319 Abs.1 2. Satz BVergG (vgl. BVA 7.11.2008, N/0116-BVA/11/2008-27) Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 1.200,--.Aufgrund des Nachprüfungsantrages erfolgte die Aufhebung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung vom 14.4.2009 durch den Auftraggeber. Die Antragstellerin hat daher infolge Klaglosstellung gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG vergleiche BVA 7.11.2008, N/0116-BVA/11/2008-27) Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 1.200,--.

Schlagworte

Klaglosstellung, Ersatz Pauschalgebühren, Antragsrückziehung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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