Norm
BVergG 2006 §126Rechtssatz
Der Ausschreibung widersprechende Angebote sind ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit iSd § 126 BVergG auszuscheiden.Der Ausschreibung widersprechende Angebote sind ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit iSd Paragraph 126, BVergG auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009