Norm
BVergG 2006 §126 Abs1Rechtssatz
Der Auftraggeber hat nur bei Unklarheiten über das Angebot vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Ist der objektive Erklärungswert des Angebotes eindeutig, haben keine Aufklärungen zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009