RS Verg 2009/6/9 N/0040-BVA/14/2009-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2009
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Rechtssatz

Der Auftraggeber hat nur bei Unklarheiten über das Angebot vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Ist der objektive Erklärungswert des Angebotes eindeutig, haben keine Aufklärungen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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