Norm
BVergG 2006 §106 Abs1Rechtssatz
Wird entgegen der Regelung des § 106 Abs. 1 BVergG der Text der Ausschreibungsunterlagen geändert oder ergänzt, zieht dies die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes iSd § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG nach sich.Wird entgegen der Regelung des Paragraph 106, Absatz eins, BVergG der Text der Ausschreibungsunterlagen geändert oder ergänzt, zieht dies die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG nach sich.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009