RS Verg 2009/6/9 N/0040-BVA/14/2009-31

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Rechtssatz

Wird entgegen der Regelung des § 106 Abs. 1 BVergG der Text der Ausschreibungsunterlagen geändert oder ergänzt, zieht dies die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes iSd § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG nach sich.Wird entgegen der Regelung des Paragraph 106, Absatz eins, BVergG der Text der Ausschreibungsunterlagen geändert oder ergänzt, zieht dies die Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG nach sich.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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