Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Bei den Antragsfristen nach dem BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Eine Wiedereinsetzung kommt auch während eines noch laufenden Verfahrens in Betracht. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist für die Frage der Wiedereinsetzung ohne Bedeutung.Bei den Antragsfristen nach dem BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Eine Wiedereinsetzung kommt auch während eines noch laufenden Verfahrens in Betracht. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist für die Frage der Wiedereinsetzung ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrensrechtliche Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; laufendes Verfahren;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009