RS Verg 2009/6/15 N/0035-BVA/09/2009-63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2009
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §321
AVG 1991 §§32ff
AVG 1991 §§71ff

Rechtssatz

Bei den Antragsfristen nach dem BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Eine Wiedereinsetzung kommt auch während eines noch laufenden Verfahrens in Betracht. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist für die Frage der Wiedereinsetzung ohne Bedeutung.Bei den Antragsfristen nach dem BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Eine Wiedereinsetzung kommt auch während eines noch laufenden Verfahrens in Betracht. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist für die Frage der Wiedereinsetzung ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensrechtliche Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; laufendes Verfahren;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten