RS Verg 2009/6/15 N/0035-BVA/09/2009-63

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Rechtssatz

Nach dem System des BVergG 2006 ist die verfahrensrechtliche Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags von der materiellrechtlichen Stillhaltefrist entkoppelt und grundsätzlich von dieser zu unterscheiden. Die Stillhaltefrist und Antragsfrist müssen nicht notwendiger Weise übereinstimmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anfechtungsfrist, Stillhaltefrist;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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