Norm
BVergG 2006 §132Rechtssatz
Nach dem System des BVergG 2006 ist die verfahrensrechtliche Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags von der materiellrechtlichen Stillhaltefrist entkoppelt und grundsätzlich von dieser zu unterscheiden. Die Stillhaltefrist und Antragsfrist müssen nicht notwendiger Weise übereinstimmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anfechtungsfrist, Stillhaltefrist;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009