Norm
BVergG 2006 §329 Abs2Rechtssatz
Die Öffnung der Angebote kann die Antragstellerin nicht schädigen, da die Angebotsöffnung wegen der Geheimhaltungsverpflichtung der Auftraggeberin gemäß § 254 Abs 6 BVergG 2006 im Verhandlungsverfahrens ohne Beteiligung der anderen Bieter erfolgen müsste, im Fall ihres Obsiegens der Antragstellerin ebenso eine Frist zur Legung eines letztgültigen Angebots eingeräumt würde und sie damit ihre Chancen auf den Zuschlag wahren könnte, zumal gemäß § 264 Abs 5 BVergG 2006 keine Verpflichtung zur formalisierten Öffnung der Angebote besteht und diese zwar gemäß § 264 Abs 4 BVergG 2006 erst nach Ablauf der Angebotsfrist, nicht jedoch zur selben Zeit geöffnet werden müssten.Die Öffnung der Angebote kann die Antragstellerin nicht schädigen, da die Angebotsöffnung wegen der Geheimhaltungsverpflichtung der Auftraggeberin gemäß Paragraph 254, Absatz 6, BVergG 2006 im Verhandlungsverfahrens ohne Beteiligung der anderen Bieter erfolgen müsste, im Fall ihres Obsiegens der Antragstellerin ebenso eine Frist zur Legung eines letztgültigen Angebots eingeräumt würde und sie damit ihre Chancen auf den Zuschlag wahren könnte, zumal gemäß Paragraph 264, Absatz 5, BVergG 2006 keine Verpflichtung zur formalisierten Öffnung der Angebote besteht und diese zwar gemäß Paragraph 264, Absatz 4, BVergG 2006 erst nach Ablauf der Angebotsfrist, nicht jedoch zur selben Zeit geöffnet werden müssten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
einstweilige Verfügung;gelindestes Mittel; Untersagung der Angebotsöffnung;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009