RS Verg 2009/6/16 N/0058-BVA/10/2009-EV11

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Rechtssatz

Da die Antragstellerin noch kein Angebot gelegt hat, wären die Chancen auf Erhalt des Zuschlags erst dann verloren, wenn die Geheimhaltungspflicht über die Namen der Bieter endet, dh mit Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, da sie auch dann nicht mehr zur Angebotslegung eingeladen werden könnte. Daher ist das Verbot der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung die gelindeste gerade noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 329 Abs 2 BVergG 2006.Da die Antragstellerin noch kein Angebot gelegt hat, wären die Chancen auf Erhalt des Zuschlags erst dann verloren, wenn die Geheimhaltungspflicht über die Namen der Bieter endet, dh mit Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, da sie auch dann nicht mehr zur Angebotslegung eingeladen werden könnte. Daher ist das Verbot der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung die gelindeste gerade noch zum Ziel führende Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einstweilige Verfügung;gelindestes Mittel; Verbot der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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