Norm
BVergG 2006 §329 Abs2Rechtssatz
Die gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 begehrte Maßnahme ist in erster Linie die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens. Diese ist - wie die Auftraggeberin zu Recht vorbringt - überschießend, da sie die Auftraggeberin auch daran hindert, Entscheidungen im Vergabeverfahren zu treffen, die die Antragstellerin nicht schädigen können.Die gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 begehrte Maßnahme ist in erster Linie die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens. Diese ist - wie die Auftraggeberin zu Recht vorbringt - überschießend, da sie die Auftraggeberin auch daran hindert, Entscheidungen im Vergabeverfahren zu treffen, die die Antragstellerin nicht schädigen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
einstweilige Verfügung; gelindestes Mittel;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009