RS Verg 2009/6/16 N/0058-BVA/10/2009-EV11

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Veröffentlicht am 16.06.2009
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Rechtssatz

Die gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 begehrte Maßnahme ist in erster Linie die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens. Diese ist - wie die Auftraggeberin zu Recht vorbringt - überschießend, da sie die Auftraggeberin auch daran hindert, Entscheidungen im Vergabeverfahren zu treffen, die die Antragstellerin nicht schädigen können.Die gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 begehrte Maßnahme ist in erster Linie die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens. Diese ist - wie die Auftraggeberin zu Recht vorbringt - überschießend, da sie die Auftraggeberin auch daran hindert, Entscheidungen im Vergabeverfahren zu treffen, die die Antragstellerin nicht schädigen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einstweilige Verfügung; gelindestes Mittel;

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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