Norm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist das Bundesvergabeamt nicht nur befugt, sondern auch bei der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen des § 320 Abs 1 Z 2 BVergG zur Prüfung verpflichtet, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass dem Bundesvergabeamt keine Zuständigkeit zum Ausscheiden eines Angebotes zukommt (vgl VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095).Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist das Bundesvergabeamt nicht nur befugt, sondern auch bei der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG zur Prüfung verpflichtet, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Daran ändert auch nichts, dass dem Bundesvergabeamt keine Zuständigkeit zum Ausscheiden eines Angebotes zukommt vergleiche VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009