Norm
AVG §53a Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sybill Huber-Matauschek sowie Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren " Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch X***, Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm.B***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sybill Huber-Matauschek sowie Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren " Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, eingeleitet über Antrag der A***, vertreten durch X***, Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm.B***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:
SPRUCH
1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)
5 begonnene Stunden à Euro 22,70
(2 Std. Wegzeit,3 Std. Wartezeit) Euro 45,40
2. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs 1 GebAG)
Vorbereitung zur Dolmetschung für die
Verhandlung am 27.5.2009 inkl. Vorbesprechung
am 27.5.2009: 3 Std.a Euro 120,00 Euro 360,00
3. Reisekosten gemäß § 27 ff GebAG:
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
hin und zurück Euro 4,40
Zwischensumme Euro 409,80
zuzüglich 20% Umsatzsteuer
gemäß § 31 Z 6 GebAG Euro 80,96
Endbetrag Euro 490,76
BEGRÜNDUNG
Mit Bescheid vom 27.5.2009, GZ N/0042-BVA/03/2009-23a, erfolgte die Bestellung von Frau Dipl. Dolm. B*** zur nichtamtlichen Dolmetscherin. Diese erschien zwecks Einsichtnahme in die Originalunterlagen um 09.00 Uhr im Bundesvergabeamt und nahm an der Vorbesprechung zur mündlichen Verhandlung sowie an der mündlichen Verhandlung am 27.5.2009 im Bundesvergabeamt in der Zeit von 09.30 Uhr bis 11.15 Uhr teil.
Mit Schreiben vom 29.5.2009, protokolliert am 8.6.2009, übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote. Diese lautete wie folgt:
""I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32,33)Std W
a) 5 begonnene Stunde(n) á Euro 22,70
( 2 Std.Wegzeit, 3 Std. Wartezeit) Euro 113,50
III. Gebühr für Mühewaltung ( § 34 Abs 1)
Vorbereitung zur Dolmetschung für die
Verhandlung am 27.05.2009, inkl.
Vorbesprechung am 27.05.09: 3 Stunden a Euro 120,00 Euro 360,00
IV. Reisekosten:
a) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
hin und zurück Euro 4,40
Zwischensumme Euro 477,90
20% USt Euro 95,58
Endsumme Euro 573,48"
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 27.5.2009 sämtliche Anträge unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. Eine Dolmetschung durch Frau Dipl. Dolm. B*** war daher nicht erforderlich.
Die Gebührennote wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 12.6.2009 in das Parteiengehör übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden keine Einwände erhoben.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 - 33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 - 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, - 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, - 4 ist anzuwenden.
Gemäß § 53b iVm § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat.
Die bestellte, nichtamtliche Dolmetscherin hat die Gebühr fristgerecht nach Abschluss ihrer Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Ihre Gebührennote ist aufgeschlüsselt. Einwände seitens der Parteien wurden nicht erhoben.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den §§ 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß § 32 Abs 1 leg cit hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 Z 1 leg cit von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den Paragraphen 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg cit hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit von Euro 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht aber gemäß § 32 Abs 2 Z 1 leg cit so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt werden daher der Dolmetscherin, die eine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht hat, 2 Stunden a Euro 22,70.-, somit insgesamt Euro 45,40.- zuerkannt. Für die Zeit der Vorbereitung zur Dolmetschung und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung inklusive Vorbesprechung am 27.5.2009 wurden Kosten für 3 Stunden a Euro 120 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar sind und daher mit Euro 360.- festgesetzt werden.Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht aber gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit zum und vom Bundesvergabeamt werden daher der Dolmetscherin, die eine Gebühr für Mühewaltung geltend gemacht hat, 2 Stunden a Euro 22,70.-, somit insgesamt Euro 45,40.- zuerkannt. Für die Zeit der Vorbereitung zur Dolmetschung und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung inklusive Vorbesprechung am 27.5.2009 wurden Kosten für 3 Stunden a Euro 120 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar sind und daher mit Euro 360.- festgesetzt werden.
Gemäß § 27 Abs 1 iVm §§ 6 und 7 GebAG werden die Kosten für die Reisetätigkeit der Dolmetscherin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 27.5.2009 mit Euro 4,40 festgesetzt.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 GebAG werden die Kosten für die Reisetätigkeit der Dolmetscherin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 27.5.2009 mit Euro 4,40 festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der 20%igen Umsatzsteuer gemäß § 31 Abs 1 Z 6 GebAG (Euro 80,96.-) ergibt sich ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt Euro 490,76.-.Unter Berücksichtigung der 20%igen Umsatzsteuer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG (Euro 80,96.-) ergibt sich ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt Euro 490,76.-.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Dolmetscher, Gebühren, Festsetzung;Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009