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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1992, Zl. 4.322.050/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:
Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsangehöriger, reiste am 28. August 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 12. September 1991 gab er an, weder aus politischen, noch aus rassischen oder aus religiösen Gründen verfolgt worden zu sein. Er habe einen Brandschaden fahrlässig verursacht und eine Reststrafe zu zahlen gehabt, die er jedoch nicht habe "aufbringen" können. Der Brandschaden sei deshalb entstanden, weil er die Rodung eines Gebietes mit Feuer durchgeführt habe und hiebei die Kakaofarm des Nachbarn abgebrannt sei. Auf Grund der "Nichtaufbringung der Reststrafe" habe er sein Land verlassen.
Daraufhin stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 13. September 1991 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer an, daß ihm "bei Nichtaufbringung" der genannten Restschuld, die er auf Grund seiner Verurteilung als Schadenersatz zu zahlen habe, eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren drohe.
Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1992 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes die Auffassung, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfolgung entweder von staatlichen Stellen des Heimatlandes des Asylwerbers ausgehen oder der betreffende Staat nicht in der Lage sein müsse, die von anderer Stelle ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei mit dem Berufungsvorbringen in Einklang zu bringen. Es handle sich in seinem konkreten Falle um ein strafrechtliches Delikt mit etwaiger zivilrechtlicher Wiedergutmachungsproblematik. Es sei daher dem Betroffenen zuzumuten, sich, wie jeder andere Staatsbürger auch, dem Gericht zu stellen (wie dies bereits geschehen sei) und in weiterer Folge bei einer Verurteilung die Strafe anzunehmen bzw. zu verbüßen, sei dies, je nach Schwere des Deliktes, eine Haft- oder eine Geldstrafe. Eine Verfolgung aus auch nur einem der in der Genfer Konvention genannten Gründe habe der Beschwerdeführer niederschriftlich am 12. September 1991 ausdrücklich verneint.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, daß die Wiedergabe seiner wesentlichen Angaben im Verwaltungsverfahren im angefochtenen Bescheid unrichtig oder unvollständig sei, sondern er ergänzt diese nur dahingehend, daß die langjährige Haftstrafe, mit der er in Ghana zu rechnen habe, in keinerlei Relation zum Unrechtsgehalt der Tat stehe und er "wohl begründete Furcht" habe, zufolge der katastrophalen Zustände in den ghanesischen Gefängnissen eine derart lange Haftstrafe nicht zu überleben. Damit macht aber der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat - keinen der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten und demnach auch keinen der nach § 1 Asylgesetz zu berücksichtigenden Verfolgungsgründe - nämlich solche der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend. Die belangte Behörde ist von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen waren, ausgegangen und hat diese einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Es sind daher auch die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel, die er sowohl in einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides als auch in einer nicht ausreichenden Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhaltes erblickt, nicht gegeben.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 92/01/0039 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010361.X00Im RIS seit
06.05.1992