RS Verg 2009/6/25 N/0042-BVA/03/2009-33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2009
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Rechtssatz

Es ist geradezu Zweck der Berichtigung, den Wortlaut des Bescheides (Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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